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L65005 Jagd Wild SalzburgNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Es bedarf keiner besonderen Begründung, warum ein bestimmtes Verhalten, das in einer Übertretung von im § 138 Abs 2 lit a Slbg JagdG 1993 konkret genannten Bestimmungen des Jagdgesetzes liegt, gleichzeitig einen groben Verstoß gegen die Weidgerechtigkeit darstellt, wird doch in diesen Fällen ein derartiger Zusammenhang schon durch das Gesetz selbst hergestellt. Der revisionswerbenden Partei wurde jedoch nicht eine Übertretung der in § 138 Abs 2 lit a Slbg JagdG 1993 genannten jagdgesetzlichen Vorschriften angelastet, sondern ein Verstoß gegen eine Bestimmung der Wildfütterungsverordnung. Deshalb hätte es im Lichte des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. November 2008, 2006/03/0097, einer besonderen Begründung bedurft, warum eine derartige Übertretung einen groben Verstoß gegen die Weidgerechtigkeit bilde. Eine Verletzung der Jägerehre durch ein sonstiges Verhalten iSd § 138 Abs 2 lit b Slbg JagdG 1993 wurde der revisionswerbenden Partei aber gerade nicht angelastet.Es bedarf keiner besonderen Begründung, warum ein bestimmtes Verhalten, das in einer Übertretung von im Paragraph 138, Absatz 2, Litera a, Slbg JagdG 1993 konkret genannten Bestimmungen des Jagdgesetzes liegt, gleichzeitig einen groben Verstoß gegen die Weidgerechtigkeit darstellt, wird doch in diesen Fällen ein derartiger Zusammenhang schon durch das Gesetz selbst hergestellt. Der revisionswerbenden Partei wurde jedoch nicht eine Übertretung der in Paragraph 138, Absatz 2, Litera a, Slbg JagdG 1993 genannten jagdgesetzlichen Vorschriften angelastet, sondern ein Verstoß gegen eine Bestimmung der Wildfütterungsverordnung. Deshalb hätte es im Lichte des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. November 2008, 2006/03/0097, einer besonderen Begründung bedurft, warum eine derartige Übertretung einen groben Verstoß gegen die Weidgerechtigkeit bilde. Eine Verletzung der Jägerehre durch ein sonstiges Verhalten iSd Paragraph 138, Absatz 2, Litera b, Slbg JagdG 1993 wurde der revisionswerbenden Partei aber gerade nicht angelastet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014030057.L08Im RIS seit
02.04.2015Zuletzt aktualisiert am
01.04.2019