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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Zwar ist die Behörde berechtigt, im Auflassungsbescheid Nebenbestimmungen vorzusehen. So kann eine Auflassung gemäß § 48 Abs 1 Z 2 EisenbahnG 1957 nicht nur dann angeordnet werden, wenn das verbleibende Wegenetz den Verkehrserfordernissen entspricht, sondern auch, wenn das Wegenetz erst umzugestalten ist oder sonstige Ersatzmaßnahmen in diesem Zusammenhang durchzuführen sind, damit das Wegenetz den Verkehrserfordernissen entspricht. Jedoch müssen Nebenbestimmungen hinreichend bestimmt sein. Auflagen müssen so bestimmt gefasst sein, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, der Auflage zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen Ersatzvornahme ergehen kann (Hinweis E vom 15. Juli 1999, Zl 99/07/0033). Die vorgesehene Nebenbestimmung der Errichtung einer "adäquaten Zufahrtsmöglichkeit" entspricht nicht den gesetzlichen Erfordernissen der Bestimmtheit im Sinne der angeführten Rechtsprechung. Aus dieser Nebenbestimmung geht nicht hervor, welche Maßnahmen bei der Auflassung der Eisenbahnkreuzung zu treffen sind, um dem Bescheid zu entsprechen.Zwar ist die Behörde berechtigt, im Auflassungsbescheid Nebenbestimmungen vorzusehen. So kann eine Auflassung gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, EisenbahnG 1957 nicht nur dann angeordnet werden, wenn das verbleibende Wegenetz den Verkehrserfordernissen entspricht, sondern auch, wenn das Wegenetz erst umzugestalten ist oder sonstige Ersatzmaßnahmen in diesem Zusammenhang durchzuführen sind, damit das Wegenetz den Verkehrserfordernissen entspricht. Jedoch müssen Nebenbestimmungen hinreichend bestimmt sein. Auflagen müssen so bestimmt gefasst sein, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, der Auflage zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen Ersatzvornahme ergehen kann (Hinweis E vom 15. Juli 1999, Zl 99/07/0033). Die vorgesehene Nebenbestimmung der Errichtung einer "adäquaten Zufahrtsmöglichkeit" entspricht nicht den gesetzlichen Erfordernissen der Bestimmtheit im Sinne der angeführten Rechtsprechung. Aus dieser Nebenbestimmung geht nicht hervor, welche Maßnahmen bei der Auflassung der Eisenbahnkreuzung zu treffen sind, um dem Bescheid zu entsprechen.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Diverses Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013030156.X04Im RIS seit
01.04.2015Zuletzt aktualisiert am
08.06.2015