Index
L65000 Jagd Wild;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der Stadtgemeinde F in F, vertreten durch Mag. Dr. Rudolf Gürtler, Mag. Dr. Kathrin Gürtler und Mag. Nikolaus Reisner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Seilergasse 3, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 14. März 2007, Zl LF1-J-104/048-2002, betreffend Jagdgebietsfeststellung (mitbeteiligte Parteien:
1. Jagdgenossenschaft F-Dorf, vertreten durch den Obmann des Jagdausschusses D in F, 2. Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in 1011 Wien, Singerstraße 17-19,
3. Agrargemeinschaft A in F),
Spruch
I. den Beschluss gefasst:römisch eins. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Feststellung des Eigenjagdgebietes "N-Forstverwaltung E" (Spruchpunkt A) 5a des durch den angefochtenen Bescheid abgeänderten erstinstanzlichen Bescheides) richtet, zurückgewiesen;
II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Gegenschrift der Stadt Wien wird zurückgewiesen.
Begründung
I.römisch eins.
1. Mit erstinstanzlichem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 28. November 2001 (berichtigt mit Bescheid vom 9. Jänner 2002) wurde hinsichtlich der Jagdperiode vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. Dezember 2010 über die Feststellung von Eigen- und Genossenschaftsjagdgebieten (unter anderem) in der KG F-Dorf abgesprochen.
Mit diesem Bescheid wurden (unter anderem) näher bezeichnete Grundstücke im Ausmaß von 43,6129 ha als Eigenjagdgebiet "N-Forstverwaltung E" (hinsichtlich derer die Befugnis zur Eigenjagd der Ö AG, N-Forstverwaltung E zustehe) festgestellt; der Antrag "der Ö" auf Feststellung, dass die Grundstücke Nr. 1116, 1117/1, 1117/6, 1122/1, 1122/24, 1123, 1124/1, 1124/12, 1124/13, 1124/15, 1117/5 und 1124/4 zu diesem Eigenjagdgebiet gehören, wurde jedoch - ebenso wie der Antrag auf Erteilung des Vorpachtrechtes für die Parzellen 175/1, 175/2, 175/3, 175/4, 188/1 und 188/2 - abgewiesen.
Weiters wurden im erstinstanzlichen Bescheid näher bezeichnete Grundstücke im Ausmaß von 20,8529 ha als Eigenjagdgebiet der beschwerdeführenden Partei festgestellt. Zu Gunsten der beschwerdeführenden Partei wurde die "Teilfäche der Parzelle 1124/1 ab westlichem Rand der Parzelle 175/1 rechtsufrig der Donau stromabwärts bis Strommitte sowie die Parzelle 1122/24 und die Teilfläche der Parzelle 1123 rechtsufrig bis Strommitte, die Parzelle 1122/1 und die Teilfläche der Parzelle 1116 zwischen den Parzellen 175/2, 175/3, 172/6 und 172/8" vom Genossenschaftsjagdgebiet abgetrennt und dem Eigenjagdgebiet der beschwerdeführenden Partei zur Bejagung zugewiesen.
2. Der Bescheid der belangten Behörde vom 2. Oktober 2002, Zl LF1-J-104/048-2002, mit dem die gegen den erstinstanzlichen Bescheid im Hinblick auf die Feststellung des Eigenjagdgebietes sowie Abrundungen und Vorpachtrechte in der KG F-Dorf erhobene Berufung der zweitmitbeteiligten Partei abgewiesen wurde, wurde mit dem hg Erkenntnis vom 1. Juli 2005, Zlen 2002/03/0294 bis 0297, 0306, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
In diesem Erkenntnis führte der Verwaltungsgerichtshof unter anderem aus, dass die Frage, ob eine zur Feststellung als Eigenjagdgebiet beantragte Grundfläche eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung im Sinne des § 6 Abs 1 NÖ Jagdgesetz 1974 (NÖ JG) aufweise, ausgehend von einer unter Beiziehung eines Sachverständigen vorzunehmenden Gesamtbeurteilung der Grundfläche zu beantworten sei; eine isolierte Betrachtung einzelner Grundstücke mit dem Ergebnis, diese Grundstücke nicht als Teil einer zusammenhängenden Grundfläche von mindestens 115 ha als Eigenjagdgebiet festzustellen, komme nicht in Betracht. Die belangte Behörde habe es unterlassen, im Hinblick auf die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs 