TE Vwgh Erkenntnis 1999/7/15 99/07/0033

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.07.1999
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

AVG §8;
AWG 1990 §29 Abs5;
AWG 1990 §29 Abs7 Z6;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, über die Beschwerde der H Gesellschaft m.b.H. in E, vertreten durch Hasch - Spohn - Richter & Partner, Rechtsanwälte in Linz, Landstraße 47, gegen den Bescheid des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie vom 23. Dezember 1998, Zl. 31 3546/112-III/1/98-Bu, betreffend Bewilligung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz (mitbeteiligte Partei:

Dr. Reinhard Schwarzkogler, Rechtsanwalt in Lambach, Marktplatz 2, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Firma S Gesellschaft m.b.H.), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 15.000.-binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 24. September 1992 beantragte die mitbeteiligte Partei beim Landeshauptmann von Oberösterreich (LH) die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Behandlung von kontaminierten Materialien, insbesondere von Gleisschotter.

Der LH machte den Antrag gemäß § 29 Abs. 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990 i.d.F. vor der Novelle BGBl. I Nr. 151/1998 (AWG) bekannt.

Mit Schreiben vom 17. März 1993 beantragte die beschwerdeführende Partei beim LH die Zuerkennung der Parteistellung im abfallwirtschaftsrechtlichen Verfahren. Sie begründete dies damit, ihr Unternehmen betreibe auf dem Grundstück Nr. 390/6 einen wasserrechtlich bewilligten Trinkwasserbrunnen. Die geplante Schotterreinigungsanlage befinde sich grundwasserstromaufwärts in Fließrichtung des Brunnens. Die Trinkwasserqualitätssicherung sei für das Unternehmen der beschwerdeführenden Partei "von existenzieller Wichtigkeit".

Diesem Schreiben war eine Kopie einer Stellungnahme zum Projekt der mitbeteiligten Partei angeschlossen.

Der LH beraumte für 24. Mai 1993 eine mündliche Verhandlung an.

Im Zuge dieser Verhandlung stellte sich heraus, dass von den Sachverständigen mangels ausreichender Unterlagen noch keine Gutachten erstellt werden konnten. Es wurde daher erwogen, nach Vorlage eines überarbeiteten Einreichprojektes zunächst einen Versuchsbetrieb zu genehmigen.

Die Vertreter der beschwerdeführenden Partei erklärten, diese betreibe auf dem Grundstück Nr. 390/6 der KG L. eine wasserrechtlich bewilligte Trinkwasserbrunnenanlage. Die geplante Schotterreinigungsanlage befinde sich ca. 600 m grundwasserstromaufwärts des Firmenareals der beschwerdeführenden Partei, im direkten Anströmbereich des Trinkwasserbrunnens. Die Grundwasserabstandsgeschwindigkeit sei mit 2,2 bis 2,48 m/Tag mittels Färbeversuch sowie einschlägiger Berechnungsverfahren ermittelt worden. Dies würde bedeuten, dass im Kontaminationsfall belastetes Grundwasser in ca. 200 Tagen den Einzugsbereich des Trinkwasserbrunnens der beschwerdeführenden Partei erreiche. Zum Schutz des Trinkwassers würde daher eine Reihe näher bezeichneter Vorkehrungen für erforderlich erachtet.

Mit Bescheid vom 13. Juli 1993 erteilte der LH der Stapa Holding Umwelttechnik Ges.m.b.H. gemäß § 29 Abs. 8 AWG die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung zur Durchführung eines Versuchsbetriebes.

Nach Durchführung des Versuchsbetriebes beantragte die Stapa Holding Umwelttechnik Ges.m.b.H. die Erteilung der abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung für ihre Anlage.

Der LH beraumte für 3. Dezember 1996 eine mündliche Verhandlung an.

Bei dieser Verhandlung erklärte der Vertreter der beschwerdeführenden Partei, er lehne die Errichtung der Gleisschotterreinigungsanlage ab, da sich diese grundwasserstromaufwärts in Fließrichtung des Brunnens der beschwerdeführenden Partei befinde und die Trinkwasserqualitätssicherung für das Unternehmen "existenzielle Wichtigkeit" habe.

Mit Bescheid vom 24. März 1997 erteilte der LH der Stapa Holding Umwelttechnik Ges.m.b.H. die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Waschanlage für kontaminiertes Bodenmaterial und sonstige wiederverwend- und verwertbare Wert- und Altstoffe mit zugehörigen Manipulations- und Zwischenlagerflächen unter Vorschreibung einer Reihe von Nebenbestimmungen (Spruchteil A/I).

Unter Spruchabschnitt A/II wurde über die Einwendungen von Beteiligten und Parteien entschieden.

Die Einwendung der beschwerdeführenden Partei, dass durch den Betrieb der geplanten Waschanlage der grundwasserstromabwärts gelegene Trinkwasserbrunnen hinsichtlich seiner Wasserqualität gefährdet würde, wurde als unbegründet abgewiesen.

Die Einwendung, dass aus den Projektsunterlagen kein Nachweis für die Begründung zur Genehmigung des Versuchsbetriebes erbracht worden sei, wobei insbesondere Angaben fehlten, inwieweit die Auflagen des Versuchsbetriebsbescheides erfüllt und eingehalten worden seien, wurde als unzulässig zurückgewiesen.

