Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2016/21/0215 B 4. August 2016Rechtssatz
Aus § 125 Abs. 24 FrPolG 2005 idF des FNG-AnpassungsG 2014 folgt zwar grundsätzlich die Verpflichtung des VwG, das Verfahren betreffend Aufenthaltsverbot nach der "alten" Rechtslage des FrPolG 2005 zu Ende zu führen (vgl. E 26. Juni 2014, Ro 2014/21/0064). Dies ändert aber nichts daran, dass ab dem 1. Jänner 2014 dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 3 Abs 1 Z 3 BFA-G 2014 die Vollziehung ua des 8. Hauptstückes des FrPolG 2005 obliegt, sodass ihm einerseits gemäß § 3 Abs 2 Z 4 BFA-VG 2014 und andererseits gemäß § 5 Abs 1a Z 2 FrPolG 2005 seither die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FrPolG 2005 zukommt. Änderungen von Zuständigkeitsvorschriften sind nämlich (in Ermangelung anders lautender Anordnungen im Übergangsrecht) stets, also auch während der Anhängigkeit eines Verfahrens, zu berücksichtigen (vgl E 27. September 1995, 95/21/0590). Mit dieser neu begründeten Zuständigkeit des Bundesamtes ist auch sein Eintritt in die Stellung derjenigen Behörde, die den Bescheid erlassen hat (§ 9 Abs 2 Z 1 VwGVG 2014), verbunden. Das Bundesamt war daher gemäß § 18 VwGVG 2014 ab dem 1. Jänner 2014 belangte Behörde im Verfahren vor dem VwG und wäre als solche vom VwG als Partei beizuziehen gewesen. Dies hätte auch, eine Zustellung des angefochtenen Beschlusses an das Bundesamt erfordert. Die Landespolizeidirektion war nach dem Gesagten (ab dem 1. Jänner 2014) umgekehrt nicht mehr belangte Behörde im Verfahren vor dem VwG, sodass ihr die Legitimation zur Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs 6 Z 2 iVm Abs 9 B-VG fehlt. Aus ihrer - zu Unrecht erfolgten - Behandlung als Partei (im Verfahren vor dem VwG sowie im vorliegend bekämpften Beschluss) kommt ihr schon deshalb keine Revisionslegitimation zu, weil der Auftrag zur Erlassung eines neuen Bescheides mangels der Landespolizeidirektion insoweit nunmehr zukommenden Kompetenz ins Leere geht.Aus Paragraph 125, Absatz 24, FrPolG 2005 in der Fassung des FNG-AnpassungsG 2014 folgt zwar grundsätzlich die Verpflichtung des VwG, das Verfahren betreffend Aufenthaltsverbot nach der "alten" Rechtslage des FrPolG 2005 zu Ende zu führen vergleiche E 26. Juni 2014, Ro 2014/21/0064). Dies ändert aber nichts daran, dass ab dem 1. Jänner 2014 dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-G 2014 die Vollziehung ua des 8. Hauptstückes des FrPolG 2005 obliegt, sodass ihm einerseits gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG 2014 und andererseits gemäß Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 2, FrPolG 2005 seither die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FrPolG 2005 zukommt. Änderungen von Zuständigkeitsvorschriften sind nämlich (in Ermangelung anders lautender Anordnungen im Übergangsrecht) stets, also auch während der Anhängigkeit eines Verfahrens, zu berücksichtigen vergleiche E 27. September 1995, 95/21/0590). Mit dieser neu begründeten Zuständigkeit des Bundesamtes ist auch sein Eintritt in die Stellung derjenigen Behörde, die den Bescheid erlassen hat (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG 2014), verbunden. Das Bundesamt war daher gemäß Paragraph 18, VwGVG 2014 ab dem 1. Jänner 2014 belangte Behörde im Verfahren vor dem VwG und wäre als solche vom VwG als Partei beizuziehen gewesen. Dies hätte auch, eine Zustellung des angefochtenen Beschlusses an das Bundesamt erfordert. Die Landespolizeidirektion war nach dem Gesagten (ab dem 1. Jänner 2014) umgekehrt nicht mehr belangte Behörde im Verfahren vor dem VwG, sodass ihr die Legitimation zur Erhebung einer Revision nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 9, B-VG fehlt. Aus ihrer - zu Unrecht erfolgten - Behandlung als Partei (im Verfahren vor dem VwG sowie im vorliegend bekämpften Beschluss) kommt ihr schon deshalb keine Revisionslegitimation zu, weil der Auftrag zur Erlassung eines neuen Bescheides mangels der Landespolizeidirektion insoweit nunmehr zukommenden Kompetenz ins Leere geht.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Instanzenzug Maßgebender Zeitpunkt sachliche Zuständigkeit Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015210014.L01Im RIS seit
28.04.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017