1 NÖ JG den maßgebenden Sachverhalt ausreichend zu erheben. Wenn auch die Jagdbehörde verpflichtet sei, gleichzeitig mit der Feststellung der Jagdgebiete auch - sei es über Antrag oder von Amts wegen - über Abrundungen abzusprechen, ändere dies nichts daran, dass zunächst auszusprechen sei, welche Grundstücke als Eigenjagdgebiet anerkannt werden, sodann auszusprechen sei, dass die verbleibenden Grundstücke das Gemeinschaftsjagdgebiet bilden und erst in einem nächsten Schritt die Abrundung der festgestellten Jagdgebiete gemäß § 15 NÖ JG verfügt werden dürfe. Die Abrundung erfolge somit erst nach der Feststellung der Jagdgebiete, wobei immer nur die festgestellten Eigen- bzw Genossenschaftsjagdgebiete und nicht etwa die Anträge auf Feststellung der Eigenjagd die Grundlage für anschließende Jagdgebietsabrundungen bildeten.In diesem Erkenntnis führte der Verwaltungsgerichtshof unter anderem aus, dass die Frage, ob eine zur Feststellung als Eigenjagdgebiet beantragte Grundfläche eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, NÖ Jagdgesetz 1974 (NÖ JG) aufweise, ausgehend von einer unter Beiziehung eines Sachverständigen vorzunehmenden Gesamtbeurteilung der Grundfläche zu beantworten sei; eine isolierte Betrachtung einzelner Grundstücke mit dem Ergebnis, diese Grundstücke nicht als Teil einer zusammenhängenden Grundfläche von mindestens 115 ha als Eigenjagdgebiet festzustellen, komme nicht in Betracht. Die belangte Behörde habe es unterlassen, im Hinblick auf die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, NÖ JG den maßgebenden Sachverhalt ausreichend zu erheben. Wenn auch die Jagdbehörde verpflichtet sei, gleichzeitig mit der Feststellung der Jagdgebiete auch - sei es über Antrag oder von Amts wegen - über Abrundungen abzusprechen, ändere dies nichts daran, dass zunächst auszusprechen sei, welche Grundstücke als Eigenjagdgebiet anerkannt werden, sodann auszusprechen sei, dass die verbleibenden Grundstücke das Gemeinschaftsjagdgebiet bilden und erst in einem nächsten Schritt die Abrundung der festgestellten Jagdgebiete gemäß Paragraph 15, NÖ JG verfügt werden dürfe. Die Abrundung erfolge somit erst nach der Feststellung der Jagdgebiete, wobei immer nur die festgestellten Eigen- bzw Genossenschaftsjagdgebiete und nicht etwa die Anträge auf Feststellung der Eigenjagd die Grundlage für anschließende Jagdgebietsabrundungen bildeten.
3. Mit dem im fortgesetzten Verfahren erlassenen, nun angefochtenen Ersatzbescheid gab die belangte Behörde der Berufung der zweitmitbeteiligten Partei Folge und änderte den erstinstanzlichen Bescheid (unter anderem) dahin ab, dass die Abrundungen zu Gunsten des Eigenjagdgebietes der beschwerdeführenden Partei entfallen und die Grundstücke Nr 1122/26, 1122/28, 1116, 1117/1, 1117/6, 1122/1, 1122/24, 1123, 1124/1, 1124/12, 1124/13, 1124/15, 1117/5, 1122/3, 1124/4, 1121/2, 1122/5, 1122/23, 1122/27 und 1122/29 der KG F-Dorf als Eigenjagdgebiet "N-Forstverwaltung E" festgestellt wurden. Weiter wurde dem "Antrag der Ö-AG" auf Zuerkennung von Vorpachtrechten auf den Grundstücken Nr 188/1, 188/2, 175/1, 175/2, 175/3 und 175/4 stattgegeben.
4. In der Begründung des angefochtenen Bescheides stellte die belangte Behörde zunächst den Verfahrensgang des ersten Rechtsgangs dar (Seiten 3 bis 8 des angefochtenen Bescheides) und gab daran anschließend das von ihr eingeholte weitere Gutachten eines jagdfachlichen Amtssachverständigen (Seite 8 bis 21) sowie die dazu abgegebene Stellungnahme der zweitmitbeteiligten Partei (Seite 21 bis 35) und die darauf erfolgte Replik des Amtssachverständigen (Seite 35 bis 36) wörtlich wieder. Ausdrückliche Feststellungen und Ausführungen zu den bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen enthält der angefochtene Bescheid nicht.
