TE Vwgh Erkenntnis 1993/4/22 93/09/0118

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Veröffentlicht am 22.04.1993
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §4 Abs1;
AuslBG §4b idF 1990/450;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Mag. Meinl und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde des Verbandes XY in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 24. Februar 1993, Zl. IIc/6702 B/7904, betreffend Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Das Arbeitsamt Handel-Transport-Verkehr-Landwirtschaft hat mit Bescheid vom 9. Dezember 1992 den Antrag des beschwerdeführenden Verbandes (in der Folge kurz: Beschwerdeführer) auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für den türkischen Staatsangehörigen N.D. für die Tätigkeit als "Hausarbeiter" gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG abgelehnt.

Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24. Februar 1993 gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 4 Abs. 1 und Abs. 6 sowie § 13a AuslBG idF der Novelle BGBl. Nr. 684/1991 keine Folge gegeben. Nach Wiedergabe der einschlägigen Gesetzesstellen stellte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides fest, daß die mit Verordnung für die Kalenderjahre 1992 und 1993 festgesetzten Landeshöchstzahlen (§ 13a AuslBG) seit Beginn des Kalenderjahres 1992 weit überschritten seien, weshalb sowohl die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 als auch jene nach § 4 Abs. 6 AuslBG für eine allfällige Erteilung der beantragten Bewilligung zu prüfen seien. Der Beschwerdeführer habe N.D. als Hausarbeiter beantragt, doch habe eine Überprüfung des Arbeitsmarktes ergeben, daß derzeit für die konkret beantragte Beschäftigung geeignete Ersatzarbeitskräfte zur Verfügung stünden, die zur Vermittlung vorgemerkt seien und gleichzeitig dem gemäß § 4b AuslBG begünstigten Personenkreis angehörten. Es sei daher dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Jänner 1993 die Möglichkeit einer Ersatzkraftstellung angeboten worden. Dazu habe der Beschwerdeführer ausdrücklich und ohne Angabe von Gründen bekundet, keine anderen Kräfte als den beantragten Ausländer zu wünschen. Durch dieses Desinteresse an der angebotenen Ersatzkraftstellung habe sich der Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen, sich von der Eignung der zur Verfügung stehenden Ersatzkräfte zu überzeugen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, daß die offene Stelle mit einer begünstigt zu vermittelnden Arbeitskraft hätte besetzt werden können. Eine Ersatzkraftstellung erübrige sich aber dann, wenn der Arbeitgeber die Stellung von Ersatzkräften von vornherein ohne zwingenden Grund ablehne. In seiner Berufung habe der Beschwerdeführer vorgebracht, D.N. sei für den zu besetzenden freien Arbeitsplatz bestens geeignet. Durch diese Argumentation werde der Beschwerdeführer jedoch nicht entbunden, sich von der Eignung der gemäß § 4b AuslBG "vordergründig" in den Arbeitsmarkt zu integrierenden Arbeitskräfte zu überzeugen. Auf Grund der Überschreitung der Landeshöchstzahl seien ferner die erschwerten Voraussetzungen für die beantragte Bewilligung gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG zu erfüllen, doch seien weder im Ermittlungsverfahren Gründe festgestellt noch vom Beschwerdeführer vorgebracht worden, die einen nach dieser Gesetzesstelle zu berücksichtigenden Tatbestand erfüllt hätten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Gewährung der beantragten Bewilligung bei Vorliegen der Voraussetzungen des AuslBG verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid auf § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 6 AuslBG in der im Beschwerdefall anzuwendenden, seit 1. Jänner 1992 in Kraft stehenden Fassung gemäß BGBl. Nr. 684/1991 gestützt. Schon die Berechtigung auch nur eines dieser Versagungsgründe rechtfertigt die Abweisung der Beschwerde.

Gemäß § 4 Abs. 1 AuslBG ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, die Beschäftigungsbewilligung zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zuläßt und wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen.

Nach der Anordnung des § 4b AuslBG läßt die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes im Sinne des § 4 Abs. 1 die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nur zu, wenn für den zu besetzenden Arbeitsplatz keine der dort taxativ aufgezählten und vorrangig zu behandelnden Arbeitskräfte vermittelt werden können. Diese Bestimmung bezweckt einen Vorrang von Inländern und ihnen gleichgestellten ausländischen Arbeitnehmern bei der Arbeitsvermittlung. Diesem Zweck würde es widersprechen, wenn entgegen der allgemeinen Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes eine Beschäftigungsbewilligung zu erteilen wäre, weil z.B. der einzelne ausländische Arbeitnehmer einen - aus welchen Gründen immer - zu seiner Einstellung bereiten Arbeitgeber gefunden hat. Mit Hilfe dieser Bestimmung soll in rechtsstaatlichen Grenzen aus arbeitsmarktpolitischen Gründen die Möglichkeit für einen lenkenden Einfluß auf die Beschäftigung von Ausländern im Bundesgebiet gewährleistet sein. Diese Prüfung der Arbeitsmarktlage erübrigt sich indes dann, wenn seitens des Arbeitgebers die Stellung jener Ersatzkraft von vornherein abgelehnt wird (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. September 1992, Zl. 92/09/0179, u.a.).

