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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §7;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichthof hat zu § 6 VwGVG 2014 bereits ausgesprochen (Hinweis B vom 16. Oktober 2014, Ra 2014/06/0004), dass sich nach dem klaren Wortlaut dieser gesetzlichen Bestimmung u. a. Mitglieder des Verwaltungsgerichtes unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes "wegen Befangenheit" (nicht aber bereits bei bloßer Behauptung des Vorliegens einer Befangenheit durch eine Partei) zu enthalten haben, und weiters (unter Hinweis auf die Rechtsprechung zu § 7 AVG) ausgeführt, dass eine allfällige Befangenheit von Amts wegen wahrzunehmen ist und diesbezüglich ein Ablehnungsrecht der Parteien fehlt (vgl demgegenüber das in § 31 Abs 2 VwGG ausdrücklich normierte Ablehnungsrecht der Parteien).Der Verwaltungsgerichthof hat zu Paragraph 6, VwGVG 2014 bereits ausgesprochen (Hinweis B vom 16. Oktober 2014, Ra 2014/06/0004), dass sich nach dem klaren Wortlaut dieser gesetzlichen Bestimmung u. a. Mitglieder des Verwaltungsgerichtes unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes "wegen Befangenheit" (nicht aber bereits bei bloßer Behauptung des Vorliegens einer Befangenheit durch eine Partei) zu enthalten haben, und weiters (unter Hinweis auf die Rechtsprechung zu Paragraph 7, AVG) ausgeführt, dass eine allfällige Befangenheit von Amts wegen wahrzunehmen ist und diesbezüglich ein Ablehnungsrecht der Parteien fehlt vergleiche demgegenüber das in Paragraph 31, Absatz 2, VwGG ausdrücklich normierte Ablehnungsrecht der Parteien).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014030057.L01Im RIS seit
02.04.2015Zuletzt aktualisiert am
01.04.2019