Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
31989L0665 Rechtsmittel-RL Art2e Abs1;Rechtssatz
Art. 2e Abs. 1 der RechtsM-RL verlangt als Rechtsfolge der festgestellten Vergaberechtswidrigkeit die Unwirksamkeit des betreffenden Vertrages oder die Verhängung einer alternativen Sanktion. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 334 Abs. 4 erster Halbsatz BVergG 2006 ist nicht mit Nichtigerklärung (ex tunc) des Vertrages im Sinne des § 334 Abs. 2 erster Satz BVergG 2006 vorzugehen, sondern der Vertrag nur soweit aufzuheben, als Leistungen noch ausständig sind oder erbrachte Leistungen ohne Wertminderung rückstellbar sind. In dem keiner Rückabwicklung zugänglichen Umfang des missbilligten Vertrages verbleibt als einzige Sanktionsmöglichkeit des rechtswidrigen Verhaltens des Auftraggebers die gemäß § 334 Abs. 7 BVergG 2006 ausdrücklich für den Fall des Absehens von der Nichtigerklärung gemäß § 334 Abs. 2 erster Satz oder 3 vorgesehene Verhängung einer Geldbuße. Um den Anforderungen der RechtsM-RL gerecht zu werden, ist daher auch dieser Fall unter die Bestimmung des § 334 Abs. 7 BVergG 2006 zu subsumieren und insoweit mit der Verhängung der Geldbuße vorzugehen. Für den Auftraggeber verbleibt in diesem Fall keine Wahlmöglichkeit (vgl. auch RV 327 BlgNR XXIV. GP, 38). Eines auf die Verhängung einer Geldbuße abzielenden Antrags der Antragstellerin im Nachprüfungsverfahren bedarf es mangels einer entsprechenden gesetzlichen Bestimmung nicht. Das Gesetz enthält auch keine Regelung, wonach die Vergabekontrollbehörde in einem anhängigen Feststellungsverfahren dem Auftraggeber explizit eine Möglichkeit zur Stellungnahme betreffend die als mögliche Rechtsfolge der Feststellung einer Vergaberechtswidrigkeit normierte Verhängung einer Geldbuße einräumen müsse.Artikel 2 e, Absatz eins, der RechtsM-RL verlangt als Rechtsfolge der festgestellten Vergaberechtswidrigkeit die Unwirksamkeit des betreffenden Vertrages oder die Verhängung einer alternativen Sanktion. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 334, Absatz 4, erster Halbsatz BVergG 2006 ist nicht mit Nichtigerklärung (ex tunc) des Vertrages im Sinne des Paragraph 334, Absatz 2, erster Satz BVergG 2006 vorzugehen, sondern der Vertrag nur soweit aufzuheben, als Leistungen noch ausständig sind oder erbrachte Leistungen ohne Wertminderung rückstellbar sind. In dem keiner Rückabwicklung zugänglichen Umfang des missbilligten Vertrages verbleibt als einzige Sanktionsmöglichkeit des rechtswidrigen Verhaltens des Auftraggebers die gemäß Paragraph 334, Absatz 7, BVergG 2006 ausdrücklich für den Fall des Absehens von der Nichtigerklärung gemäß Paragraph 334, Absatz 2, erster Satz oder 3 vorgesehene Verhängung einer Geldbuße. Um den Anforderungen der RechtsM-RL gerecht zu werden, ist daher auch dieser Fall unter die Bestimmung des Paragraph 334, Absatz 7, BVergG 2006 zu subsumieren und insoweit mit der Verhängung der Geldbuße vorzugehen. Für den Auftraggeber verbleibt in diesem Fall keine Wahlmöglichkeit vergleiche auch Regierungsvorlage 327 BlgNR römisch 24 . GP, 38). Eines auf die Verhängung einer Geldbuße abzielenden Antrags der Antragstellerin im Nachprüfungsverfahren bedarf es mangels einer entsprechenden gesetzlichen Bestimmung nicht. Das Gesetz enthält auch keine Regelung, wonach die Vergabekontrollbehörde in einem anhängigen Feststellungsverfahren dem Auftraggeber explizit eine Möglichkeit zur Stellungnahme betreffend die als mögliche Rechtsfolge der Feststellung einer Vergaberechtswidrigkeit normierte Verhängung einer Geldbuße einräumen müsse.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012040070.X05Im RIS seit
28.04.2015Zuletzt aktualisiert am
13.12.2017