In ihrer rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde zunächst die Bestimmungen des § 66 Abs 4 AVG sowie der §§ 6 Abs 1, 9 Abs 1 und 3, 14 Abs 1 bis 3 und 15 Abs 3 NÖ JG und führt daran anschließend wörtlich aus:In ihrer rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde zunächst die Bestimmungen des Paragraph 66, Absatz 4, AVG sowie der Paragraphen 6, Absatz eins, 9, Absatz eins und 3, 14 Absatz eins bis 3 und 15 Absatz 3, NÖ JG und führt daran anschließend wörtlich aus:
"Unstrittig ist, dass die beantragten Flächen im Eigentum des Bundes (Republik Österreich) stehen. Dieser hat, vertreten durch die Ö-AG und die (damalige) Bundeswasserstraßenverwaltung den Antrag auf Anerkennung der gegenständlichen Flächen als Eigenjagdgebiet gestellt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 1. Juli 2005, Zlen. 2002/03/0294, 0295, 0296, 0297 und 0306, das zum gegenständlichen Verfahren ergangen ist, festgehalten hat, ist bei der Jagdgebietsfeststellung in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Voraussetzungen vorliegen, um die beantragten Flächen gemäß § 6 Abs. 1 NÖ Jagdgesetz 1974 als Eigenjagdgebiet festzustellen. Dabei ist im Zuge einer Gesamtbetrachtung die Eignung der beantragten Flächen für die zweckmäßige Ausübung der Jagd im Hinblick auf deren Gestaltung und insbesondere Breite zu prüfen. Dabei ist keine Rücksicht zu nehmen auf die Kulturgattung der beantragten Flächen und sind daher auch nicht-bejagdbare Grundstücke zu berücksichtigen. Laut dem oben zitierten Erkenntnis kommt daher eine isolierte Betrachtung einzelner Grundstücke (im konkreten Fall der Donau samt den dazu gehörenden Treppelwegen), mit dem Ergebnis, dass diese Grundstücke nicht als Teil einer zusammenhängenden Fläche von 115 ha als Teil des Eigenjagdgebietes festzustellen sind, nicht in Betracht. Wie sich aus dem neuerlich eingeholten Gutachten des jagdfachlichen Amtssachverständigen schlüssig ergibt, erfüllen die beantragten Flächen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 leg. cit. Sie sind zusammenhängend, über 115 ha groß und von ihrer Ausformung grundsätzlich für eine zweckmäßige Bejagung geeignet. Dass Teilbereiche, insbesondere jene Bereiche der Donau sowie der angrenzenden Treppelwege nicht sinnvoll bejagdbar sind, wie der Amtssachverständige zutreffend ausführt, hat daher im Lichte des oben zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes außer Acht gelassen zu werden.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 1. Juli 2005, Zlen. 2002/03/0294, 0295, 0296, 0297 und 0306, das zum gegenständlichen Verfahren ergangen ist, festgehalten hat, ist bei der Jagdgebietsfeststellung in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Voraussetzungen vorliegen, um die beantragten Flächen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, NÖ Jagdgesetz 1974 als Eigenjagdgebiet festzustellen. Dabei ist im Zuge einer Gesamtbetrachtung die Eignung der beantragten Flächen für die zweckmäßige Ausübung der Jagd im Hinblick auf deren Gestaltung und insbesondere Breite zu prüfen. Dabei ist keine Rücksicht zu nehmen auf die Kulturgattung der beantragten Flächen und sind daher auch nicht-bejagdbare Grundstücke zu berücksichtigen. Laut dem oben zitierten Erkenntnis kommt daher eine isolierte Betrachtung einzelner Grundstücke (im konkreten Fall der Donau samt den dazu gehörenden Treppelwegen), mit dem Ergebnis, dass diese Grundstücke nicht als Teil einer zusammenhängenden Fläche von 115 ha als Teil des Eigenjagdgebietes festzustellen sind, nicht in Betracht. Wie sich aus dem neuerlich eingeholten Gutachten des jagdfachlichen Amtssachverständigen schlüssig ergibt, erfüllen die beantragten Flächen die Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, leg. cit. Sie sind zusammenhängend, über 115 ha groß und von ihrer Ausformung grundsätzlich für eine zweckmäßige Bejagung geeignet. Dass Teilbereiche, insbesondere jene Bereiche der Donau sowie der angrenzenden Treppelwege nicht sinnvoll bejagdbar sind, wie der Amtssachverständige zutreffend ausführt, hat daher im Lichte des oben zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes außer Acht gelassen zu werden.
Auf die Frage der Bejagung in der Form einer 'Tratte' ist daher nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht mehr einzugehen, da eine Wertung der Aussagen dazu an der grundsätzlichen Feststellung als Eigenjagdgebiet nichts ändern würde.