Unter Spruchabschnitt A/III wurde einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Unter Spruchteil B wurde der Stapa Holding Umwelttechnik Ges.m.b.H. die wasserrechtliche Bewilligung zur Indirekteinleitung betrieblicher Abwässer in den bestehenden Kanal der beschwerdeführenden Partei und weiter in den bestehenden Kanal der SBL-Stadtbetriebe Linz Ges.m.b.H. erteilt.

In der Begründung findet sich nach der Darstellung des Verfahrensverlaufes eine Beschreibung der Anlage. Im Anschluss an diese Beschreibung enthält der angefochtene Bescheid unter der Überschrift "Zu den zu berücksichtigenden Schutzgütern" Ausführungen über die Auswirkungen der genehmigten Anlage auf das Grundwasser. Darin heißt es, der Standort für die Waschanlage liege in keinem Grundwasserschutzgebiet oder Grundwasserschongebiet. Aus hydrologischer, hydrogeologischer und wasserwirtschaftlicher Sicht könne der Standort als geeignet betrachtet werden. Das Betriebsbewilligungsprojekt beinhalte eine Liste der Brunnenbesitzer im gesamten Gemeindegebiet von Enns. Unter Berücksichtigung der konkreten Grundwasserverhältnisse (Strömrichtung, Abströmgeschwindigkeit etc.) seien vom Amtssachverständigen für Hydrologie und Wasserwirtschaft die Unterliegerbrunnen, das heißt, die Brunnen im Abströmbereich der Anlage ermittelt worden. Dazu zähle auch der Brunnen der beschwerdeführenden Partei. Die Abströmgeschwindigkeit betrage im gegenständlichen Standort ca. 2,2 m/Tag. Es sei daher mit einer Verweildauer des Grundwassers von der Anlage bis zum nächstgelegenen Trinkwasserbrunnen von ca. 240 Tagen zu rechnen. Durch die vierteljährliche Beprobung des Grundwassers sei daher genügend Zeit für die Setzung von Abwehrmaßnahmen bei eventuell festgestellten Verunreinigungen gegeben, wenngleich ausdrücklich festzuhalten sei, dass diese bei konsensgemäßem Betrieb auszuschließen seien, sich diesbezüglich also auf reine Störfälle oder Ereignisse höherer Gewalt beschränkten und auch hinsichtlich der Vorgehensweise bei auftretenden Störfällen durch die Umsetzung der in der Sicherheitsanalyse und im Maßnahmenplan vorgesehenen Maßnahmen eine konkrete Gefährdung von Unterliegerbrunnen hintangehalten werden könne. Die Beurteilung von Ereignissen höherer Gewalt sei "diesem Verfahren a priori nicht zugänglich". Die Aussage, dass bei konsensgemäßem Betrieb die Gefährdung des Grundwassers auszuschließen sei, beziehe sich insbesondere auf die vorgeschriebene Ausführung der Lagerflächen, die mit einer Dichtasphaltschicht zu versiegeln seien, auf die vorgeschriebene Prüfung des Weichbeckens auf Dichtheit sowie auf die vorgeschriebene Prüfung der sonstigen Behälter und Rohrleitungen auf Dichtheit bzw. auf die wiederkehrende Überprüfung der einmal festgestellten Dichtheit dieser Systemteile, da insbesondere von diesen Flächen im Zusammenhang mit den darauf konsensgemäß zu lagernden Materialien Gefährdungen ausgehen könnten. Eine Grundwassergefährdung durch das potentielle Austreten von betrieblichen Abwässern aus den Kanalisationssystemen sei überdies hinsichtlich des Gefährdungspotentiales auf der Grundlage der vorgeschriebenen einzuhaltenden Parameter dieser abzuleitenden betrieblichen Abwässer (im Wesentlichen Allgemeine Abwasseremissionsverordnung) zu sehen, weshalb auch diesbezüglich von keiner relevanten Beeinträchtigung des Grundwassers ausgegangen werden könne. Zu der ebenfalls vorgebrachten Befürchtung, dass durch die für die Befüllung der Anlage notwendige Wassermenge die Ergiebigkeit der abströmigen Hausbrunnen beeinträchtigt werden könne, sei festzuhalten, dass eine derartige Beeinträchtigung nicht zu erwarten sei, da ein 7 Tage dauernder Pumpversuch im Jahr 1970 eine Dauerentnahmemenge von 133 l/s ergeben habe. Eine wesentliche Änderung der diesbezüglichen Verhältnisse in der seither verstrichenen Zeit sei nicht anzunehmen. Zur potentiellen Grundwassergefährdung durch das Abschwemmen von Material von der Zwischenlagerfläche 2 im Fall von Hochwasserereignissen sei auszuführen, dass vom Amtssachverständigen für Hydrographie der derzeitige Zustand bzw. die derzeitige Situation der Anschüttungen unabhängig von den naturschutzrechtlichen Vorschreibungen und Feststellungen als konsensgemäß bezeichnet worden sei. Ein wesentlicher Retentionsraumverlust für Hochwässer des Kristeinerbaches sei durch die Herstellung dieses Zustandes nicht entstanden, weshalb sich für die Unterlieger keine spürbaren negativen Veränderungen der Hochwasserabflussverhältnisse ergeben würden. Vom Amtssachverständigen für Hydrogeologie und Wasserwirtschaft sei weiters ausgeführt worden, dass die Zwischenlagerfläche 2 für bereits gewaschene Materialien im Fließschatten des Rundbeckens (Weichbeckens) gelegen sei, was den Schluss zulasse, dass auch mit Abschwemmungen von Material nicht zu rechnen sei, wobei in diesem Zusammenhang auch festzuhalten sei, dass auch die Kontaminiertheit des auf der Zwischenlagerfläche 2 gelagerten Materials zu relativieren sei, da dieses (mindestens) einem Behandlungsvorgang bereits unterzogen worden sei. Zusätzlich sei davon auszugehen, dass eine längere Zwischenlagerdauer auf der Zwischenlagerfläche 2 nicht anzunehmen sei, da die bereits behandelten Materialien in Wirtschaftskreisläufe wieder eingebracht würden und nicht auf dieser Fläche verbleiben sollten. Es sei daher hinsichtlich der Grundwassergefährdung festzuhalten, dass die in Form von Einwendungen vorgebrachten Befürchtungen bei Einhaltung der Vorschreibungen unbegründet seien. Zur einwandfreien Dokumentation dieser Anschauung sei insbesondere auf das vorgeschriebene Beweissicherungsprogramm hinzuweisen, in welchem durch die Festsetzung einer Nullsonde eindeutige Rückschlüsse auf die Auswirkungen der Anlage möglich sein würden.

