TE Vfgh Beschluss 2006/12/18 B1996/06

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Veröffentlicht am 18.12.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Spruch

Dem in der Beschwerdesache 1. des H S, und 2. der Ing. C F, beide ..., beide vertreten durch die Rechtsanwältin Dr. D K, ..., gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 12. Oktober 2006, Zl. ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 VfGG k e i n e F o l g e gegeben.

Begründung

Begründung:

1. Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 12. Oktober 2006, Zl. ..., wurde den Berufungen der Beschwerdeführer gegen einen Bescheid des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes zur Einhebung der Seuchenvorsorgeabgabe im Bezirk St. Pölten, mit dem den Beschwerdeführern eine jährliche Seuchevorsorgeabgabe in Höhe von € 12,-- vorgeschrieben wurde, keine Folge gegeben.

2. In der dagegen gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird u.a. der Antrag gestellt, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung führen die Beschwerdeführer aus, dass zwingende öffentliche Interessen der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegenstünden, weil die Einbringung durch die Gewährung der aufschiebenden Wirkung lediglich verzögert würde und aufgrund des Liegenschaftsvermögens der Beschwerdeführer auch keine Gefährdung der Einbringlichkeit zu befürchten sei. Für die Beschwerdeführer würde der Vollzug des angefochtenen Bescheids zu einem nicht wieder gut zu machenden, unverhältnismäßigen Nachteil führen. In ihrer Beschwerde machen sie geltend, der Bescheid beeinträchtige sie in ihrer Gewissensfreiheit. Sie müssten

"gegen ihre Gesinnung Unterstützung für den Verzehr, Gebrauch und das Entsorgen von totem Tier oder Teilen davon oder tierischen Produkten bieten und damit den Verzehr von tierischen Produkten und Fleisch und die damit verbundene bequeme Einstellung, dass man sich mit den erheblichen Konsequenzen des Tierkonsums und dem zugehörigen Gefahrenpotential als Einzelner nicht auseinandersetzen muss sondern sich 'freikaufen' kann, unterstützen und fördern".

3. Gemäß §85 Abs2 VfGG kann einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der bekämpfte Abgabenbescheid beschränkt sich auf die Verpflichtung zur Leistung eines jährlichen Geldbetrages von € 12,-- und verpflichtet die Beschwerdeführer darüber hinaus nicht zu einem bestimmten Verhalten. Welcher Verwendung die Einnahmen aus der NÖ Seuchenvorsorgeabgabe zugeführt werden, ist nicht Inhalt des angefochtenen Bescheides. Angesichts dessen und der geringen Höhe des strittigen Abgabenbetrages (der den Beschwerdeführern im Fall ihres Obsiegens zu erstatten ist) ist das Vorbringen nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil der Beschwerdeführer im Sinne des §85 Abs2 VfGG darzutun.

Dem Antrag war daher keine Folge zu geben.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B1996.2006

Dokumentnummer

JFT_09938782_06B01996_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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