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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2014/22/0146 Ra 2014/22/0147 Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2015/22/0006 E 26. März 2015 Ra 2014/22/0161 E 26. Februar 2015 Ra 2014/22/0143 E 26. März 2015Rechtssatz
§ 13 Abs. 3 AVG soll die Parteien (nur) vor Rechtsnachteilen schützen, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder in Folge eines Versehens mangelhaft sind (Hinweis E 6. Juli 2011, 2011/08/0062). Wenn eine Partei jedoch den Mangel bewusst herbeiführt, um etwa auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum. Daher ist auf solche Eingaben § 13 Abs. 3 AVG von vornherein nicht anzuwenden (Hinweis E 25. Februar 2005, 2004/05/0115).Paragraph 13, Absatz 3, AVG soll die Parteien (nur) vor Rechtsnachteilen schützen, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder in Folge eines Versehens mangelhaft sind (Hinweis E 6. Juli 2011, 2011/08/0062). Wenn eine Partei jedoch den Mangel bewusst herbeiführt, um etwa auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum. Daher ist auf solche Eingaben Paragraph 13, Absatz 3, AVG von vornherein nicht anzuwenden (Hinweis E 25. Februar 2005, 2004/05/0115).
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Bejahung Verbesserungsauftrag Ausschluß AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014220145.L02Im RIS seit
20.03.2015Zuletzt aktualisiert am
04.05.2015