Zu den Einwendungen der beschwerdeführenden Partei wird im erstinstanzlichen Bescheid ausgeführt, diese seien unbegründet, da eine Beeinträchtigung des Trinkwasserbrunnens nicht zu erwarten sei.

Die beschwerdeführende Partei berief. Sie machte geltend, der erstinstanzliche Bescheid lege entgegen § 29 Abs. 7 Z. 6 AWG keine Maßnahmen für die Unterbrechung und Auflassung der Behandlungsanlage fest. Des Weiteren fehlten Vorschriften über die Sammlung und Entsorgung von Sickerwasser sowie eine Festlegung, an welcher Stelle der Wiederverwendung nicht mehr zuführbare Abfälle gelagert werden dürften. Die Dichtheit und Medienbeständigkeit der Ausführung der Bunker, Becken und Wannen sowie der Flächen zur Lagerung von kontaminiertem Material und für die Zwischenlagerung von gewaschenem Material müsse der Behörde nicht bereits vor Betriebsbeginn, sondern erst später bescheinigt werden. Dies stelle eine unzulässige Anwendung des § 29 Abs. 11 AWG dar. Die Bestimmungen über die zu behandelnden Abfallsarten seien in sich widersprüchlich. Einige Nebenbestimmungen seien nicht inhaltlich ausreichend bestimmt. Die Feststellung einer eventuellen Gesundheitsgefährdung der Wasserbenützer, die sich grundwasserstromabwärts der bewilligten Anlage befänden, sei nicht durch einen medizinischen Sachverständigen begutachtet worden. Durch Mängel bei der Durchführung des Versuchsbetriebes habe die Erstbehörde falsche Beurteilungskriterien geliefert bekommen. Nicht festgestellt worden sei, welche konkrete Gefährdung für den Trinkwasserbrunnen der beschwerdeführenden Partei bestehe. Auch hinsichtlich der beeinträchtigten Ergiebigkeit der Abströmung im Hausbrunnen durch die zur Befüllung der Anlage notwendige Wassermenge sei der Sachverhalt mangelhaft ermittelt worden. Dies ergebe sich daraus, dass im erstinstanzlichen Bescheid auf einen Pumpversuch aus dem Jahr 1970 verwiesen worden sei. Durch die ständigen Veränderungen gerade auf dem Gebiet der Flussbettregulierung durch die vermehrte industrielle Wassernutzung und den sicherlich in dem seither verstrichenen Zeitraum erwachsenen erhöhten Wasserbedarf in privaten Haushalten sei jedoch von einer wesentlichen Veränderung des Grundwasserspiegels auszugehen. Eine Gefährdung bestehe auch durch Abschwemmung von Materialien im Zuge eines Hochwassers.

Mit Bescheid vom 15. Mai 1998 hob der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Spruchteil B des erstinstanzlichen Bescheides (Indirekteinleiterbewilligung) ersatzlos auf. Begründet wurde dies damit, eine wasserrechtliche Bewilligung für diese Indirekteinleitung sei nicht erforderlich.

Die belangte Behörde (Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie) holte zur Frage, ob der Trinkwasserbrunnen der beschwerdeführenden Partei bei Verwirklichung des Projektes der Stapa Holding Umwelttechnik Ges.m.b.H. beeinträchtigt würde, ein Amtssachverständigengutachten ein. Der Amtssachverständige erklärte, eine Gefährdung dieses Brunnens könne ausgeschlossen werden. Der Amtssachverständige setzte sich auch mit der Frage des Hochwasserschutzes der Anlage auseinander und führte aus, diesbezüglich schließe er sich aufgrund des zur Verfügung stehenden Datenmaterials der Auffassung der Sachverständigen der Erstinstanz an, derzufolge der Hochwasserschutz als ausreichend anzusehen sei und für die Unterlieger am Kristeinerbach keine negativen Auswirkungen zu erwarten seien. Es sei allerdings eine den bisherigen Hochwasserereignissen verstärkt Rechnung tragende abschließende Untersuchung zu befürworten.

