RS Vwgh 2015/2/26 2013/16/0194

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2015
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Index

23/04 Exekutionsordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

EO §5;
GGG 1984 §2 Z1 litj;
GGG 1984 §7 Abs1 Z1a;
  1. EO § 5 heute
  2. EO § 5 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 5 gültig von 01.10.1995 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  4. EO § 5 gültig von 01.07.1914 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914

Rechtssatz

Die Abgabenbehörde trifft keinerlei Ermittlungspflicht zur Frage, ob der zur Zahlung der Gerichtsgebühren Herangezogene von der betreibenden Partei zu Recht als Verpflichteter (§ 5 EO) in Anspruch genommen wurde oder nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. März 1988, 86/16/0222). Allein dadurch, dass der Gerichtsbeschluss über die Exekutionsbewilligung an den Beschwerdeführer erging und dieser dagegen Rekurs erhob, wurde er zur Partei des (damit gegen ihn gerichteten) Exekutionsverfahrens.Die Abgabenbehörde trifft keinerlei Ermittlungspflicht zur Frage, ob der zur Zahlung der Gerichtsgebühren Herangezogene von der betreibenden Partei zu Recht als Verpflichteter (Paragraph 5, EO) in Anspruch genommen wurde oder nicht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 10. März 1988, 86/16/0222). Allein dadurch, dass der Gerichtsbeschluss über die Exekutionsbewilligung an den Beschwerdeführer erging und dieser dagegen Rekurs erhob, wurde er zur Partei des (damit gegen ihn gerichteten) Exekutionsverfahrens.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013160194.X02

Im RIS seit

22.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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