Als zweiter Schritt nach der Feststellung des gegenständlichen Eigenjagdgebietes ist die Frage der Zuerkennung des beantragten Vorpachtrechtes rechtlich zu werten. Die beantragten Flächen Grundstücksnummern 188/1, 188/2, 175/1, 175/2, 175/3 und 175/4 sind zur Gänze von Eigenflächen der Republik Österreich, die als Eigenjagdgebiet anerkannt wurden, umschlossen. Das Vorpachtrecht war daher anzuerkennen.
Abschließend ist im Zuge der Feststellung von Eigenjagdgebieten über eventuelle Abrundungen abzusprechen. Im gegenständlichen Verfahren wurden keine Abrundungen beantragt. Bezüglich der vom befassten Amtssachverständigen vorgeschlagenen amtswegigen Abrundungen ist festzuhalten, dass diese nach Ansicht der Berufungsbehörde als durchaus sinnvoll erachtet werden. Jedoch ist den Berufungswerbern zuzustimmen, dass es sich bei den Donauflächen im konkreten Fall nicht um einen Anwendungsfall des § 9 Abs. 3 handelt und damit die Behörde nicht nach § 15 Abs. 3 NÖ Jagdgesetz 1974 ohne Berücksichtigung der in § 15 Abs. 2 leg. cit. angeführten Grenzen von Amts wegen Abrundungen vornehmen kann. Zwar handelt es sich bei der Donau unzweifelhaft um ein 'natürliches Gewässer' im Sinne des § 9 Abs. 3 leg. cit, jedoch ist diese Bestimmung nur für den Fall anzuwenden, dass Wege, Straßen, Trifte, Eisenbahngrundstrecken, natürliche und künstliche Wasserläufe etc. im Fremdeigentum stehen und damit ansonsten zusammenhängende Eigengrundflächen durchschneiden, sodass kein Zusammenhang zwischen diesen Eigengrundflächen besteht. Die Bestimmung des § 9 Abs. 3 ist in einer systematischen Interpretation im Zusammenhang mit Abs. 1 leg. cit. zu sehen. Diese Bestimmung schreibt vor, wann ein (nach § 6 Abs. 1 notwendiger) Zusammenhang von Grundflächen, die zur Feststellung als Eigenjagd beantragt wurden vorliegt. In Abs. 3 leg. cit. sind jene Ausnahmen angeführt, unter denen, abweichend von der generellen Bestimmung des Abs. 1, trotz de facto Unterbrechung ein Zusammenhang kraft Gesetzes bestehen soll. Offenbar hält es der Gesetzgeber für unbillig, dass jemandem, durch dessen ansonsten zusammenhängende Grundflächen z.B. ein Fluss fließt, der im Eigentum von jemandem anderen steht, nicht die Eigenjagdberechtigung zuerkannt werden soll. Als logische Konsequenz dieser Ausnahme des § 9 Abs. 3 NÖ Jagdgesetz 1974 sieht der Gesetzgeber in § 15 Abs. 3 leg. cit. vor, dass die Flächen gemäß § 9 Abs. 3, die ja an sich dem Genossenschaftsjagdgebiet zugehören, von Amts wegen abzurunden sind, um dem Eigenjagdberechtigten des umliegenden Eigenjagdgebietes eine reibungslose Jagd zu ermöglichen. Die Bestimmung des § 15 Abs. 3 ist ausschließlich auf die Fälle des § 9 Abs. 3 leg. cit. anzuwenden, wie sich aus einer Wortinterpretation dieser Bestimmung unzweifelhaft ergibt. Daher konnte den Vorschlägen des Amtssachverständigen und des Landesjagdbeirates nicht gefolgt werden."Abschließend ist im Zuge der Feststellung von Eigenjagdgebieten über eventuelle Abrundungen abzusprechen. Im gegenständlichen Verfahren wurden keine Abrundungen beantragt. Bezüglich der vom befassten Amtssachverständigen vorgeschlagenen amtswegigen Abrundungen ist festzuhalten, dass diese nach Ansicht der Berufungsbehörde als durchaus sinnvoll erachtet werden. Jedoch ist den Berufungswerbern zuzustimmen, dass es sich bei den Donauflächen im konkreten Fall nicht um einen Anwendungsfall des Paragraph 9, Absatz 3, handelt und damit die Behörde nicht nach Paragraph 15, Absatz 3, NÖ Jagdgesetz 1974 ohne Berücksichtigung der in