In ihrer Stellungnahme zu diesem Gutachten bemängelte die beschwerdeführende Partei, im Gutachten würden nur schon bekannte Fakten wiederholt. Das Gutachten sei nicht begründet. Der Amtssachverständige erachte zwar den Hochwasserschutz für ausreichend, schlage aber selbst weitere Untersuchungen vor. Warum diese nicht durchgeführt würden, sei unerfindlich.

Nach Durchführung eines Lokalaugenscheins erstattete der Amtssachverständige ein ergänzendes Gutachten. Darin führte er zur Frage einer Gefährdung durch Hochwasser aus, die im Zuge der Begehung festgestellten Niveauunterschiede, Geländestrukturen und Wasserbauwerke ließen den Schluss zu, dass der Hochwasserschutz der Anlage selbst als ausreichend einzustufen sei und dass eine Gefährdung der Unterlieger durch eingeengte Retentionsräume infolge der Errichtung und des Betriebes der Anlage nicht gegeben sei. Durch ein ca. 100 m stromaufwärts gelegenes Regelbauwerk könnten die Abflussverhältnisse in das anschließende natürliche Retentionsbecken sowie in den Mühlbach und auch ein Überströmen ins freie, tieferliegende Feld gesteuert werden. Die Tieflage des Kristeinerbaches unmittelbar vor der Bodenwaschanlage (3 bis 4 m unter Umgebungsniveau) lasse im Hochwasserfall erwarten, dass erst bei Verklausungen ein Füllen der seitlichen Retentionsräume eintrete. Aufgrund des Geländefalles vom Nordwestufer zum Bahndamm der Westbahn sei ein Übertreten am Südostufer bzw. ein Überfluten der Lagerbereiche nicht zu erwarten. Aufgrund der mehrfachen Niveauerhöhungen im Zuge der Errichtung der Bodenwaschanlage erscheine eine Überflutung des Südostufers, im Besonderen der Anlageflächen, wie sie anhand eines Fotos im Akt dokumentiert sei, nicht mehr möglich. Der im Zuge der Begehung abgeschätzte Durchfluss im Kristeinerbach betrage weit unter 1 m3/s, der Abfluss im Mühlbach dürfte etwas über 1 m3/s liegen, die für eine präzise Berechnung der potentiellen Abflussverhältnisse nötigen Durchflussprofile sowie Hochwasserganglinien seien nicht bekannt. Es sei jedoch festzuhalten, dass der Hochwasserschutz der Anlage vom Sachverständigen der Erstbehörde im Einklang mit der Stellungnahme des hydrographischen Dienstes als ausreichend angesehen werde und für die Unterlieger keine negativen Auswirkungen zu erwarten seien.

Zu den Lagerbereichen der Anlage führte der Amtssachverständige aus, die zur Bodenwaschanlage gehörigen asphaltierten Lagerflächen verfügten über kein einheitliches Gefälle, die Ränder liefen ohne Randbefestigung bzw. Einfassung in die anschließenden Grünflächen aus. Die angelieferten kontaminierten Materialien würden zum Teil auf diesen befestigten Flächen abgekippt. Anlässlich der Begehung habe beobachtet werden können, wie von einer Straßenverwaltung dem Augenschein nach Straßenkehricht abgelagert worden sei. Das austretende Überschusswasser sei quer über den Lagerplatz geflossen, dann aber aufgrund der geringen Menge nicht bis zum unbefestigten Rand gelangt. Entsprechend den heterogenen Gefällsverhältnissen und der denkbaren Barrierewirkung der abgekippten Bodenmaterialien bestehe daher die Gefahr, dass im Falle längerdauernder Niederschläge oder eines Starkregenereignisses kontaminierte Feinteile ausgewaschen oder Schadstoffe ausgelaugt würden, die in der Folge von den unbefestigten Rändern in den Untergrund und damit ins Grundwasser gelangen könnten. Eine Einfassung dieser Lagerfläche erscheine daher dringend erforderlich.

Schließlich hielt der Amtssachverständige im Zusammenhang mit einem Teerölschaden im Bereich der Verdachtsfläche "Imprägnieranstalt Enns" fest, die Untersuchungsergebnisse zu dieser Kontamination im Abstrombereich der Bodenwaschanlage sollten für die Beweissicherung herangezogen werden. Anlässlich der Begehung hätten auch die unterstromig in einer Entfernung von ca. 600 m durchgeführten Bohrarbeiten miteinbezogen werden können. Wie erwartet, hätten die abgeteuften Bohrungen einen mächtigen Kontaminationshorizont von ca. 1 m ergeben. Die genaue Ausbreitung der am Grundwasserstauer aufliegenden Teerölphase sei noch nicht bekannt. Aufgrund des langjährigen Bestehens der Imprägnieranstalt sei jedoch zu erwarten, dass eine großflächige Kontamination vorliege (durch das Absinken des Teeröls im Grundwasser lasse sich die Kontamination in den umliegenden Brunnen nur schwer nachweisen, "soferne sie nicht in den Stauhorizont einbinden - vollkommener Brunnen"). Der Infiltrationsbrunnen der beschwerdeführenden Partei werde aufgrund der dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur Kenntnis gebrachten Untersuchungsergebnisse verlegt. Die Dokumentation dieser Kontamination im Abstrombereich der Bodenwaschanlage sollte als Beweissicherung dienen.

