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23/04 ExekutionsordnungNorm
EO §74;Rechtssatz
Gemäß § 7 Abs 1 Z 1a GGG ist im außerstreitigen Rechtsmittelverfahren der jeweilige Rechtsmittelwerber hinsichtlich der Pauschalgebühr zahlungspflichtig. Daran können die in den §§ 74 und 75 EO enthaltenen Vorschriften über die Kostenersatzpflicht der Parteien im Exekutionsverfahren untereinander nichts ändern (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 18. Juni 2002, 2002/16/0129, und vom 26. Juni 1997, 97/16/0207), zumal die Kostenfolge nach § 75 iVm § 74 EO nicht von selbst eintritt, sondern vielmehr einen Beschluss des Exekutionsgerichtes voraus setzt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. April 2013, 2010/16/0012).Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins a, GGG ist im außerstreitigen Rechtsmittelverfahren der jeweilige Rechtsmittelwerber hinsichtlich der Pauschalgebühr zahlungspflichtig. Daran können die in den Paragraphen 74 und 75 EO enthaltenen Vorschriften über die Kostenersatzpflicht der Parteien im Exekutionsverfahren untereinander nichts ändern vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 18. Juni 2002, 2002/16/0129, und vom 26. Juni 1997, 97/16/0207), zumal die Kostenfolge nach Paragraph 75, in Verbindung mit Paragraph 74, EO nicht von selbst eintritt, sondern vielmehr einen Beschluss des Exekutionsgerichtes voraus setzt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 29. April 2013, 2010/16/0012).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013160194.X01Im RIS seit
22.04.2015Zuletzt aktualisiert am
19.05.2015