Paragraph 15, Absatz 2, leg. cit. angeführten Grenzen von Amts wegen Abrundungen vornehmen kann. Zwar handelt es sich bei der Donau unzweifelhaft um ein 'natürliches Gewässer' im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, leg. cit, jedoch ist diese Bestimmung nur für den Fall anzuwenden, dass Wege, Straßen, Trifte, Eisenbahngrundstrecken, natürliche und künstliche Wasserläufe etc. im Fremdeigentum stehen und damit ansonsten zusammenhängende Eigengrundflächen durchschneiden, sodass kein Zusammenhang zwischen diesen Eigengrundflächen besteht. Die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 3, ist in einer systematischen Interpretation im Zusammenhang mit Absatz eins, leg. cit. zu sehen. Diese Bestimmung schreibt vor, wann ein (nach Paragraph 6, Absatz eins, notwendiger) Zusammenhang von Grundflächen, die zur Feststellung als Eigenjagd beantragt wurden vorliegt. In Absatz 3, leg. cit. sind jene Ausnahmen angeführt, unter denen, abweichend von der generellen Bestimmung des Absatz eins,, trotz de facto Unterbrechung ein Zusammenhang kraft Gesetzes bestehen soll. Offenbar hält es der Gesetzgeber für unbillig, dass jemandem, durch dessen ansonsten zusammenhängende Grundflächen z.B. ein Fluss fließt, der im Eigentum von jemandem anderen steht, nicht die Eigenjagdberechtigung zuerkannt werden soll. Als logische Konsequenz dieser Ausnahme des Paragraph 9, Absatz 3, NÖ Jagdgesetz 1974 sieht der Gesetzgeber in Paragraph 15, Absatz 3, leg. cit. vor, dass die Flächen gemäß Paragraph 9, Absatz 3,, die ja an sich dem Genossenschaftsjagdgebiet zugehören, von Amts wegen abzurunden sind, um dem Eigenjagdberechtigten des umliegenden Eigenjagdgebietes eine reibungslose Jagd zu ermöglichen. Die Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 3, ist ausschließlich auf die Fälle des Paragraph 9, Absatz 3, leg. cit. anzuwenden, wie sich aus einer Wortinterpretation dieser Bestimmung unzweifelhaft ergibt. Daher konnte den Vorschlägen des Amtssachverständigen und des Landesjagdbeirates nicht gefolgt werden."
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die zweitmitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Die Stadt Wien brachte eine "Gegenschrift" ein, in der sie die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die maßgebenden Bestimmungen des Niederösterreichischen Jagdgesetzes 1974, LGBl 6500-17 (NÖ JG), lauten - auszugsweise - wie folgt: 1. Die maßgebenden Bestimmungen des Niederösterreichischen Jagdgesetzes 1974, Landesgesetzblatt 6500, -17 (NÖ JG), lauten - auszugsweise - wie folgt:
"§ 6
Eigenjagdgebiet
...
§ 9 Paragraph 9
Zusammenhang von Grundflächen
§ 10 Paragraph 10
Genossenschaftsjagdgebiet
...
§ 12 Paragraph 12
Feststellung der Eigenjagd- und Genossenschaftsjagdgebiete
...
1. welche Grundstücke als Eigenjagdgebiete anerkannt werden, welches Flächenausmaß die einzelnen Gebiete aufweisen und wem die Befugnis zur Eigenjagd darauf zusteht (Eigenjagdberechtigter),
2. daß die verbleibenden Grundstücke mit der ziffernmäßig anzugebenden Gesamtfläche das Genossenschaftsjagdgebiet bilden.
...
§ 14 Paragraph 14
Vorpachtrechte
§ 15 Paragraph 15
Abrundung von Jagdgebieten
2. Die beschwerdeführende Partei macht zunächst geltend, die zweitmitbeteiligte Partei habe keinen Antrag auf Jagdfeststellung gestellt und auch keine Berufung erhoben. Mangels Einschreitens zeichnungsberechtigter Organe seien "weder die Ö AG noch die Wasserstraßendirektion, geschweige denn die Republik Österreich" als Parteien des Verfahrens anzuerkennen.