Von einer solchen Ablehnung einer Ersatzkraft durch den Beschwerdeführer ist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgegangen. Dazu bringt der Beschwerdeführer in der Beschwerde vor, die belangte Behörde hätte in ihre Erwägungen das für N.D. laufende, aber noch nicht abgeschlossene Anerkennungsverfahren betreffend seine Eigenschaft als politischer Flüchtling einbeziehen müssen.

"Da außerdem Herr N.D. (als dem begünstigten Personenkreis gemäß AuslBG angehörend) auch besonders befähigt ist, die Arbeit als Hausarbeiter in einer Volkshochschule auf Grund seiner besonderen Kommunikationskraft vor allem auch mit Kursteilnehmern jeglicher Herkunft und durch seine Arbeitswilligkeit und Hilfsbereitschaft vor allem auch ausländischen Kursteilnehmern gegenüber durchzuführen, haben wir uns nicht aus Desinteresse von der Eignung anderer vorgemerkter Ersatzkräfte nicht überzeugt, sondern hatten wir eben einen besonders geeigneten vermittlungsfähigen, bereits bewährten und darüber hinaus dem begünstigten Personenkreis zugehörigen ausländischen Beschäftigten bereits zur Verfügung."

Mit diesem Vorbringen wird eine rechtswidrige Vorgangsweise der belangten Behörde nicht aufgezeigt, es ergibt sich daraus vielmehr die Berechtigung der Annahme, der Beschwerdeführer habe die Stellung jeder Ersatzkraft von vornherein abgelehnt, was gemäß der oben dargelegten Rechtslage gemäß § 4 Abs. 1 AuslBG der Erteilung der beantragten Bewilligung entgegensteht. Das AuslBG eröffnet dem Arbeitgeber grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung für den individuell von ihm gewünschten Ausländer, solange die Möglichkeit einer Ersatzkraftstellung aus gegenüber diesem gemäß § 4b AuslBG bevorzugt zu behandelnden Arbeitskräften besteht.

Der bloße Hinweis auf ein die Flüchtlingseigenschaft des N.D. betreffendes, noch nicht abgeschlossenes Anerkennungsverfahren reicht nicht zur Widerlegung der Feststellung der belangten Behörde aus, es stünden dem N.D. nach der Reihenfolge des § 4b AuslBG vorangehende Ersatzarbeitskräfte für die vom Beschwerdeführer zu besetzende Arbeitsstelle zur Verfügung.

Die Beschwerde zeigt somit nicht auf, daß die belangte Behörde zu Unrecht von einer Ablehnung der Ersatzkraftstellung durch den Beschwerdeführer ausgegangen wäre, sodaß die Ablehnung des vom Beschwerdeführer gestellten Antrags schon im Grunde des § 4 Abs. 1 AuslBG begründet ist.

Die belangte Behörde hat diese Ablehnung aber auch auf § 4 abs. 6 AuslBG gestützt, und die Beschwerde läßt nicht erkennen, daß die Voraussetzungen für das demnach erschwerte Verfahren von der belangten Behörde zu Unrecht angenommen worden wäre.

§ 4 Abs. 6 AuslBG (Z. 1 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 684/1991, die übrigen Bestimmungen in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 450/1990) lautet:

"Über bestehende Kontingente (§ 12) hinaus sowie nach Überschreitung der Landeshöchstzahlen (§§ 13 und 13a) dürfen Beschäftigungsbewilligungen nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 und 3 vorliegen und

1.

bei Kontingentüberziehung und bei Überschreitung der Landeshöchstzahl der Vermittlungsausschuß gemäß § 44a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, in der jeweils geltenden Fassung, einhellig die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortet, oder

2.

die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere

a)

als Schlüsselkraft zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer, oder

b)

in Betrieben, die in strukturell gefährdeten Gebieten neu gegründet wurden, oder

c)

als dringender Ersatz für die Besetzung eines durch Ausscheiden eines Ausländers frei gewordenen Arbeitsplatzes, oder

d)

im Bereich der Gesundheits- oder Wohlfahrtspflege erfolgen soll, oder

3.

öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern, oder

4.

die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 gegeben sind."

Ausgehend von der unbestritten gebliebenen Feststellung im angefochtenen Bescheid, wonach die auf Grund der Erlassung des angefochtenen Bescheides im Jahre 1993 maßgebende Landeshöchstzahl für 1993 überschritten sei, wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, Gründe vorzubringen, die für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung im erschwerten Verfahren des § 4 Abs. 6 AuslBG maßgebend hätten sein können (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Jänner 1993, Zl. 92/09/0284). Der Beschwerdeführer hat aber die Begründung des angefochtenen Bescheides auch insoweit unbestritten gelassen, als Gründe im Sinne des § 4 Abs. 6 AuslBG im Verwaltungsverfahren weder festgestellt noch vom Beschwerdeführer vorgebracht worden seien.

Die von der belangten Behörde bestätigte Ablehnung des Antrags des Beschwerdeführers erweist sich daher auch im Grunde des § 4 Abs. 6 AuslBG als gesetzgemäß.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090118.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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