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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §293b;Rechtssatz
Strittig ist im vorliegenden Fall nicht die gedankliche Unschlüssigkeit der in der Beilage zur Abgabenerklärung dargestellten Berechnung, sondern die der Berichtigung zugrunde gelegte Ansicht, dass das in § 124b Z 57 EStG 1988 normierte und von der Abgabepflichtigen in Anspruch genommene Wahlrecht ihr im vorliegenden Fall nicht zugestanden habe. Ob dies eine Berichtigung gemäß § 293b BAO ermöglichte, hängt nach dem Gesetz und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob es im Zeitpunkt der Erlassung des zu berichtigenden Bescheides (vgl. dazu Ritz, BAO5, § 293b Tz 4) "offensichtlich" war und die Rechtswidrigkeit auf der "Übernahme" der Unrichtigkeit aus der Abgabenerklärung "beruhte".Strittig ist im vorliegenden Fall nicht die gedankliche Unschlüssigkeit der in der Beilage zur Abgabenerklärung dargestellten Berechnung, sondern die der Berichtigung zugrunde gelegte Ansicht, dass das in Paragraph 124 b, Ziffer 57, EStG 1988 normierte und von der Abgabepflichtigen in Anspruch genommene Wahlrecht ihr im vorliegenden Fall nicht zugestanden habe. Ob dies eine Berichtigung gemäß Paragraph 293 b, BAO ermöglichte, hängt nach dem Gesetz und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob es im Zeitpunkt der Erlassung des zu berichtigenden Bescheides vergleiche dazu Ritz, BAO5, Paragraph 293 b, Tz 4) "offensichtlich" war und die Rechtswidrigkeit auf der "Übernahme" der Unrichtigkeit aus der Abgabenerklärung "beruhte".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2011130133.X01Im RIS seit
03.04.2015Zuletzt aktualisiert am
28.05.2015