Zu diesem Vorbringen genügt es, die beschwerdeführende Partei auf die im Vorerkenntnis vom 1. Juli 2005, Zlen 2002/03/0294 bis 0297, 0306, dargelegte Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, an die die belangte Behörde gemäß § 63 VwGG bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides gebunden war. Diese Bindung besteht auch für den Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des Ersatzbescheides (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 6. März 2008, Zl 2007/09/0336). Die Rügen hinsichtlich der Verfahrensbeteiligung des Bundes gehen daher ins Leere.Zu diesem Vorbringen genügt es, die beschwerdeführende Partei auf die im Vorerkenntnis vom 1. Juli 2005, Zlen 2002/03/0294 bis 0297, 0306, dargelegte Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, an die die belangte Behörde gemäß Paragraph 63, VwGG bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides gebunden war. Diese Bindung besteht auch für den Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des Ersatzbescheides vergleiche , etwa das hg Erkenntnis vom 6. März 2008, Zl 2007/09/0336). Die Rügen hinsichtlich der Verfahrensbeteiligung des Bundes gehen daher ins Leere.
3. Soweit sich die beschwerdeführende Partei gegen die Feststellung des Eigenjagdgebietes der zweitmitbeteiligten Partei wendet, ist ihr entgegenzuhalten, dass im Verfahren zur Feststellung der Jagdgebiete jedenfalls Grundeigentümer, die die Befugnis zur Eigenjagd beanspruchen, sowie die betroffene Jagdgenossenschaft (der letztlich alle nicht zu einem Eigenjagdgebiet zählenden Grundflächen gemäß § 12 Abs 3 lit b NÖ JG zufallen), Parteistellung haben. Es handelt sich somit um ein Mehrparteienverfahren. Dies bedeutet jedoch nicht, dass jede der vom Bescheid in den einzelnen Punkten betroffenen Parteien auch in den übrigen Punkten, in denen ihr rechtliches Interesse nicht unmittelbar berührt wird, Parteistellung hat. Ein Recht des Eigenjagdberechtigten, gegen die Anerkennung gleichartiger Jagdbefugnisse benachbarter Grundeigentümer mit Einwendungen aufzutreten, ist aus dem NÖ JG nicht ersichtlich. Vielmehr kommt die Parteistellung im Verfahren zur Anerkennung von Eigenjagdbefugnissen nur demjenigen zu, der am Feststellungsverfahren der Bezirksverwaltungsbehörde kraft der damit zu treffenden Zuteilung der Grundflächen an Eigenjagd- oder Genossenschaftsjagdgebiete unmittelbar beteiligt ist; das sind - neben den Jagdgenossenschaften - nur die eine Eigenjagd für sich beanspruchenden Personen (vgl das hg Erkenntnis vom 28. Februar 1996, Zl 93/03/0092, mwN). 3. Soweit sich die beschwerdeführende Partei gegen die Feststellung des Eigenjagdgebietes der zweitmitbeteiligten Partei wendet, ist ihr entgegenzuhalten, dass im Verfahren zur Feststellung der Jagdgebiete jedenfalls Grundeigentümer, die die Befugnis zur Eigenjagd beanspruchen, sowie die betroffene Jagdgenossenschaft (der letztlich alle nicht zu einem Eigenjagdgebiet zählenden Grundflächen gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera b, NÖ JG zufallen), Parteistellung haben. Es handelt sich somit um ein Mehrparteienverfahren. Dies bedeutet jedoch nicht, dass jede der vom Bescheid in den einzelnen Punkten betroffenen Parteien auch in den übrigen Punkten, in denen ihr rechtliches Interesse nicht unmittelbar berührt wird, Parteistellung hat. Ein Recht des Eigenjagdberechtigten, gegen die Anerkennung gleichartiger Jagdbefugnisse benachbarter Grundeigentümer mit Einwendungen aufzutreten, ist aus dem NÖ JG nicht ersichtlich. Vielmehr kommt die Parteistellung im Verfahren zur Anerkennung von Eigenjagdbefugnissen nur demjenigen zu, der am Feststellungsverfahren der Bezirksverwaltungsbehörde kraft der damit zu treffenden Zuteilung der Grundflächen an Eigenjagd- oder Genossenschaftsjagdgebiete unmittelbar beteiligt ist; das sind - neben den Jagdgenossenschaften - nur die eine Eigenjagd für sich beanspruchenden Personen vergleiche , das hg Erkenntnis vom 28. Februar 1996, Zl 93/03/0092, mwN).
Auf den Beschwerdefall bezogen bedeutet dies, dass der beschwerdeführenden Partei im Verfahren betreffend die Feststellung des Eigenjagdgebietes der zweitmitbeteiligten Partei (Spruchpunkt A) 5a des erstinstanzlichen Bescheides in der ihm durch den angefochtenen Bescheid gegebenen Fassung) keine Parteistellung und damit auch keine Beschwerdelegitimation zukommt.
