TE Vwgh Erkenntnis 1993/4/20 92/14/0225

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Veröffentlicht am 20.04.1993
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §294 Abs1;
EStG 1972 §23a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Karger, Dr. Baumann und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des NN in K, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 3. Dezember 1992, Zl 50.432-5/92, betreffend Widerruf der Nachsicht von Einkommensteuer 1986, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdefall entspricht dem mit Erkenntnis vom heutigen Tag zu 92/14/0226 entschiedenen, welcher einen anderen Kommanditisten derselben Gesellschaft betraf. Es wird daher gemäß § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG auf dieses Erkenntnis, soweit es sich auf das Jahr 1986 bezieht, verwiesen.

Aus den dort genannten Gründen war die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992140225.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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