RS Vwgh 2015/2/27 2012/06/0219

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2015
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Index

L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Salzburg
L82005 Bauordnung Salzburg
L82305 Abwasser Kanalisation Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauPolG Slbg 1997 §7 Abs1;
BauPolG Slbg 1997 §9 Abs1 Z6;
BauTG Slbg 1976 §62;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §25 Abs3;

Beachte

Besprechung in: bbl 3/2015, S 132-133;

Rechtssatz

Grenzt die Bauliegenschaft an der der Liegenschaft des Beschwerdeführers gegenüberliegenden Front an eine Verkehrsfläche an, sind gemäß § 25 Abs. 3 erster Satz Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 die Baufluchtlinie oder die Baulinie für die einzuhaltenden Abstände maßgeblich, nicht hingegen die weiteren Bestimmungen des § 25 Abs. 3 BebauungsgrundlagenG 1968 (Hinweis E vom 26. April 2002, 2000/06/0160). Dem Beschwerdeführer kommt (auch als gegenüberliegendem Nachbarn) im vorliegenden Baubewilligungsverfahren unstrittig Parteistellung zu (vgl. in diesem Zusammenhang auch das E vom 22. November 2001, Zl. 2000/06/0064; dies unterscheidet ihn vom Eigentümer der Verkehrsfläche, vgl. das zitierte E vom 26. April 2002, mwN).Grenzt die Bauliegenschaft an der der Liegenschaft des Beschwerdeführers gegenüberliegenden Front an eine Verkehrsfläche an, sind gemäß Paragraph 25, Absatz 3, erster Satz Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 die Baufluchtlinie oder die Baulinie für die einzuhaltenden Abstände maßgeblich, nicht hingegen die weiteren Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz 3, BebauungsgrundlagenG 1968 (Hinweis E vom 26. April 2002, 2000/06/0160). Dem Beschwerdeführer kommt (auch als gegenüberliegendem Nachbarn) im vorliegenden Baubewilligungsverfahren unstrittig Parteistellung zu vergleiche in diesem Zusammenhang auch das E vom 22. November 2001, Zl. 2000/06/0064; dies unterscheidet ihn vom Eigentümer der Verkehrsfläche, vergleiche das zitierte E vom 26. April 2002, mwN).

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012060219.X03

Im RIS seit

01.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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