TE Vwgh Erkenntnis 2004/11/18 2003/07/0124

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Veröffentlicht am 18.11.2004
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Index

L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
23/04 Exekutionsordnung;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/06 Bodenreform;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

ABGB §1333;
AVG §73 Abs1;
EO §35;
EO §7 Abs4;
GSGG §5;
GSLG Krnt 1969 §17 Abs2;
GSLG Krnt 1969 §17 Abs3;
GSLG Krnt 1998 §17 Abs2;
GSLG Krnt 1998 §18;
VVG §1;
VVG §3 Abs2;
VVG §3;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwRallg;
WRG 1959 §77 Abs3 liti;
WRG 1959 §78;
WRG 1959 §84;
WRG 1959 §85 Abs1;
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. EO § 35 heute
  2. EO § 35 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 35 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 35 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  5. EO § 35 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. EO § 7 heute
  2. EO § 7 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 7 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  4. EO § 7 gültig von 31.07.1929 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929
  1. VVG § 1 heute
  2. VVG § 1 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VVG § 1 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VVG § 1 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. VVG § 1 gültig von 05.01.2008 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  6. VVG § 1 gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008
  1. VVG § 3 heute
  2. VVG § 3 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VVG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VVG § 3 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001
  1. VVG § 3 heute
  2. VVG § 3 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VVG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VVG § 3 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. WRG 1959 § 77 heute
  2. WRG 1959 § 77 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 77 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 77 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 85 heute
  2. WRG 1959 § 85 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 85 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 85 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde des Gerhard U in G, vertreten durch Dr. Peter S. Borovan, Dr. Erich Roppatsch und Dr. Silvia Anderwald, Rechtsanwälte in 9800 Spittal an der Drau, Tirolerstraße 8/I, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 13. August 2003, Zl. -11-GSLG 1998 -68/8-2003, betreffend eine Streitbeilegung in Angelegenheiten einer Bringungsgemeinschaft (mitbeteiligte Partei:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde des Gerhard U in G, vertreten durch Dr. Peter Sitzung , Borovan, Dr. Erich Roppatsch und Dr. Silvia Anderwald, Rechtsanwälte in 9800 Spittal an der Drau, Tirolerstraße 8/I, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 13. August 2003, Zl. -11-GSLG 1998 -68/8-2003, betreffend eine Streitbeilegung in Angelegenheiten einer Bringungsgemeinschaft (mitbeteiligte Partei:

Bringungsgemeinschaft "AAW E-Alm", vertreten durch Dr. Robert Steiner, Rechtsanwalt in 9800 Spittal an der Drau, Ortenburgerstraße 4), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Mitglied der mitbeteiligten Partei.

Am 23. Juli 1998 fand eine Vollversammlung der mitbeteiligten Partei statt, in welcher unter TOP 5 über die Aufbringung der Eigenmittel zur Sanierung und Asphaltierung der Bringungstrasse beraten wurde. Grundlage der Beratung war das Ergebnis des Arbeitskreises zur Aufbringung der Eigenmittel, das in einer Aufteilung der Eigenmittel (von ca. S 3,000.000,--) nach einem näher dargestellten Schlüssel bestand. Nach diesem Aufteilungsschlüssel sollte der Beschwerdeführer 7,30 % (für Gastbetrieb, Schischule und Hütte) und 30 % des 20 %-Anteils der "Schilifte, gesamter Kartenverbund" leisten. Die Fliegergemeinschaft sollte 10 % übernehmen, hatte dies aber noch nicht fest zugesagt.

Im Zuge der Debatte erklärte der Beschwerdeführer sich nicht bereit, von seinem Anteil einen Beitrag zu leisten. Nach kurzer Diskussion wurde folgender Beschluss, mit der Gegenstimme des Beschwerdeführers und eines weiteren Mitgliedes, gefasst:

"Der Aufteilungsschlüssel wie unter Punkt 5 ist anzuwenden, die Flieger-Interessenten sind mit mindestens 10 % bei der Aufbringung der Eigenmittel zu beanteilen. Sollte es zu keiner einvernehmlichen Lösung kommen, ist die Agrarbezirksbehörde Villach um Rechtsbeihilfe zu ersuchen."

Der Beschwerdeführer erklärte im Rahmen dieser Vollversammlung weiter, er sei immer bereit gewesen, seine Anteile zu leisten, aber die Grundkaufangelegenheit bei der Nachbarschaft Emberg müsse erledigt sein.