In ihrer Stellungnahme zu diesem ergänzenden Gutachten wiederholte die beschwerdeführende Partei ihre Auffassung, dass von der Anlage der Stapa Holding Umwelttechnik Ges.m.b.H. eine Gefährdung für den Trinkwasserbrunnen der beschwerdeführenden Partei ausgehe.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 23. Dezember 1998 gab die belangte Behörde der Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen Spruchpunkt A des erstinstanzlichen Bescheides keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe, dass Nebenbestimmungen teils ergänzt, teils zusätzlich vorgeschrieben wurden.

Spruchteil A/I/4 wurde dahingehend abgeändert, dass jene Abfallarten, die zur Behandlung übernommen werden dürfen, aufgezählt werden.

Im Spruchteil A/I/6 (Nebenbestimmungen aus wasserwirtschaftlicher und hydrologischer Sicht) wurden folgende Nebenbestimmungen hinzugefügt:

"6.8.Die zur Bodenwaschanlage gehörigen asphaltierten 'Lagerflächen' (platzartige Erweiterung der Zufahrtsstraße) sind so einzufassen, dass auch im Falle von länger andauernden Niederschlägen oder eines starken Regenereignisses keine kontaminierten Feinteile von den Lagerflächen in die angrenzenden unbefestigten Flächen ausgewaschen oder Schadstoffe ausgelaugt werden können.

6.9. Vor jeder Inbetriebnahme (nach der Frostzeit) sind sämtliche Anlagenteile (Bauwerke und Leitungen) neuerlich auf Dichtheit zu überprüfen.

6.10. Sämtliche Manipulationsflächen sind absolut dicht herzustellen und die anfallenden Abwässer in den Abfallkreislauf einzubinden.

6.11. Es ist ein Betriebstagebuch anzulegen bzw. zu führen, wo sämtliche Daten wie Dichtheitskontrollen, Abwasseruntersuchungen, Mengenmessungen, Ensorgungsnachweise über den anfallenden Schlamm und das abgesaugte Öl einzutragen sind.

6.12. Sämtliche Manipulationsflächen sind durch entsprechendes Gefälle bzw. durch Randleistensteine udgl. gegen das umgebende Gelände abzugrenzen. Die Oberfläche ist flüssigkeitsdicht und öl- bzw. kraftstoffbeständig herzustellen.

6.13. Eine visuelle Kontrolle sämtlicher Anlagenteile (Bauwerke, Rohrleitungen) ist monatlich bzw. nach allen besonderen Vorkommnissen durchzuführen und ist in das Betriebstagebuch einzutragen. Werden Mängel festgestellt, so sind diese umgehendst zu beseitigen.

6.14. Die Manipulation mit Mineralöl bzw. mit mineralölhältigen Stoffen oder anderen wassergefährdenden Stoffen ist außerhalb der dafür vorgesehenen Flächen und Becken nicht zulässig. Sollten außerhalb dieser Flächen und Becken Mineralölprodukte in mehr als geringfügigen Mengen austreten, wobei eine Verunreinigung des Oberflächen- bzw. Grundwassers nicht auszuschließen ist, ist unverzüglich die Abfallwirtschaftsbehörde zu verständigen.

6.15. Es ist stets ölaufsaugendes Material vorrätig zu halten, um eventuell austretende Mineralölprodukte sofort abbinden zu können.

6.16. Der anfallende Pressschlamm bzw. das abgeschiedene Mineralöl ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere des Abfallwirtschaftsgesetzes) zu entsorgen. Die Nachweise sind dem Betriebstagebuch beizulegen.

