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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1151;Rechtssatz
Der Anstellung von Mitgliedern des Vorstands einer Aktiengesellschaft kann ein bloßes Auftragsverhältnis oder ein Dienstvertrag zu Grunde liegen. Dem stehen die aktienrechtlichen Bestimmungen (vgl. §§ 70 ff Aktiengesetz) über die Unabhängigkeit des Vorstands von den anderen Organen der Aktiengesellschaft nicht entgegen, weil es für die Frage nach dem Vorliegen eines Dienstverhältnisses (im steuerrechtlichen Sinne) allein auf das schuldrechtliche Verhältnis zwischen Vorstandsmitglied und Aktiengesellschaft ankommt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. Februar 1999, Zl. 97/13/0234, und vom 19. Jänner 2005, Zl. 2000/13/0162).Der Anstellung von Mitgliedern des Vorstands einer Aktiengesellschaft kann ein bloßes Auftragsverhältnis oder ein Dienstvertrag zu Grunde liegen. Dem stehen die aktienrechtlichen Bestimmungen vergleiche Paragraphen 70, ff Aktiengesetz) über die Unabhängigkeit des Vorstands von den anderen Organen der Aktiengesellschaft nicht entgegen, weil es für die Frage nach dem Vorliegen eines Dienstverhältnisses (im steuerrechtlichen Sinne) allein auf das schuldrechtliche Verhältnis zwischen Vorstandsmitglied und Aktiengesellschaft ankommt vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 24. Februar 1999, Zl. 97/13/0234, und vom 19. Jänner 2005, Zl. 2000/13/0162).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014080062.L03Im RIS seit
29.04.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017