RS Vwgh 2015/3/18 2012/04/0070

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Veröffentlicht am 18.03.2015
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E06302000
E3L E06303000
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

31989L0665 Rechtsmittel-RL Art2d Abs2;
31989L0665 Rechtsmittel-RL Art2e Abs1;
ABGB §1431;
ABGB §1437;
ABGB §879 Abs1;
BVergG 2006 §334 Abs2;
BVergG 2006 §334 Abs4;
EURallg;
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992

Rechtssatz

§ 334 Abs. 4 BVergG 2006 verlangt für das mit der bloß teilweisen Aufhebung des Vertrages einhergehende Absehen von seiner Nichtigerklärung keinen Antrag des Auftraggebers. Andernfalls könnte das (willkürliche) Unterlassen der entsprechenden Antragstellung durch den Auftraggeber, der die Leistung aus dem Vertrag erhalten hat und nicht mehr zurückstellen kann, auch die Verhängung der alternativen Sanktion der Geldbuße verhindern. Dies würde Art. 2d Abs. 2 iVm Art. 2e Abs. 1 Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG (RechtsM-RL) widersprechen, wonach für den Fall, dass die Wirkung der Aufhebung auf die Verpflichtungen beschränkt ist, die noch zu erfüllen sind, dafür Sorge zu tragen ist, dass alternative Sanktionen Anwendung finden, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind. Zusammenfassend hatte daher das Bundesvergabeamt - wie sich auch aus § 334 Abs. 2 erster Satz BVergG 2006 ergibt - ohne Vorliegen eines auf das Absehen von der Nichtigerklärung gerichteten Antrags des Auftraggebers zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 334 Abs. 4 BVergG 2006 betreffend das Nichtvorliegen der Möglichkeit der Zurückstellung der Leistung gegeben sind. Für diese Prüfung sind in rechtlicher Hinsicht die Vorschriften des Zivilrechts betreffend die Rückabwicklung nach Nichtigerklärung eines Vertrages wegen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 879 Abs. 1 ABGB heranzuziehen. Die Rechtsfolgen entsprechen jenen der Kondiktion nach den §§ 1431 und 1437 ABGB.Paragraph 334, Absatz 4, BVergG 2006 verlangt für das mit der bloß teilweisen Aufhebung des Vertrages einhergehende Absehen von seiner Nichtigerklärung keinen Antrag des Auftraggebers. Andernfalls könnte das (willkürliche) Unterlassen der entsprechenden Antragstellung durch den Auftraggeber, der die Leistung aus dem Vertrag erhalten hat und nicht mehr zurückstellen kann, auch die Verhängung der alternativen Sanktion der Geldbuße verhindern. Dies würde Artikel 2 d, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 2 e, Absatz eins, Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG (RechtsM-RL) widersprechen, wonach für den Fall, dass die Wirkung der Aufhebung auf die Verpflichtungen beschränkt ist, die noch zu erfüllen sind, dafür Sorge zu tragen ist, dass alternative Sanktionen Anwendung finden, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind. Zusammenfassend hatte daher das Bundesvergabeamt - wie sich auch aus Paragraph 334, Absatz 2, erster Satz BVergG 2006 ergibt - ohne Vorliegen eines auf das Absehen von der Nichtigerklärung gerichteten Antrags des Auftraggebers zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 334, Absatz 4, BVergG 2006 betreffend das Nichtvorliegen der Möglichkeit der Zurückstellung der Leistung gegeben sind. Für diese Prüfung sind in rechtlicher Hinsicht die Vorschriften des Zivilrechts betreffend die Rückabwicklung nach Nichtigerklärung eines Vertrages wegen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot gemäß Paragraph 879, Absatz eins, ABGB heranzuziehen. Die Rechtsfolgen entsprechen jenen der Kondiktion nach den Paragraphen 1431 und 1437 ABGB.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012040070.X03

Im RIS seit

28.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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