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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1968 §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde des B in T, vertreten durch Dr. U, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. November 1992, Zl. 4.335.508/1-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein jugoslawischer Staatsangehöriger albanischer Nationalität, hat dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdevorbringen zufolge den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 3. Februar 1992, mit dem festgestellt worden war, bei ihm lägen die Voraussetzungen für seine Anerkennung als Flüchtling nicht vor, mit Berufung bekämpft. Mit Bescheid vom 3. November 1992 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab und verweigerte die Gewährung von Asyl.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Nach den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, denen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist, hat er unter Hinweis auf seine Zugehörigkeit zur albanischen Volksgruppe seinen Asylantrag damit begründet, daß er im Zuge der Generalmobilmachung in seinem Heimatland "mit Sicherheit in den nächsten Tagen" einen Einberufungsbefehl zur Ableistung seines Grundwehrdienstes erhalten hätte. Er habe die Einberufung nicht mehr abgewartet, weil er nicht in der serbischen Armee, in der er nur geschlagen und mißhandelt würde, habe kämpfen wollen und weil er den Krieg sinnlos finde. Die Lage der Albaner verschlimmere sich immer mehr, weil die Serben den Albanern alles wegnähmen und ihnen nur schlecht bezahlte Arbeitsplätze zuwiesen. Bei seiner Rückkehr habe der Beschwerdeführer mit einer langjährigen Haftstrafe zu rechnen. Dieses Vorbringen ergänzte der Beschwerdeführer in der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung durch die Behauptung, im Fall seiner Rückkehr mit Verfolgung, Gefängnis und großer wirtschaftlicher Not rechnen zu müssen.
Die belangte Behörde hat die Versagung von Asyl zunächst damit begründete, daß weder aus der vom Beschwerdeführer befürchteten Einberufung zur Militärdienstleistung noch aus der ihm wegen Wehrdienstverweigerung drohenden Bestrafung begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention abgeleitet werden könne. Mit dieser Rechtsansicht befindet sich die belangte Behörde im Einklang mit der ständigen hg. Rechtssprechung. So hat der Verwaltungsgerichtshof bereits zu wiederholten Malen ausgesprochen, daß die "Flucht" eines Asylwerbers vor einem drohenden Militärdienst ebensowenig einen Grund für die Anerkennung als Flüchtling darstellt wie die Furcht vor einer wegen Desertion oder Wehrdienstverweigerung drohenden, unter Umständen auch strengen Bestrafung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. April 1992, Zl. 92/01/0243, und die dort angeführte Vorjudikatur). Der Beschwerdeführer hat - zufolge der in der Begründung des angefochtenen Bescheides enthaltenen, unwidersprochen gebliebenen Wiedergabe seines Vorbringens - im Verwaltungsverfahren auch nicht vorgebracht, die Einberufung zum Militär bzw. die - ohne nähere Begründung - befürchteten, ihm dort drohenden Schläge und Mißhandlungen würden ihm aus im § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 bzw. in der Flüchtlingskonvention angeführten Gründen bevorstehen. Soweit er derartiges nunmehr erstmals in der Beschwerde insoweit behauptet, als er die Auffassung vertritt, die Einberufung zum Militärdienst hätte "den Machthabern Gelegenheit geboten", ihn von seiner insbesondere in der Person seines Vaters verfolgten Familie zu trennen und weiterer Verfolgung auszusetzen, unterliegt der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen dem gemäß § 41 Abs. 1 VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbot.
Der belangten Behörde ist aber auch beizupflichten, wenn sie die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte schlechte allgemeine Lage der albanischen Minderheit im Kosovo nicht als geeignet angesehen hat, das Vorliegen konkreter, individuell gegen den Beschwerdeführer gerichteter Verfolgung glaubhaft zu machen (vgl. für viele andere z.B. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1992, Zl. 92/01/0743).
Bereits der Inhalt der Beschwerde läßt sohin erkennen, daß die vom den Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
Demgemäß erübrigte sich auch eine Entscheidung des Berichters über den zu Zl. AW 92/01/0267 protokollierten Antrag des Beschwerdeführers, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992011033.X00Im RIS seit
20.11.2000