Index
63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §48 Abs5 idF 2000/I/142;Rechtssatz
Die Regelung des § 17 Abs. 3 GehG 1956 bezieht sich - ebenso wie jene des § 48 Abs. 5 BDG 1979 - nur auf dienstplanmäßige Dienstleistungen an Sonn- und Feiertagen, was allein schon aus dem Umstand erhellt, dass § 17 Abs. 3 GehG 1956 die Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit voraussetzt, was wiederum nur für dienstplanmäßige Dienstleistungen an Sonn- und Feiertagen in Betracht kommt. Darüber hinaus lässt auch die in § 17 Abs. 3 GehG 1956 enthaltene Wendung "so gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst" erkennen, dass damit nicht alle Sonn- und Feiertagsdienste, sondern nur die zuvor beschriebenen, dienstplanmäßigen Sonn- und Feiertagsdienste, für welche eine entsprechende Ersatzruhezeit zu gewähren ist, gemeint sind.Die Regelung des Paragraph 17, Absatz 3, GehG 1956 bezieht sich - ebenso wie jene des Paragraph 48, Absatz 5, BDG 1979 - nur auf dienstplanmäßige Dienstleistungen an Sonn- und Feiertagen, was allein schon aus dem Umstand erhellt, dass Paragraph 17, Absatz 3, GehG 1956 die Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit voraussetzt, was wiederum nur für dienstplanmäßige Dienstleistungen an Sonn- und Feiertagen in Betracht kommt. Darüber hinaus lässt auch die in Paragraph 17, Absatz 3, GehG 1956 enthaltene Wendung "so gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst" erkennen, dass damit nicht alle Sonn- und Feiertagsdienste, sondern nur die zuvor beschriebenen, dienstplanmäßigen Sonn- und Feiertagsdienste, für welche eine entsprechende Ersatzruhezeit zu gewähren ist, gemeint sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2011120120.X05Im RIS seit
20.03.2015Zuletzt aktualisiert am
30.09.2016