Die Beschwerde war daher in diesem Umfang in dem gemäß § 12 Abs 3 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher in diesem Umfang in dem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
4. Gemäß § 28 Abs 1 Z 4 VwGG hat die Beschwerde "die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, im dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte)" zu enthalten. Die beschwerdeführende Partei macht als Beschwerdepunkte - nach Ausführungen zur Verfahrensbeteiligung der zweitmitbeteiligten Partei (siehe dazu bereits oben unter Punkt II.3) - Folgendes geltend: 4. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Beschwerde "die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, im dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte)" zu enthalten. Die beschwerdeführende Partei macht als Beschwerdepunkte - nach Ausführungen zur Verfahrensbeteiligung der zweitmitbeteiligten Partei (siehe dazu bereits oben unter Punkt römisch zwei.3) - Folgendes geltend:
"Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin insbesondere im Recht verletzt, wonach Wege, Straßen sowie natürliche und künstliche Wasserläufe und ähnlich gestaltete stehende Gewässer sowie Dämme, welche die Grundfläche durchschneiden, gemäß § 9 Abs 3 NÖJG 1974 keine Unterbrechung des Zusammenhanges darstellen und mit ihrem durch fremde Grundstücke führenden Längenzug den für Eigenjagdgebiete erforderlichen Zusammenhang zwischen getrennt liegenden Flächen nicht herstellen."Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin insbesondere im Recht verletzt, wonach Wege, Straßen sowie natürliche und künstliche Wasserläufe und ähnlich gestaltete stehende Gewässer sowie Dämme, welche die Grundfläche durchschneiden, gemäß Paragraph 9, Absatz 3, NÖJG 1974 keine Unterbrechung des Zusammenhanges darstellen und mit ihrem durch fremde Grundstücke führenden Längenzug den für Eigenjagdgebiete erforderlichen Zusammenhang zwischen getrennt liegenden Flächen nicht herstellen.
Verletzt wird auch der Rechtsanspruch, wonach Inseln nach dieser Gesetzesstelle als mit den Ufergrundstücken zusammenhängend zu betrachten sind, sohin das Recht auf gesetzmäßige amtswegige Abrundung gemäß § 15 NÖJG 1974.Verletzt wird auch der Rechtsanspruch, wonach Inseln nach dieser Gesetzesstelle als mit den Ufergrundstücken zusammenhängend zu betrachten sind, sohin das Recht auf gesetzmäßige amtswegige Abrundung gemäß Paragraph 15, NÖJG 1974.
Schließlich hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Recht auf Teilnahme am fortgesetzten Verfahren verwehrt - die Möglichkeit der Stellungnahme zur Begutachtung durch den jagdfachlichen Amtssachverständigen wurde nicht eingeräumt - und sohin das Recht auf Parteiengehör gemäß §§ 37 und 45 Abs. 3 AVG verletzt."Schließlich hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Recht auf Teilnahme am fortgesetzten Verfahren verwehrt - die Möglichkeit der Stellungnahme zur Begutachtung durch den jagdfachlichen Amtssachverständigen wurde nicht eingeräumt - und sohin das Recht auf Parteiengehör gemäß Paragraphen 37 und 45 Absatz 3, AVG verletzt."
Bei der von der beschwerdeführenden Partei im letzten Absatz dieser "Beschwerdepunkte" behaupteten Verletzung im "Recht auf Teilnahme im fortgesetzten Verfahren" und im Recht auf Parteiengehör handelt es sich nicht um Beschwerdepunkte, sondern um Beschwerdegründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können (vgl den hg Beschluss vom 12. September 2006, Zl 2005/03/0226).Bei der von der beschwerdeführenden Partei im letzten Absatz dieser "Beschwerdepunkte" behaupteten Verletzung im "Recht auf Teilnahme im fortgesetzten Verfahren" und im Recht auf Parteiengehör handelt es sich nicht um Beschwerdepunkte, sondern um Beschwerdegründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können vergleiche , den hg Beschluss vom 12. September 2006, Zl 2005/03/0226).
5. In Ausführung des ersten Absatzes der oben zitierten Beschwerdepunkte rügt die beschwerdeführende Partei, dass die belangte Behörde übersehen habe, eine jagdfachlich sinnvolle amtswegige Abrundung und Regelung im Bereich des Verlaufs der Ostautobahn A4 vorzunehmen.
