RS Vwgh 2015/2/18 2013/03/0156

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.2015
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §59 Abs1;
EisenbahnG 1957 §48 Abs1 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Zwar ist die Behörde berechtigt, im Auflassungsbescheid Nebenbestimmungen vorzusehen. So kann eine Auflassung gemäß § 48 Abs 1 Z 2 EisenbahnG 1957 nicht nur dann angeordnet werden, wenn das verbleibende Wegenetz den Verkehrserfordernissen entspricht, sondern auch, wenn das Wegenetz erst umzugestalten ist oder sonstige Ersatzmaßnahmen in diesem Zusammenhang durchzuführen sind, damit das Wegenetz den Verkehrserfordernissen entspricht. Jedoch müssen Nebenbestimmungen hinreichend bestimmt sein. Auflagen müssen so bestimmt gefasst sein, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, der Auflage zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen Ersatzvornahme ergehen kann (Hinweis E vom 15. Juli 1999, Zl 99/07/0033). Die vorgesehene Nebenbestimmung der Errichtung einer "adäquaten Zufahrtsmöglichkeit" entspricht nicht den gesetzlichen Erfordernissen der Bestimmtheit im Sinne der angeführten Rechtsprechung. Aus dieser Nebenbestimmung geht nicht hervor, welche Maßnahmen bei der Auflassung der Eisenbahnkreuzung zu treffen sind, um dem Bescheid zu entsprechen.Zwar ist die Behörde berechtigt, im Auflassungsbescheid Nebenbestimmungen vorzusehen. So kann eine Auflassung gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, EisenbahnG 1957 nicht nur dann angeordnet werden, wenn das verbleibende Wegenetz den Verkehrserfordernissen entspricht, sondern auch, wenn das Wegenetz erst umzugestalten ist oder sonstige Ersatzmaßnahmen in diesem Zusammenhang durchzuführen sind, damit das Wegenetz den Verkehrserfordernissen entspricht. Jedoch müssen Nebenbestimmungen hinreichend bestimmt sein. Auflagen müssen so bestimmt gefasst sein, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, der Auflage zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen Ersatzvornahme ergehen kann (Hinweis E vom 15. Juli 1999, Zl 99/07/0033). Die vorgesehene Nebenbestimmung der Errichtung einer "adäquaten Zufahrtsmöglichkeit" entspricht nicht den gesetzlichen Erfordernissen der Bestimmtheit im Sinne der angeführten Rechtsprechung. Aus dieser Nebenbestimmung geht nicht hervor, welche Maßnahmen bei der Auflassung der Eisenbahnkreuzung zu treffen sind, um dem Bescheid zu entsprechen.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013030156.X04

Im RIS seit

01.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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