RS Vwgh 2015/2/25 2011/13/0133

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Veröffentlicht am 25.02.2015
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §293b;
  1. BAO § 293b heute
  2. BAO § 293b gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  3. BAO § 293b gültig von 30.12.1989 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat einerseits klargestellt, dass § 293b BAO nicht nur auf sogenannte "Soforteingabefälle" anzuwenden ist (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2009, 2007/15/0285, m.w.N.). Er hat aber andererseits in Anknüpfung an das Erkenntnis vom 22. April 1998, 93/13/0277, VwSlg 7273 F/1998, in dem Erkenntnis vom 25. Juni 2007, 2002/14/0100, VwSlg 8242 F/2007, seine Entscheidung darauf gestützt, dass die Durchführung eines Vorhalteverfahrens unabhängig davon, ob ein ergänzendes Ermittlungsverfahren überhaupt erforderlich war, jedenfalls aufzeige, dass im Rahmen der entsprechenden Veranlagung nicht eine Unrichtigkeit übersehen wurde, sondern Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung entstanden waren. Wird in einem solchen Fall schließlich erklärungsgemäß und damit unrichtig veranlagt, so kann doch von einer "im Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben" der Partei (vgl. insoweit den Bericht des Finanzausschusses zum Abgabenänderungsgesetz 1989, 1162 BlgNRDer Verwaltungsgerichtshof hat einerseits klargestellt, dass Paragraph 293 b, BAO nicht nur auf sogenannte "Soforteingabefälle" anzuwenden ist vergleiche dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2009, 2007/15/0285, m.w.N.). Er hat aber andererseits in Anknüpfung an das Erkenntnis vom 22. April 1998, 93/13/0277, VwSlg 7273 F/1998, in dem Erkenntnis vom 25. Juni 2007, 2002/14/0100, VwSlg 8242 F/2007, seine Entscheidung darauf gestützt, dass die Durchführung eines Vorhalteverfahrens unabhängig davon, ob ein ergänzendes Ermittlungsverfahren überhaupt erforderlich war, jedenfalls aufzeige, dass im Rahmen der entsprechenden Veranlagung nicht eine Unrichtigkeit übersehen wurde, sondern Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung entstanden waren. Wird in einem solchen Fall schließlich erklärungsgemäß und damit unrichtig veranlagt, so kann doch von einer "im Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben" der Partei vergleiche insoweit den Bericht des Finanzausschusses zum Abgabenänderungsgesetz 1989, 1162 BlgNR

17. GP 15) erfolgten "Übernahme" einer offensichtlichen Unrichtigkeit aus der Abgabenerklärung im Sinne des § 293b BAO nicht mehr die Rede sein.17. Gesetzgebungsperiode 15) erfolgten "Übernahme" einer offensichtlichen Unrichtigkeit aus der Abgabenerklärung im Sinne des Paragraph 293 b, BAO nicht mehr die Rede sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2011130133.X02

Im RIS seit

03.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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