6.17. Die gesamte Anlage ist stets sorgfältig zu warten und in einwandfreiem Zustand zu halten."

In der Begründung heisst es, wenn die beschwerdeführende Partei bemängle, dass die Lagerung der einer Wiederverwendung nicht mehr zuführbaren Abfälle nicht geregelt worden sei, so sei dazu festzuhalten, dass es nach der Projektsplanung keine solchen festen Abfälle geben dürfte. Von § 29 AWG habe die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Den Auflagen 3.1. und 3.2. des erstinstanzlichen Bescheides über die Beibringung von Attesten und Bescheinigungen könne nicht entnommen werden, dass diese erst nach Betriebsbeginn erfüllt werden müssten. Die Anführung der Abfallarten nach § 29 Abs. 7 Z. 1 AWG sei im Berufungsbescheid erfolgt. Die Nebenbestimmung 4.15. des erstinstanzlichen Bescheides (Regelungen für sonstige Abfälle, welche die festgelegten Qualitätskriterien überschreiten) sei zulässig, da Regelungen für jenes Material getroffen werden müsse, welches sich nicht zur Reinigung entsprechend den übrigen Auflagen (Qualitätskriterien) eigne. Die Nebenbestimmung 4.25. (Anordnung, dass der anfallende Pressschlamm bzw. das abgeschiedene Mineralöl entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu entsorgen ist) sei angesichts der genauen gesetzlichen Regelungen betreffend Schlamm und Altöl von deklarativer Bedeutung. Nebenbestimmung 4.27. (Regelungen für Materialien, die eine Eluatklasse größer als I a gemäß Ö-Norm S 2072 aufweisen) sei erst nachträglich zu erfüllen. Diese Nebenbestimmung sei nicht vor der generellen Betriebsaufnahme, sondern erst vor Beginn der Lagerung/Behandlung solcher Materialien zu erfüllen. Dies scheine mit § 29 AWG vereinbar und sinnvoll. Was die Hochwassergefahr anlange, so sei zwar die Feststellung der Erstbehörde, dass Ereignisse höherer Gewalt der Behörde a priori nicht zugänglich seien, in dieser generellen Form unrichtig. Es seien aber nur jene Fälle höherer Gewalt und deren Auswirkungen zu prüfen gewesen, die an der gegenständlichen Örtlichkeit schon einmal aufgetreten seien oder deren Möglichkeit/Wahrscheinlichkeit des (in absehbarer Zeit erfolgenden) Eintrittes gegeben sei. Es sei daher die Auswirkung möglicher Hochwasserereignisse des Kristeinerbaches zu prüfen gewesen. Die Sachverständigengutachten hätten diesbezüglich keinen Handlungsbedarf ergeben. Was eine Beeinträchtigung der Ergiebigkeit der Abströmung im Hausbrunnen durch die Wasserentnahme für die Anlage der Stapa Holding Umwelttechnik Ges.m.b.H. betreffe, so liege kein schlüssiger Grund vor, der die Annahme rechtfertigen würde, dass die Wasserentnahme zu einer Beeinträchtigung der Wasserentnahmen der Brunnen der Anrainer führen würde. Den vorgebrachten Bedenken gegenüber Ausschwemmungen von kontaminiertem Material sei durch die nunmehr verfügte Nebenbestimmung 6.8. Rechnung getragen worden. Bezüglich des restlichen Vorbringens stehe der beschwerdeführenden Partei kein subjektives Recht zu; dies gelte insbesondere für das Vorbringen, dass Maßnahmen betreffend die Unterbrechung oder Auflassung der Behandlungsauflage fehlten. Durch die von der belangten Behörde vorgenommenen ergänzenden Nebenbestimmungen werde die wasserrechtliche Genehmigungsfreiheit der Indirekteinleitung in ein öffentliches Kanalnetz nicht substituiert. Es habe sich aber gezeigt, dass einige der Nebenbestimmungen des Spruchpunktes B des erstinstanzlichen Bescheides bei alleiniger Geltung des Spruchpunktes A zur Wahrung der Nachbarrechte erforderlich seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die beschwerdeführende Partei bemängelt, die Behörde habe im gesamten Verfahren keinen medizinischen Sachverständigen herangezogen, was aber erforderlich gewesen sei, um eine mögliche Gesundheitsgefährdung, die von der Anlage ausgehe, zu prüfen. Der angefochtene Bescheid enthalte entgegen § 29 Abs. 7 Z. 6 AWG keine Bestimmungen über Maßnahmen für die Unterbrechung und Auflassung der Behandlungsauflage. Die Ausführungen des Sachverständigen hätten zweifelsfrei ergeben, dass bereits jetzt im Versuchsbetrieb ein ausreichender Schutz des Grundwassers nicht gegeben sei, insbesondere in den Lagerbereichen, wo aufgrund mangelnder Sicherheitsvorkehrungen ein Eindringen von schädlichen Substanzen in das Grundwasser nicht ausgeschlossen werden könne. Die Nebenbestimmungen seien teils unvollständig, teils zu unbestimmt. Nebenbestimmung 4.1. enthalte Bestimmungen über "sonstige Materialien". Diesbezüglich sei darauf zu verweisen, dass keinerlei Feststellungen getroffen wurden, welche Materialien grundsätzlich einer Wiederverwertung bzw. Verwendung zugeführt werden könnten. Weiters fehle es an Feststellungen, die darüber Aufschluss geben, welche Verunreinigungen von der Anlage bewältigt bzw. herausgelöst werden könnten. Auch sei in dieser Nebenbestimmung nicht angeführt, wie das Prozedere hinsichtlich der Zustimmung durch die Behörde durchzuführen sei. Dies führe in weiterer Folge dazu, dass eventuell Abfallarten in der Anlage behandelt würden, die von den Sachverständigen hinsichtlich der Prüfung der Gefährdungseignung der Anlage unbeachtet blieben. Nebenbestimmung 6.8. sei zu unbestimmt. Trotz statistisch möglicher Berechnungsmethoden sei keine Mindesthöhe der Einfassung festgehalten worden. Dieser Nebenbestimmung zufolge stehe es der Bewilligungswerberin frei, die Höhe der Einfassung selbst festzulegen. Ebenso unbestimmt seien die Nebenbestimmungen 6.12. und 6.17. Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid darauf verweise, dass zur Frage der Grundwassergefährdung ein Amtssachverständigengutachten eingeholt worden sei, so stelle sich die Frage, was dabei festgestellt worden sei. Festgestellt, jedoch nicht beurteilt worden sei der Umstand, dass sich in der Nähe der beschwerdeführenden Partei kontaminiertes Erdreich befinde, welches im Falle geringfügiger Änderungen des Grundwasserspiegels instabil werden könne und somit im Falle des Betriebes der Gleisschotterwaschanlage zu einer Gesundheitsgefährdung für die beschwerdeführende Partei, ihre Mitarbeiter und Kunden führen würde. Bei der Frage der Gesundheitsgefährdung handle es sich um eine Rechtsfrage, welche nur aufgrund von geeigneten und schlüssigen Sachverständigengutachten gelöst werden könne. Schon jetzt sei durch die Verdachtsfläche "Imprägnieranstalt Enns" die beschwerdeführende Partei gezwungen, ihren Infiltrationsbrunnen zu verlegen und voraussichtlich den bisherigen Entnahmebrunnen zu ändern. Durch das zusätzliche Gefährdungspotential, welches von der genehmigten Anlage ausgehe, werde die bereits bestehende Gefahr einer Grundwasserverunreinigung noch beträchtlich erhöht. Darüber hinaus könnten durch Störfälle künftige Maßnahmen zur Sicherung oder Sanierung der bestehenden Altlasten gefährdet werden. Die Argumentation der belangten Behörde, dass es nach der Projektplanung keine festen Abfälle geben dürfte, welche trotz Reinigung einer Wiederverwendung nicht zugeführt werden könnten, sei unschlüssig und nicht begründet. Die Erstbehörde sei davon ausgegangen, dass im Fall des eventuellen Eindringens von umweltschädlichen Abwässern erst nach ca. 240 Tagen beim zunächst gelegenen Brunnen Beeinträchtigungen auftreten könnten, wobei nach Ansicht der Behörde ausreichend Zeit wäre, um entsprechende Abwehrmaßnahmen zu treffen. Es seien jedoch keine Feststellungen darüber getroffen worden, wie konkrete Abwehrmaßnahmen aussehen könnten bzw. auf welchen Bereich sich die kontaminierten Gewässer erstrecken. Da schon im Versuchsbetrieb die vorgeschriebenen Auflagen nicht eingehalten worden seien, sei die Möglichkeit der Behörde, dem tatsächlichen Sachstand entsprechend angepasste Entscheidungsgrundlagen zu finden, eingeschränkt gewesen. Die belangte Behörde begründe auch nicht ausreichend, warum ein Pumpversuch aus dem Jahr 1970 trotz der zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen als Beurteilungsgrundlage für den derzeitigen Ist-Zustand herangezogen werden könne.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligte Partei hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet und beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 29 Abs. 5 AWG haben in einem Verfahren zur Genehmigung für besondere Abfall- und Altölbehandlungsanlagen nach § 29 Abs. 1 leg. cit. Parteistellung unter anderem die Inhaber rechtmäßig geübter Wassernutzungen gemäß § 12 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959 (Z. 3) sowie Nachbarn (§ 75 Abs. 2 und 3 Gewerbeordnung 1994), die Einwendungen gemäß Abs. 4 innerhalb der sechswöchigen Frist erhoben haben (Z. 6).

