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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/07/0040 E 25. Juni 2009 VwSlg 17714 A/2009 RS 3Stammrechtssatz
Nach den Erläuterungen zur Verwaltungsverfahrensnovelle 1998, AB 1167 BlgNR 20. GP 39, zielt die Einfügung des Wortes "unverzüglich" in § 13 Abs. 3 AVG darauf ab, die Behörde zur umgehenden Prüfung der Mängelfreiheit des Antrages und der Vollständigkeit der Unterlagen zu verhalten, und es ist davon auszugehen, dass Verbesserungsaufträge in der Regel innerhalb von vier Wochen erteilt werden können (Hinweis E 10. September 2008, 2007/05/0116; E 18. Jänner 2005, 2004/05/0120). Dabei handelt es sich freilich nicht um eine absolute Frist, sondern um einen Maßstab und demzufolge ist die Frage, ob eine "unverzügliche" Auftragserteilung erfolgte, letztlich immer an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen.Nach den Erläuterungen zur Verwaltungsverfahrensnovelle 1998, Ausschussbericht 1167 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 39, zielt die Einfügung des Wortes "unverzüglich" in Paragraph 13, Absatz 3, AVG darauf ab, die Behörde zur umgehenden Prüfung der Mängelfreiheit des Antrages und der Vollständigkeit der Unterlagen zu verhalten, und es ist davon auszugehen, dass Verbesserungsaufträge in der Regel innerhalb von vier Wochen erteilt werden können (Hinweis E 10. September 2008, 2007/05/0116; E 18. Jänner 2005, 2004/05/0120). Dabei handelt es sich freilich nicht um eine absolute Frist, sondern um einen Maßstab und demzufolge ist die Frage, ob eine "unverzügliche" Auftragserteilung erfolgte, letztlich immer an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen.
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Bejahung Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Frist Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012070111.X04Im RIS seit
27.04.2015Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017