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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2015/09/0005 E 20. Mai 2015Rechtssatz
Eine Mitbeteiligung auf der Seite des Revisionswerbers kommt im Verfahren vor dem VwGH nicht in Betracht, die Stellung als Mitbeteiligter setzt vielmehr rechtlich geschützte Interessen im Widerspruch zur Interessenslage des Revisionswerbers voraus (vgl. E 21. September 1993, 92/08/0259; E 29. Oktober 2009, 2007/03/0095), dies gilt auch für die die nunmehrige Rechtslage, mit welcher in § 21 Abs. 2 VwGG nur das Wort "Beschwerde" durch das Wort "Revision" ersetzt worden ist.Eine Mitbeteiligung auf der Seite des Revisionswerbers kommt im Verfahren vor dem VwGH nicht in Betracht, die Stellung als Mitbeteiligter setzt vielmehr rechtlich geschützte Interessen im Widerspruch zur Interessenslage des Revisionswerbers voraus vergleiche E 21. September 1993, 92/08/0259; E 29. Oktober 2009, 2007/03/0095), dies gilt auch für die die nunmehrige Rechtslage, mit welcher in Paragraph 21, Absatz 2, VwGG nur das Wort "Beschwerde" durch das Wort "Revision" ersetzt worden ist.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014090066.J06Im RIS seit
16.04.2015Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019