Die beschwerdeführende Partei hat im Verfahren ausschließlich geltend gemacht, dass durch die Anlage der Stapa Holding Umwelttechnik Ges.m.b.H. ihr Trinkwasserbrunnen beeinträchtigt würde. Nur in diesem Rahmen ist die beschwerdeführende Partei berechtigt, allfällige Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides geltend zu machen. Zur Geltendmachung sonstiger objektiver Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides ist die beschwerdeführende Partei nicht berechtigt.

Die Behauptung, dass durch die Wasserentnahme für die genehmigte Anlage eine im Bereich des Brunnens der beschwerdeführenden Partei bestehende Altlast destabilisiert würde, wodurch es zu einer Gefährdung des Trinkwasserbrunnens kommen könnte, wird von der beschwerdeführenden Partei erstmals in der Beschwerde aufgestellt und erweist sich daher als unzulässige Neuerung.

Den Einwand, ihr Brunnen werde durch die Befüllung der Gleisschotterwaschanlage auch in quantitativer Hinsicht beinträchtigt, hat die beschwerdeführende Partei erstmals in der Berufung erhoben. Da es sich dabei nicht um eine nähere Ausführung ihrer vor der Erstbehörde erhobenen, auf die Beeinträchtigung des Brunnens in qualitativer Hinsicht gerichteten Einwendungen handelt, sondern um eine neue Einwendung, ist die beschwerdeführende Partei bezüglich dieses Einwandes präkludiert.

Was die Nebenbestimmung 4.1. (Aufzählung der zulässigen Abfallarten) betrifft, so erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen, da die beschwerdeführende Partei nicht darlegt, welcher Zusammenhang zwischen den von ihr behaupteten Mängeln dieser Nebenbestimmung und einer allfälligen Beeinträchtigung ihres Trinkwasserbrunnens bestehen könnte. Ein solcher Zusammenhang ist nicht ersichtlich.

Nebenbestimmung 6.17., wonach die gesamte Anlage stets sorgfältig zu warten und in einwandfreiem Zustand zu erhalten ist, bringt lediglich eine schon aufgrund des Gesetzes bestehende Selbstverständlichkeit zum Ausdruck und kann daher nicht daher mangels ausreichender Bestimmtheit rechtswidrig sein.

Hingegen ist die beschwerdeführende Partei im Recht, wenn sie die Nebenbestimmungen 6.8. und 6.12. als nicht ausreichend bestimmt bemängelt. Diese beiden Nebenbestimmungen lauten:

"6.8.Die zur Bodenwaschanlage gehörigen asphaltierten 'Lagerflächen' (platzartige Erweiterung der Zufahrtsstraße) sind so einzufassen, dass auch im Falle von länger andauernden Niederschlägen oder eines starken Regenereignisses keine kontaminierten Feinteile von den Lagerflächen in die angrenzenden unbefestigten Flächen ausgewaschen oder Schadstoffe ausgelaugt werden können.

6.12. Sämtliche Manipulationsflächen sind durch entsprechendes Gefälle bzw. durch Randleistensteine udgl. gegen das umgebende Gelände abzugrenzen. Die Oberfläche ist flüssigkeitsdicht und öl- bzw. kraftstoffbeständig herzustellen."

