RS Vwgh 2015/2/26 2013/08/0243

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2015
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ASVG §68 Abs3;
BSVG §39 Abs3;
  1. ASVG § 68 heute
  2. ASVG § 68 gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  3. ASVG § 68 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. ASVG § 68 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 676/1991
  1. BSVG § 39 heute
  2. BSVG § 39 gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  3. BSVG § 39 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. BSVG § 39 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 678/1991

Rechtssatz

Eine Unterbrechung der Verjährung des Rechts auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme bewirkt. Auf die Kenntnis des Verpflichteten kommt es hier jedoch nicht an. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zur insoweit gleichlautenden Parallelbestimmung des § 68 Abs. 3 ASVG, deren Grundsätze auch auf § 39 BSVG zu übertragen sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2002, Zl. 97/08/0652), darauf verwiesen, dass unter einer "zum Zwecke der Hereinbringung getroffenen Maßnahme" nicht nur eine solche Maßnahme zu verstehen ist, die der Hereinbringung der Beitragsschuld "unmittelbar" dient, da für eine solche Differenzierung zwischen "unmittelbar" und "mittelbar" dienenden Maßnahmen der Gesetzeswortlaut keinen Anhaltspunkt bietet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. September 1997, Zl. 95/08/0263, mwN).Eine Unterbrechung der Verjährung des Rechts auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme bewirkt. Auf die Kenntnis des Verpflichteten kommt es hier jedoch nicht an. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zur insoweit gleichlautenden Parallelbestimmung des Paragraph 68, Absatz 3, ASVG, deren Grundsätze auch auf Paragraph 39, BSVG zu übertragen sind vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2002, Zl. 97/08/0652), darauf verwiesen, dass unter einer "zum Zwecke der Hereinbringung getroffenen Maßnahme" nicht nur eine solche Maßnahme zu verstehen ist, die der Hereinbringung der Beitragsschuld "unmittelbar" dient, da für eine solche Differenzierung zwischen "unmittelbar" und "mittelbar" dienenden Maßnahmen der Gesetzeswortlaut keinen Anhaltspunkt bietet vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. September 1997, Zl. 95/08/0263, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013080243.X02

Im RIS seit

25.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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