Dazu ist festzuhalten, dass sich dieses Vorbringen auf eine (nicht erfolgte) Abrundung zu Gunsten des Eigenjagdgebietes der beschwerdeführenden Partei in der KG F-Markt bezieht. Weder im erstinstanzlichen Bescheid - gegen den die beschwerdeführende Partei keine Berufung erhoben hat - noch im (aufgehobenen) Bescheid der belangten Behörde vom 2. Oktober 2002 wurde die nun in der Beschwerde begehrte Abrundung ausgesprochen. Die beschwerdeführende Partei hat, worauf die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift hinweist, im Verfahren keinen diesbezüglichen Einwand erhoben. Dass es sich bei den in der Beschwerde angesprochenen Flächen um eine die Grundflächen der beschwerdeführenden Partei durchschneidende Straße handeln würde, ist im angefochtenen Bescheid nicht festgestellt und die beschwerdeführende Partei hat das Unterlassen entsprechender Feststellungen im Verwaltungsverfahren auch nicht gerügt. Vor diesem Hintergrund kann das diesbezügliche Beschwerdevorbringen schon wegen des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbots nicht zum Erfolg führen.
5. Soweit die Beschwerde schließlich - im Hinblick auf den von ihr geltend gemachten "Rechtsanspruch, wonach Inseln ... als mit den Ufergrundstücken zusammenhängend zu betrachten sind" (ein in diesem Zusammenhang weiters geltend gemachtes subjektives Recht auf amtswegige Abrundung nach § 15 NÖ JG besteht nicht, vgl das hg Erkenntnis vom 5. März 1986, Zl 84/03/0197) - vorbringt, die "vorgeordnete Insel, bestehend aus den Grundstücken Nr. 175/1 bis 4" sei mit den übrigen Ufergrundstücken der beschwerdeführenden Partei als zusammenhängend zu betrachten, ist ihr entgegenzuhalten, dass die genannten Grundstücke als Teil des Eigenjagdgebietes der beschwerdeführenden Partei festgestellt wurden. Die beschwerdeführende Partei kann daher nicht in dem durch sie geltend gemachten Recht verletzt sein. 5. Soweit die Beschwerde schließlich - im Hinblick auf den von ihr geltend gemachten "Rechtsanspruch, wonach Inseln ... als mit den Ufergrundstücken zusammenhängend zu betrachten sind" (ein in diesem Zusammenhang weiters geltend gemachtes subjektives Recht auf amtswegige Abrundung nach Paragraph 15, NÖ JG besteht nicht, vergleiche , das hg Erkenntnis vom 5. März 1986, Zl 84/03/0197) - vorbringt, die "vorgeordnete Insel, bestehend aus den Grundstücken Nr. 175/1 bis 4" sei mit den übrigen Ufergrundstücken der beschwerdeführenden Partei als zusammenhängend zu betrachten, ist ihr entgegenzuhalten, dass die genannten Grundstücke als Teil des Eigenjagdgebietes der beschwerdeführenden Partei festgestellt wurden. Die beschwerdeführende Partei kann daher nicht in dem durch sie geltend gemachten Recht verletzt sein.
6. Die Beschwerde war daher, soweit sie nicht bereits als unzulässig zurückzuweisen war, gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 6. Die Beschwerde war daher, soweit sie nicht bereits als unzulässig zurückzuweisen war, gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr 455.
7. Die Stadt Wien hat eine als Gegenschrift bezeichnete Äußerung erstattet, in der sie beantragt, den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben.
Als mitbeteiligte Parteien kommen nur jene Personen in Betracht, deren rechtlich geschützte Interessenlage im Widerspruch zu den rechtlichen Interessen des Beschwerdeführers steht. Wer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt, kann nicht Mitbeteiligter im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sein (vgl das hg Erkenntnis vom 29. Februar 1980, Zlen 36, 1274/79, Slg Nr 10.057/A). Die Gegenschrift der Stadt Wien war daher zurückzuweisen.Als mitbeteiligte Parteien kommen nur jene Personen in Betracht, deren rechtlich geschützte Interessenlage im Widerspruch zu den rechtlichen Interessen des Beschwerdeführers steht. Wer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt, kann nicht Mitbeteiligter im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sein vergleiche , das hg Erkenntnis vom 29. Februar 1980, Zlen 36, 1274/79, Slg Nr 10.057/A). Die Gegenschrift der Stadt Wien war daher zurückzuweisen.
Wien, am 29. Oktober 2009
Schlagworte
Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Eigenjagd Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Feststellung Eigenjagd Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Feststellung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd GemeinschaftsjagdEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007030095.X00Im RIS seit
13.11.2009Zuletzt aktualisiert am
21.12.2009