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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §68 Abs3;Rechtssatz
Eine Unterbrechung der Verjährung des Rechts auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme bewirkt. Auf die Kenntnis des Verpflichteten kommt es hier jedoch nicht an. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zur insoweit gleichlautenden Parallelbestimmung des § 68 Abs. 3 ASVG, deren Grundsätze auch auf § 39 BSVG zu übertragen sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2002, Zl. 97/08/0652), darauf verwiesen, dass unter einer "zum Zwecke der Hereinbringung getroffenen Maßnahme" nicht nur eine solche Maßnahme zu verstehen ist, die der Hereinbringung der Beitragsschuld "unmittelbar" dient, da für eine solche Differenzierung zwischen "unmittelbar" und "mittelbar" dienenden Maßnahmen der Gesetzeswortlaut keinen Anhaltspunkt bietet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. September 1997, Zl. 95/08/0263, mwN).Eine Unterbrechung der Verjährung des Rechts auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme bewirkt. Auf die Kenntnis des Verpflichteten kommt es hier jedoch nicht an. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zur insoweit gleichlautenden Parallelbestimmung des Paragraph 68, Absatz 3, ASVG, deren Grundsätze auch auf Paragraph 39, BSVG zu übertragen sind vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2002, Zl. 97/08/0652), darauf verwiesen, dass unter einer "zum Zwecke der Hereinbringung getroffenen Maßnahme" nicht nur eine solche Maßnahme zu verstehen ist, die der Hereinbringung der Beitragsschuld "unmittelbar" dient, da für eine solche Differenzierung zwischen "unmittelbar" und "mittelbar" dienenden Maßnahmen der Gesetzeswortlaut keinen Anhaltspunkt bietet vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. September 1997, Zl. 95/08/0263, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013080243.X02Im RIS seit
25.03.2015Zuletzt aktualisiert am
11.05.2015