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen Auflagen insoweit ausreichend bestimmt sein, dass sie gegebenenfalls auch vollstreckt werden können (vgl. das Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, 94/06/0022 und die dort angeführte Vorjudikatur). Für Auflagen als "bedingte Polizeibefehle" gilt dasselbe wie für behördliche Aufträge: Sie müssen so bestimmt gefaßt sein, daß einerseits dem Bescheidadressaten die Möglichkeit gegeben ist, der Auflage zu entsprechen und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen Ersatzvornahme ergehen kann. Die von § 59 AVG geforderte Deutlichkeit bedeutet Bestimmtheit, nicht bloße Bestimmbarkeit (vgl. die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 985, angeführte Rechtsprechung).

Diesen Anforderungen genügen die beiden Nebenbestimmungen nicht, zumal sie nicht etwa lediglich eine Klarstellung von ohnedies schon weitgehend durch das Gesetz selbst oder durch andere Teile des Bescheides Determiniertem enthalten und auch kein Fall vorliegt, in welchem von vornherein klar ist, wie nun die Erfüllung dieser Auflagen konkret auszusehen hat. Nebenbestimmung 6.8. läßt Art und Ausmaß der erforderlichen Einfassung offen und wird damit insbesondere im Zusammenhang mit der Bezugnahme auf "länger andauernde Niederschläge" völlig unbestimmt.

Nebenbestimmung 6.12. spricht von "entsprechendem" Gefälle, ein Ausdruck, der im vorliegenden Zusammenhang völlig offenläßt, wie dieses Gefälle nun beschaffen sein soll. Zudem ist auf Grund der Verwendung des Wortes "bzw." unklar, ob die Abgrenzung durch ein "entsprechendes" Gefälle und durch Randleistensteine herzustellen ist oder ob der Bewilligungsinhaber die Wahl zwischen beiden hat.

Die belangte Behörde hält dem Beschwerdevorbringen, dass die beiden Nebenbestimmungen zu unbestimmt seien, in der Gegenschrift entgegen, der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 11. März 1999, 99/07/0032, eine gegen diese Nebenbestimmungen gerichtete Beschwerde der mitbeteiligten Partei als unbegründet abgewiesen.

Aus dem erwähnten Erkenntnis ist für die belangte Behörde nichts zu gewinnen, weil Thema des damaligen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht die Frage der ausreichenden Bestimmtheit dieser Nebenbestimmungen war.

Die Unbestimmtheit der beiden Nebenbestimmungen belastet den angefochtenen Bescheid mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 15. Dezember 1994, 94/06/0022, vom 28. März 1996, 93/07/0163 u.a.).

§ 29 Abs. 7 Z. 6 AWG sieht vor, dass der Bescheid, mit dem die Behandlungsanlage genehmigt wird, jedenfalls die Maßnahmen für die Unterbrechung und Auflassung der Behandlungsanlage zu enthalten hat. Die Auffassung der belangten Behörde, dass aus dieser Bestimmung kein subjektives Recht einer Partei des Anlagengenehmigungsverfahrens abzuleiten sei, wird vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt.

Im Ergebnis im Recht ist die beschwerdeführende Partei aber auch, wenn sie bemängelt, daß die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht ausreichen, um ausreichend verläßlich beurteilen zu können, ob eine Beeinträchtigung des Brunnens der beschwerdeführenden Partei zu befürchten ist.

Der von der belangten Behörde beigezogene, hinsichtlich seines Fachgebietes nicht näher deklarierte Amtssachverständige hat in seiner Stellungnahme vom 28. April 1998 erklärt, eine Gefährdung des Brunnens der beschwerdeführenden Partei könne bei Einhaltung aller bescheidmäßigen Auflagen weitgehend ausgeschlossen werden. Auf welche Grundlagen sich der Amtssachverständige bei dieser Aussage stützte, ist nicht ersichtlich. Eine Befundaufnahme oder eine Bezugnahme auf vorhandene andere Sachverständigengutachten fehlt. Außerdem ist unklar, was die Aussage bedeuten soll, dass eine Beeinträchtigung "weitgehend" ausgeschlossen werden könne.

Dass die Aussage des Amtssachverständigen nicht ausreichend fundiert war, zeigt allein schon der Umstand, daß er in der Stellungnahme vom 28. April 1998 erklärte, bei Einhaltung aller Auflagen könne eine Gefährdung des Brunnens der beschwerdeführenden Partei weitgehend ausgeschlossen werden, dass er dann aber nach Durchführung eines Ortsaugenscheines eine Gefährdung des Grundwassers durch die mangelnde Einfassung der Lagerfläche feststellte, ein Mangel, dem die belangte Behörde offensichtlich durch die unzureichenden Nebenbestimmungen 6.8. und 6.12. abzuhelfen trachtete.

Auch im erstinstanzlichen Bescheid finden sich keine ausreichend durch Sachverständigengutachten fundierten Feststellungen zur Frage einer möglichen Beeinträchtigung des Brunnens der beschwerdeführenden Partei. Die Erstbehörde führt zwar aus, eine Gefährdung dieses Brunnens werde durch die vorgeschriebenen Nebenbestimmungen gewährleistet; auf welche Sachverständigenaussagen sie sich dabei stützt, wird aber nicht ausreichend deutlich.

Da somit der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt wurde, leidet der angefochtene Bescheid auch an einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Da eine Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit einer solchen infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeht, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 15. Juli 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999070033.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten