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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Konnte das VwG im Zeitpunkt der Erlassung eines Erkenntnisses nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür haben, dass die der Revisionswerberin zugestellte Ausfertigung der mit Beschwerde angefochtenen Erledigung keine Amtssignatur aufgewiesen hat, so ist das Revisionsvorbringen, das VwG sei infolge des zuletzt gerügten Mangels der der Revisionswerberin zugestellten Ausfertigung nicht zur inhaltlichen Erledigung der Beschwerde berechtigt gewesen, als eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung anzusehen (vgl. E 20. Februar 1992, 91/19/0009).Konnte das VwG im Zeitpunkt der Erlassung eines Erkenntnisses nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür haben, dass die der Revisionswerberin zugestellte Ausfertigung der mit Beschwerde angefochtenen Erledigung keine Amtssignatur aufgewiesen hat, so ist das Revisionsvorbringen, das VwG sei infolge des zuletzt gerügten Mangels der der Revisionswerberin zugestellten Ausfertigung nicht zur inhaltlichen Erledigung der Beschwerde berechtigt gewesen, als eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung anzusehen vergleiche E 20. Februar 1992, 91/19/0009).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014120020.L03Im RIS seit
22.04.2015Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016