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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §11;Rechtssatz
Aus dem Grundsatz der Unternehmenseinheit folgt, dass zwischen den einzelnen Betrieben eines Unternehmers keine steuerbaren Umsätze bewirkt werden können. Werden Leistungen zwischen den einzelnen Unternehmensteilen eines Unternehmers ausgetauscht, liegen nicht steuerbare Innenumsätze vor, für die keine zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnungen im Sinne des § 11 UStG 1994 gelegt werden können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. März 1987, 85/15/0215, VwSlg 6205 F/1987, sowie Mayr/Ungericht, UStG4, § 22 Anm. 6, Ruppe/Achatz, UStG4, § 2 Tz 125, § 22 Tz 41). Daran ändert auch die Norm des § 22 Abs. 5 UStG 1994 nichts, wonach der land- und forstwirtschaftliche Betrieb als gesondert geführter Betrieb im Sinne des § 12 Abs. 7 UStG 1994 zu behandeln ist, wenn neben den pauschalierten land- und forstwirtschaftlichen Umsätzen auch andere Umsätze erzielt werden. Diese Regelung betrifft nämlich nicht Innenumsätze, sondern nur die Aufteilung der Vorsteuerbeträge aus Leistungen, die von anderen Unternehmern erbracht werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1993, 92/15/0009, sowie zur insoweit vergleichbaren deutschen Rechtslage die Urteile des BFH vom 25. Juni 1987, V R 121/86, BStBl. II 1988, 150, und vom 13. November 2013, XI R 2/11, UR 2014, 357).Aus dem Grundsatz der Unternehmenseinheit folgt, dass zwischen den einzelnen Betrieben eines Unternehmers keine steuerbaren Umsätze bewirkt werden können. Werden Leistungen zwischen den einzelnen Unternehmensteilen eines Unternehmers ausgetauscht, liegen nicht steuerbare Innenumsätze vor, für die keine zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnungen im Sinne des Paragraph 11, UStG 1994 gelegt werden können vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. März 1987, 85/15/0215, VwSlg 6205 F/1987, sowie Mayr/Ungericht, UStG4, Paragraph 22, Anmerkung 6, Ruppe/Achatz, UStG4, Paragraph 2, Tz 125, Paragraph 22, Tz 41). Daran ändert auch die Norm des Paragraph 22, Absatz 5, UStG 1994 nichts, wonach der land- und forstwirtschaftliche Betrieb als gesondert geführter Betrieb im Sinne des Paragraph 12, Absatz 7, UStG 1994 zu behandeln ist, wenn neben den pauschalierten land- und forstwirtschaftlichen Umsätzen auch andere Umsätze erzielt werden. Diese Regelung betrifft nämlich nicht Innenumsätze, sondern nur die Aufteilung der Vorsteuerbeträge aus Leistungen, die von anderen Unternehmern erbracht werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1993, 92/15/0009, sowie zur insoweit vergleichbaren deutschen Rechtslage die Urteile des BFH vom 25. Juni 1987, römisch fünf R 121/86, BStBl. römisch zwei 1988, 150, und vom 13. November 2013, römisch elf R 2/11, UR 2014, 357).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2010130189.X02Im RIS seit
03.04.2015Zuletzt aktualisiert am
28.05.2015