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L66208 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege VorarlbergNorm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Es ist nicht unsachlich, wenn der Kreis der Antragsberechtigten einerseits auf die Genossenschaft selbst und andererseits auf jenen Eigentümer, dessen Grundstück ausgeschieden werden soll, beschränkt ist (vgl. VfGH B 19. September 2014, E 1064/2014-4). Auch der VwGH teilt die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Bedenken der Revisionswerber nicht, haben sie doch als Mitglieder auf die Willensbildung der Güterweggenossenschaft, der ihrerseits Antragsbefugnis zukommt, Einfluss (vgl. E 18. November 2004, 2003/07/0124).Es ist nicht unsachlich, wenn der Kreis der Antragsberechtigten einerseits auf die Genossenschaft selbst und andererseits auf jenen Eigentümer, dessen Grundstück ausgeschieden werden soll, beschränkt ist vergleiche VfGH B 19. September 2014, E 1064/2014-4). Auch der VwGH teilt die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Bedenken der Revisionswerber nicht, haben sie doch als Mitglieder auf die Willensbildung der Güterweggenossenschaft, der ihrerseits Antragsbefugnis zukommt, Einfluss vergleiche E 18. November 2004, 2003/07/0124).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015070040.L03Im RIS seit
06.07.2015Zuletzt aktualisiert am
08.03.2018