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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ASVG §111 Abs1 Z1;Rechtssatz
In der vorliegenden außerordentlichen Revision gegen eine Bestrafung wegen Übertretung des § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 ASVG in fünf Fällen wird unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorgebracht, es liege keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend vor, inwieweit auf die Leistung von unentgeltlichen Tätigkeiten im Rahmen einer Glaubensgemeinschaft nicht ebenso die Kriterien in Bezug auf Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste anwendbar seien und eine religiöse Motivation nicht auch durchaus den sonstigen Kriterien eines Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienstes gleichstehe. Bei der Frage, ob ein unentgeltlicher Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, handelt es sich um eine grundsätzlich nicht revisible einzelfallbezogene Beurteilung.In der vorliegenden außerordentlichen Revision gegen eine Bestrafung wegen Übertretung des Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, ASVG in fünf Fällen wird unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorgebracht, es liege keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend vor, inwieweit auf die Leistung von unentgeltlichen Tätigkeiten im Rahmen einer Glaubensgemeinschaft nicht ebenso die Kriterien in Bezug auf Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste anwendbar seien und eine religiöse Motivation nicht auch durchaus den sonstigen Kriterien eines Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienstes gleichstehe. Bei der Frage, ob ein unentgeltlicher Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, handelt es sich um eine grundsätzlich nicht revisible einzelfallbezogene Beurteilung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015080009.L01Im RIS seit
28.05.2015Zuletzt aktualisiert am
29.05.2015