Dem Beschwerdeführer wurde sein Anteil mit Zahlungsaufforderung der Bringungsgemeinschaft vom 10. Juli 2000 zur Einzahlung vorgeschrieben. Diese Zahlungsaufforderung samt Rückstandsausweis bezog sich auf die auf Grundlage von 13,30 % - Anteilen berechnete Summe in der Höhe von S 399.000,-- und Zinsen für 80 Tage.

Dieser Zahlungsaufforderung vom 10. Juli 2000 ist weiters zu entnehmen, dass die Geldleistung binnen zwei Wochen nach erfolgter Zustellung dieser Zahlungsaufforderung einzuzahlen sei. Nach fruchtlosem Ablauf der Zahlungsfrist habe der Obmann den Rückstandsausweis mit der Vollstreckbarkeitsklausel zu versehen und die politische Exekution einzuleiten. Gemäß § 17 Abs. 2 des Kärntner Güter- und Seilwegelandesgesetzes 1998 (GSLG 1998), LGBl. Nr. 4/1998, sei der Aufwand, der der Bringungsgemeinschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachse, auf die Mitglieder nach dem Anteilsverhältnis umzulegen. Die Umlegung habe durch das nach der Satzung zuständige Organ zu erfolgen. Entstehe hierüber Streit, so könne binnen zwei Wochen die Entscheidung der Agrarbehörde beantragt werden.Dieser Zahlungsaufforderung vom 10. Juli 2000 ist weiters zu entnehmen, dass die Geldleistung binnen zwei Wochen nach erfolgter Zustellung dieser Zahlungsaufforderung einzuzahlen sei. Nach fruchtlosem Ablauf der Zahlungsfrist habe der Obmann den Rückstandsausweis mit der Vollstreckbarkeitsklausel zu versehen und die politische Exekution einzuleiten. Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, des Kärntner Güter- und Seilwegelandesgesetzes 1998 (GSLG 1998), Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1998,, sei der Aufwand, der der Bringungsgemeinschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachse, auf die Mitglieder nach dem Anteilsverhältnis umzulegen. Die Umlegung habe durch das nach der Satzung zuständige Organ zu erfolgen. Entstehe hierüber Streit, so könne binnen zwei Wochen die Entscheidung der Agrarbehörde beantragt werden.

Der Beschwerdeführer zahlte nicht.

Daraufhin wurde von der Bringungsgemeinschaft, vertreten durch den Obmann, ein Rückstandsausweis vom 17. August 2000 ausgestellt. Unter einem wurde vom Obmann der Bringungsgemeinschaft bestätigt, dass dieser Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliege (§ 3 Abs. 2 VVG 1991).Daraufhin wurde von der Bringungsgemeinschaft, vertreten durch den Obmann, ein Rückstandsausweis vom 17. August 2000 ausgestellt. Unter einem wurde vom Obmann der Bringungsgemeinschaft bestätigt, dass dieser Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliege (Paragraph 3, Absatz 2, VVG 1991).

Die Bringungsgemeinschaft betrieb die Exekution dieser Summe und übermittelte den Rückstandsausweis der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau (BH). Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben der BH vom 17. Oktober 2000 darauf hingewiesen, dass die Vorschreibungen sowohl rechnerisch als auch sachlich richtig seien und seitens der BH zur Einbringung der Rückstände die politische Exekution eingeleitet werden müsse. Um dem Beschwerdeführer vorher noch die Gelegenheit zu geben, ohne weitere unnötige Kosten seine Rückstände zu begleichen, werde ihm eine Frist bis längstens 3. November 2000 zur Überweisung der ausständigen Summe gesetzt.

Der Beschwerdeführer teilte der BH mit Schreiben vom 2. November 2000 mit, die Bezahlung dieses Betrages sei aus wirtschaftlichen Erwägungen nicht vertretbar. Es fehle auf der Alm ein Konzept und eine Gesamtplanung. Sollten die Voraussetzungen für eine wirtschaftlich vertretbare Weiterführung seiner Gewerbebetriebe gefunden werden, würden auch die entsprechenden Leistungen erbracht werden.

Mit Beschlüssen des Bezirksgerichtes S vom 7. März 2001 wurde auf Grundlage des vollstreckbaren Rückstandsausweises vom 17. August 2000 gegen den Beschwerdeführer die Fahrnisexekution, die Forderungsexekution und die zwangsweise Begründung eines Pfandrechtes bewilligt.

