Index
L65002 Jagd Wild KärntenNorm
ABGB;Rechtssatz
Die im Krnt JagdG 2000 normierte Haftung des Jagdausübungsberechtigten für Jagd- und Wildschäden ist grundsätzlich - mit Ausnahme der Schäden an Grundstücken, auf denen die Jagd ruht (für die § 75 Abs 6 Krnt JagdG 2000 ausdrücklich den Ersatz nach Maßgabe der Bestimmungen des ABGB vorsieht) - verschuldensunabhängig ausgestaltet (vgl allgemein zur verschuldensunabhängigen Haftung für Wildschäden und deren Begründung den B des OGH vom 26. Mai 2011, 9 Ob 9/11f, mwN; zur Zuständigkeit des Landesgesetzgebers für derartige Schadenersatzregelungen nach Art 15 Abs 9 B-VG und zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit, den Jagdausübungsberechtigten darin grundsätzlich - verschuldensunabhängig - für alle entstandenen Wildschäden haftbar zu erklären, vgl etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Juni 1980, B 197/78, VfSlg 8849/1980).Die im Krnt JagdG 2000 normierte Haftung des Jagdausübungsberechtigten für Jagd- und Wildschäden ist grundsätzlich - mit Ausnahme der Schäden an Grundstücken, auf denen die Jagd ruht (für die Paragraph 75, Absatz 6, Krnt JagdG 2000 ausdrücklich den Ersatz nach Maßgabe der Bestimmungen des ABGB vorsieht) - verschuldensunabhängig ausgestaltet vergleiche allgemein zur verschuldensunabhängigen Haftung für Wildschäden und deren Begründung den B des OGH vom 26. Mai 2011, 9 Ob 9/11f, mwN; zur Zuständigkeit des Landesgesetzgebers für derartige Schadenersatzregelungen nach Artikel 15, Absatz 9, B-VG und zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit, den Jagdausübungsberechtigten darin grundsätzlich - verschuldensunabhängig - für alle entstandenen Wildschäden haftbar zu erklären, vergleiche etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Juni 1980, B 197/78, VfSlg 8849/1980).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014030073.J01Im RIS seit
29.04.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017