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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Dem Verwaltungsakt ist zu entnehmen, dass mit Erledigung der BH "das anhängige Waffenverbotsverfahren eingestellt wurde und das Waffenverbot somit aufgehoben ist". Unter einem wurde dem Revisionswerber die Waffenbesitzkarte und der Waffenpass übermittelt. Durch diese Erledigung ist das Rechtsschutzinteresse des Revisionswerbers weggefallen: Seine Rechtsstellung würde sich durch eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des VwG, mit dem der Devolutionsantrag als unzulässig zurückgewiesen wurde, nicht ändern, weil er das mit der Einbringung der Revision verfolgte Rechtsschutzziel (der Sache nach die Einstellung des Waffenverbotsverfahrens und die Aufhebung des Mandatsbescheids) bereits erreicht hat. Daran ändert der Umstand nichts, dass dies nicht in der für Bescheide vorgesehenen Form (§ 58 Abs 1 AVG) erfolgte: Ungeachtet der fehlenden Bezeichnung als Bescheid wirft die in Rede stehende Erledigung fallbezogen vor dem Hintergrund der Aktenlage (insbesondere: dass Waffenverbot wurde explizit aufgehoben und die waffenrechtlichen Urkunden, die gemäß § 12 Abs 2 Z 2 WaffG 1996 bei Verhängung eines Waffenverbots sicherzustellen sind und gemäß § 12 Abs 3 Z 2 WaffG 1996 mit Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbots als entzogen gelten, wurden dem Revisionswerber zurückgestellt) keine Zweifel an ihrem normativen Charakter auf, weshalb das Fehlen der Bezeichnung als Bescheid die Qualifikation als solchen nicht hindert.Dem Verwaltungsakt ist zu entnehmen, dass mit Erledigung der BH "das anhängige Waffenverbotsverfahren eingestellt wurde und das Waffenverbot somit aufgehoben ist". Unter einem wurde dem Revisionswerber die Waffenbesitzkarte und der Waffenpass übermittelt. Durch diese Erledigung ist das Rechtsschutzinteresse des Revisionswerbers weggefallen: Seine Rechtsstellung würde sich durch eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des VwG, mit dem der Devolutionsantrag als unzulässig zurückgewiesen wurde, nicht ändern, weil er das mit der Einbringung der Revision verfolgte Rechtsschutzziel (der Sache nach die Einstellung des Waffenverbotsverfahrens und die Aufhebung des Mandatsbescheids) bereits erreicht hat. Daran ändert der Umstand nichts, dass dies nicht in der für Bescheide vorgesehenen Form (Paragraph 58, Absatz eins, AVG) erfolgte: Ungeachtet der fehlenden Bezeichnung als Bescheid wirft die in Rede stehende Erledigung fallbezogen vor dem Hintergrund der Aktenlage (insbesondere: dass Waffenverbot wurde explizit aufgehoben und die waffenrechtlichen Urkunden, die gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, WaffG 1996 bei Verhängung eines Waffenverbots sicherzustellen sind und gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 2, WaffG 1996 mit Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbots als entzogen gelten, wurden dem Revisionswerber zurückgestellt) keine Zweifel an ihrem normativen Charakter auf, weshalb das Fehlen der Bezeichnung als Bescheid die Qualifikation als solchen nicht hindert.
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des BescheidcharaktersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014030021.L01Im RIS seit
18.05.2015Zuletzt aktualisiert am
19.05.2015