Mit Schriftsatz vom 4. April 2001 wandte sich der Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und wies im Zusammenhang mit dem Hintergrund der Zahlungsverpflichtung des Beschwerdeführers darauf hin, dass weder gegen die Zahlungsaufforderung Einwendungen erhoben worden seien noch der Beschwerdeführer eine Entscheidung über seine Zahlungspflicht beantragt habe. In der Folge sei der Rückstandsausweis mit der Vollstreckbarkeitsbestätigung versehen worden.

Mit Schriftsatz vom 8. Mai 2001 wandte sich der Beschwerdeführer an die mitbeteiligte Partei, erhob Einwendungen gegen den in Exekution gezogenen Anspruch der mitbeteiligten Partei und beantragte die Aufhebung des Rückstandsausweises vom 17. August 2000 sowie der Vollstreckbarkeitsbestätigung von diesem Tage.

Er begründete seinen Antrag damit, dass die Vorschreibung nicht seinen Beitragsanteilen entspreche. Anlässlich der Vollversammlung der mitbeteiligten Partei vom 23. Juni 1998 habe er sich lediglich zu einer Beitragsleistung von 7,3 % zu den aufzubringenden Eigenmitteln bereit erklärt und eine Beitragsleistung zu 30 % zu den auf den gesamten Kartenverbund der Schilifte entfallenden 70 % (gemeint wohl: 20 %) abgelehnt. Seine einverständlich erklärte Beitragsleistung von 7,30 % und die 30 % von den 20 % des Kartenverbundes, das seien 6 %, ergäben die von der mitbeteiligten Partei zur Ausstellung des Rückstandsausweises herangezogenen 13,30 %. Unter Tagesordnungspunkt 5 der Vollversammlung vom 23. Juli 1998 sei beschlossen worden, dass der Aufteilungsschlüssel wie unter diesem Punkt anzuwenden sei und die Flieger-Interessenten mit mindestens 10 % bei der Aufbringung der Eigenmittel zu beanteilen seien. Sollte es zu keiner einvernehmlichen Lösung kommen, sei die ABB um Rechtsbeihilfe zu ersuchen. Eine einvernehmliche Lösung sei nicht zu Stande gekommen, weshalb der Vollversammlungsbeschluss vom 23. Juli 1998 hinsichtlich der Aufbringung der Eigenmittel rechtsunwirksam sei. Es sei daher auch die Ausfertigung des Rückstandsausweises sowie die Bestätigung der Vollstreckbarkeit zu Unrecht erfolgt, weshalb die Aufhebung dieses Titels sowie der Vollstreckbarkeit gefordert würde.

Mit Antrag ebenfalls vom 8. Mai 2001 begehrte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht gemäß § 42 Abs. 1 Z. 5 der Exekutionsordnung (EO) die Aufschiebung der Fahrnisexekution bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die von ihm bei der Titelbehörde erhobenen Einwendungen gegen den Anspruch und die von ihm gestellten Anträge auf Aufhebung des Rückstandsausweises und der Bestätigung der Vollstreckbarkeit.Mit Antrag ebenfalls vom 8. Mai 2001 begehrte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 5, der Exekutionsordnung (EO) die Aufschiebung der Fahrnisexekution bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die von ihm bei der Titelbehörde erhobenen Einwendungen gegen den Anspruch und die von ihm gestellten Anträge auf Aufhebung des Rückstandsausweises und der Bestätigung der Vollstreckbarkeit.

