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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §212a Abs5 idF 2002/I/097;Rechtssatz
Der Aussetzungsantrag betreffend die Einhebung der Abgaben und des Säumniszuschlags wurde vom Abgabepflichtigen am 14. Mai 2010 gestellt, somit zu einem Zeitpunkt, zu welchem die Fälligkeit der Abgaben bereits eingetreten (15. April 2010) und mit Bescheid vom 30. April 2010 die Entrichtung des Säumniszuschlags bereits vorgeschrieben worden war. Die mit dem Antrag auf Aussetzung verbundene Wirkung der Hemmung der Einbringung nach § 230 Abs 6 BAO bestand erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung (vgl VwGH E vom 6. Juli 2006, 2003/15/0126). Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass durch einen Aussetzungsantrag Rechtsfolgen, die bereits vor Antragstellung durch die nicht zeitgerechte Entrichtung einer Abgabe eingetreten sind, rückgängig gemacht werden sollten. Auch wenn ein im Sinne obiger Ausführungen nicht zeitgerecht gestellter Aussetzungsantrag zur Hemmung der Einbringung führt, bedeutet dies nicht, dass der durch Bescheid bereits festgesetzte Säumniszuschlag durch einen später gestellten Aussetzungsantrag beseitigt würde (vgl VwGH B vom 3. September 2013, 2009/17/0148, und E vom 18. September 2003, 2002/16/0256, sowie Ritz, BAO4, § 212a, Rz 21 und Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3, § 212a Anm 72). Noch weniger kann der verspätet gestellte Aussetzungsantrag dazu führen, dass ein Bescheid, mit dem zuvor ein Säumniszuschlag festgesetzt worden war, aufzuheben wäre. Der in diesem Sinne nicht rechtzeitig gestellte Aussetzungsantrag betreffend den Säumniszuschlag konnte nur bewirken, dass keine Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich des Säumniszuschlags getroffen werden durften (§ 230 Abs 6 BAO). Die Wirkung der Aussetzung der Einhebung des Säumniszuschlags bestand gemäß § 212a Abs 5 erster Satz BAO in Verbindung mit § 230 Abs 2 BAO in einem Zahlungsaufschub, der bewirkte, dass Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden durften (vgl VwGH E vom 24. Februar 2011, 2007/15/0115, sowie Ritz, BAO4, § 212a, Rz 25).Der Aussetzungsantrag betreffend die Einhebung der Abgaben und des Säumniszuschlags wurde vom Abgabepflichtigen am 14. Mai 2010 gestellt, somit zu einem Zeitpunkt, zu welchem die Fälligkeit der Abgaben bereits eingetreten (15. April 2010) und mit Bescheid vom 30. April 2010 die Entrichtung des Säumniszuschlags bereits vorgeschrieben worden war. Die mit dem Antrag auf Aussetzung verbundene Wirkung der Hemmung der Einbringung nach Paragraph 230, Absatz 6, BAO bestand erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung vergleiche VwGH E vom 6. Juli 2006, 2003/15/0126). Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass durch einen Aussetzungsantrag Rechtsfolgen, die bereits vor Antragstellung durch die nicht zeitgerechte Entrichtung einer Abgabe eingetreten sind, rückgängig gemacht werden sollten. Auch wenn ein im Sinne obiger Ausführungen nicht zeitgerecht gestellter Aussetzungsantrag zur Hemmung der Einbringung führt, bedeutet dies nicht, dass der durch Bescheid bereits festgesetzte Säumniszuschlag durch einen später gestellten Aussetzungsantrag beseitigt würde vergleiche VwGH B vom 3. September 2013, 2009/17/0148, und E vom 18. September 2003, 2002/16/0256, sowie Ritz, BAO4, Paragraph 212 a,, Rz 21 und Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3, Paragraph 212 a, Anmerkung 72). Noch weniger kann der verspätet gestellte Aussetzungsantrag dazu führen, dass ein Bescheid, mit dem zuvor ein Säumniszuschlag festgesetzt worden war, aufzuheben wäre. Der in diesem Sinne nicht rechtzeitig gestellte Aussetzungsantrag betreffend den Säumniszuschlag konnte nur bewirken, dass keine Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich des Säumniszuschlags getroffen werden durften (Paragraph 230, Absatz 6, BAO). Die Wirkung der Aussetzung der Einhebung des Säumniszuschlags bestand gemäß Paragraph 212 a, Absatz 5, erster Satz BAO in Verbindung mit Paragraph 230, Absatz 2, BAO in einem Zahlungsaufschub, der bewirkte, dass Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden durften vergleiche VwGH E vom 24. Februar 2011, 2007/15/0115, sowie Ritz, BAO4, Paragraph 212 a,, Rz 25).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2011170103.X03Im RIS seit
01.04.2015Zuletzt aktualisiert am
21.05.2015