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23/04 ExekutionsordnungNorm
EO §5;Rechtssatz
Die Abgabenbehörde trifft keinerlei Ermittlungspflicht zur Frage, ob der zur Zahlung der Gerichtsgebühren Herangezogene von der betreibenden Partei zu Recht als Verpflichteter (§ 5 EO) in Anspruch genommen wurde oder nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. März 1988, 86/16/0222). Allein dadurch, dass der Gerichtsbeschluss über die Exekutionsbewilligung an den Beschwerdeführer erging und dieser dagegen Rekurs erhob, wurde er zur Partei des (damit gegen ihn gerichteten) Exekutionsverfahrens.Die Abgabenbehörde trifft keinerlei Ermittlungspflicht zur Frage, ob der zur Zahlung der Gerichtsgebühren Herangezogene von der betreibenden Partei zu Recht als Verpflichteter (Paragraph 5, EO) in Anspruch genommen wurde oder nicht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 10. März 1988, 86/16/0222). Allein dadurch, dass der Gerichtsbeschluss über die Exekutionsbewilligung an den Beschwerdeführer erging und dieser dagegen Rekurs erhob, wurde er zur Partei des (damit gegen ihn gerichteten) Exekutionsverfahrens.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013160194.X02Im RIS seit
22.04.2015Zuletzt aktualisiert am
19.05.2015