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L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Beachte
Besprechung in: bbl 3/2015, S 132-133;Rechtssatz
Grenzt die Bauliegenschaft an der der Liegenschaft des Beschwerdeführers gegenüberliegenden Front an eine Verkehrsfläche an, sind gemäß § 25 Abs. 3 erster Satz Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 die Baufluchtlinie oder die Baulinie für die einzuhaltenden Abstände maßgeblich, nicht hingegen die weiteren Bestimmungen des § 25 Abs. 3 BebauungsgrundlagenG 1968 (Hinweis E vom 26. April 2002, 2000/06/0160). Dem Beschwerdeführer kommt (auch als gegenüberliegendem Nachbarn) im vorliegenden Baubewilligungsverfahren unstrittig Parteistellung zu (vgl. in diesem Zusammenhang auch das E vom 22. November 2001, Zl. 2000/06/0064; dies unterscheidet ihn vom Eigentümer der Verkehrsfläche, vgl. das zitierte E vom 26. April 2002, mwN).Grenzt die Bauliegenschaft an der der Liegenschaft des Beschwerdeführers gegenüberliegenden Front an eine Verkehrsfläche an, sind gemäß Paragraph 25, Absatz 3, erster Satz Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 die Baufluchtlinie oder die Baulinie für die einzuhaltenden Abstände maßgeblich, nicht hingegen die weiteren Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz 3, BebauungsgrundlagenG 1968 (Hinweis E vom 26. April 2002, 2000/06/0160). Dem Beschwerdeführer kommt (auch als gegenüberliegendem Nachbarn) im vorliegenden Baubewilligungsverfahren unstrittig Parteistellung zu vergleiche in diesem Zusammenhang auch das E vom 22. November 2001, Zl. 2000/06/0064; dies unterscheidet ihn vom Eigentümer der Verkehrsfläche, vergleiche das zitierte E vom 26. April 2002, mwN).
Schlagworte
Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012060219.X03Im RIS seit
01.04.2015Zuletzt aktualisiert am
25.02.2019