Das Bezirksgericht gab mit Beschluss vom 16. Mai 2001 dem Aufschiebungsantrag des Beschwerdeführers unter der Bedingung statt, dass dieser eine Sicherheitsleistung von S 30.000,-- erlege. Dem dagegen gerichteten Rekurs der mitbeteiligten Partei gab das Landesgericht Klagenfurt als Rekursgericht mit Beschluss vom 22. Juni 2001 keine Folge; im Wesentlichen wurde dies mit den Einwendungen gegen den Titel vom 8. Mai 2001 begründet. Der Verpflichtete habe seine Einwendungen nach § 35 Abs. 2 EO erst nach der Exekutionsbewilligung erheben können und diese gemäß § 3 Abs. 2 letzter Satz VVG richtigerweise bei der betreibenden Bringungsgemeinschaft eingebracht. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass zur Entscheidung über die Einwendungen die Agrarbehörde zuständig sei. Abgesehen davon, dass das Vorbringen in den Einwendungen nicht als von vornherein aussichtslos betrachtet werden könne, sei die materielle Richtigkeit des Rückstandsausweises ausschließlich im Verwaltungsweg zu klären.Das Bezirksgericht gab mit Beschluss vom 16. Mai 2001 dem Aufschiebungsantrag des Beschwerdeführers unter der Bedingung statt, dass dieser eine Sicherheitsleistung von S 30.000,-- erlege. Dem dagegen gerichteten Rekurs der mitbeteiligten Partei gab das Landesgericht Klagenfurt als Rekursgericht mit Beschluss vom 22. Juni 2001 keine Folge; im Wesentlichen wurde dies mit den Einwendungen gegen den Titel vom 8. Mai 2001 begründet. Der Verpflichtete habe seine Einwendungen nach Paragraph 35, Absatz 2, EO erst nach der Exekutionsbewilligung erheben können und diese gemäß Paragraph 3, Absatz 2, letzter Satz VVG richtigerweise bei der betreibenden Bringungsgemeinschaft eingebracht. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass zur Entscheidung über die Einwendungen die Agrarbehörde zuständig sei. Abgesehen davon, dass das Vorbringen in den Einwendungen nicht als von vornherein aussichtslos betrachtet werden könne, sei die materielle Richtigkeit des Rückstandsausweises ausschließlich im Verwaltungsweg zu klären.

Mit einem an die Agrarbezirksbehörde Villach (ABB) gerichteten Schriftsatz vom 18. Juli 2001 beantragte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Einwendungen gegen den Rückstandsausweis samt Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung vom 8. Mai 2001 "vorsichtshalber", diese möge über diese Einwendungen samt Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit gegen den Rückstandsausweis der mitbeteiligten Partei vom 17. August 2000 entscheiden. Die Bringungsgemeinschaft sei zwar zur Erlassung von Rückstandsausweisen ermächtigt, nicht aber zur Erlassung von Bescheiden, was zur Folge habe, dass derartige Rückstandsausweise im Rahmen von Einwendungen gegen den Exekutionstitel bekämpft werden könnten und hierüber die Agrarbehörde zu entscheiden habe.

Mit Bescheid der ABB vom 15. Oktober 2001 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 18. Juli 2001 gemäß § 17 Abs. 2 GSLG 1998 als unzulässig zurückgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer die im § 17 Abs. 2 GSLG 1998 vorgesehene Möglichkeit der Anrufung der Agrarbehörde zur Entscheidung über die Zahlungsverpflichtung nicht genutzt habe. Eine Entscheidung durch die ABB über nachträglich erhobene Einwendungen gegen den von der mitbeteiligten Partei ausgefertigten Rückstandsausweis finde in den Bestimmungen des GSLG 1998 keine gesetzliche Deckung.Mit Bescheid der ABB vom 15. Oktober 2001 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 18. Juli 2001 gemäß Paragraph 17, Absatz 2, GSLG 1998 als unzulässig zurückgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer die im Paragraph 17, Absatz 2, GSLG 1998 vorgesehene Möglichkeit der Anrufung der Agrarbehörde zur Entscheidung über die Zahlungsverpflichtung nicht genutzt habe. Eine Entscheidung durch die ABB über nachträglich erhobene Einwendungen gegen den von der mitbeteiligten Partei ausgefertigten Rückstandsausweis finde in den Bestimmungen des GSLG 1998 keine gesetzliche Deckung.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung und machte geltend, es habe keine Streitbeilegung stattgefunden, sodass die von der ABB offensichtlich zur Zurückweisung des Antrages herangezogene Frist von 2 Wochen zur Anrufung der Agrarbehörde für die Streitbeilegung nicht hätte zu laufen beginnen können. Erst ab dem erfolglosen Versuch der Beilegung beginne die Frist zur Anrufung der Agrarbehörde. Zum Zweiten hätte dann die Erstbehörde die materielle Prüfung der von ihm erhobenen Einwendungen vornehmen müssen.

Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 13. Juni 2002 die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab. Nach Zitierung des Inhaltes des § 17 Abs. 2 dritter Satz GSLG 1998, wonach bei einem Streit binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt des erfolglosen Versuches der Streitbeilegung die Entscheidung der Agrarbehörde beantragt werden könne, führte die belangte Behörde aus, im Gegenstand sei bis dato kein solcher Streitbeilegungsversuch unternommen worden. Das Gesetz mache jedoch einen derartigen Streitbeilegungsversuch zur Voraussetzung dafür, dass die Streitbeilegung bei der Agrarbehörde beantragt werden könne. Der Obmann der mitbeteiligten Partei habe auf Grund dieser Rechtslage die Verpflichtung, unter Einbeziehung des Beschwerdeführers eine förmliche Sitzung einzuberufen, in der (zumindest) der Tagesordnungspunkt "Streitschlichtungsversuch Beschwerdeführer-BG" behandelt werde. Dabei habe der Vorstand auf eine Einigung hinzuwirken. Darüber sei, den maßgeblichen Satzungen der mitbeteiligten Partei gemäß, ein Protokoll zu führen und das Ergebnis festzuhalten. Erst danach sei ein Antrag auf Streitentscheidung an die ABB zulässig.Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 13. Juni 2002 die Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unbegründet ab. Nach Zitierung des Inhaltes des Paragraph 17, Absatz 2, dritter Satz GSLG 1998, wonach bei einem Streit binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt des erfolglosen Versuches der Streitbeilegung die Entscheidung der Agrarbehörde beantragt werden könne, führte die belangte Behörde aus, im Gegenstand sei bis dato kein solcher Streitbeilegungsversuch unternommen worden. Das Gesetz mache jedoch einen derartigen Streitbeilegungsversuch zur Voraussetzung dafür, dass die Streitbeilegung bei der Agrarbehörde beantragt werden könne. Der Obmann der mitbeteiligten Partei habe auf Grund dieser Rechtslage die Verpflichtung, unter Einbeziehung des Beschwerdeführers eine förmliche Sitzung einzuberufen, in der (zumindest) der Tagesordnungspunkt "Streitschlichtungsversuch Beschwerdeführer-BG" behandelt werde. Dabei habe der Vorstand auf eine Einigung hinzuwirken. Darüber sei, den maßgeblichen Satzungen der mitbeteiligten Partei gemäß, ein Protokoll zu führen und das Ergebnis festzuhalten. Erst danach sei ein Antrag auf Streitentscheidung an die ABB zulässig.

In der Zwischenzeit schränkte die mitbeteiligte Partei gegenüber dem Bezirksgericht den betriebenen Anspruch infolge Teilzahlung ein und stellte den Antrag auf Fortsetzung des Exekutionsverfahrens. Sie begründete den Fortsetzungsantrag damit, dass die Einwendungen des Verpflichteten (Beschwerdeführers) von der ABB zurückgewiesen worden seien und die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung von der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen worden sei.

Diesen Antrag bewilligte das Bezirksgericht mit Beschluss vom 24. Juli 2002.

Am 28. November 2002 beantragte der Beschwerdeführer neuerlich den Aufschub der Exekution - allenfalls unter Auferlegung einer Sicherheitsleistung - bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die von ihm bei der ABB eingebrachten Anträge, nämlich die Bringungsgemeinschaft anzuleiten, einen Streitschlichtungsversuch als Voraussetzung für die Entscheidung der Agrarbehörde über die von ihm erhobenen Einwendungen vorzunehmen und dann über die Aufhebung der Vollstreckbarkeit des Rückstandsausweises zu entscheiden.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 28. Dezember 2002 wurde die beantragte Aufschiebung der Fahrnisexekution bewilligt. Dem Rekurs der mitbeteiligten Partei wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 9. April 2003 keine Folge gegeben. Dies im Wesentlichen deshalb, weil über die vom Verpflichteten erhobenen Einwendungen sowie über den Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit des Rückstandsausweises erst nach dem erwähnten Streitbeilegungsversuch entschieden werden könne, sodass der bereits im Beschluss vom 16. Mai 2001 als gegeben erachtete Aufschiebungsgrund nach wie vor vorliege.

Mit Antrag vom 28. November 2002 hatte sich der Beschwerdeführer auch an die ABB gewandt und einen Antrag samt Einwendungen gegen den Rückstandsausweis vom 17. August 2000 eingebracht und die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung gefordert. Dem Antrag ist zu entnehmen, dass die Bringungsgemeinschaft keinen Termin für die gütliche Streitbeilegung festgesetzt habe; erst danach bestünde für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, binnen zwei Wochen die ABB anzurufen. Die Voraussetzungen für die Vollstreckbarkeit des Rückstandsausweises vom 17. August 2000 seien daher nicht gegeben. Der Rückstandsausweis könne seitens der mitbeteiligten Partei erst dann für vollstreckbar erklärt werden, wenn - wie es § 17 Abs. 2 GSLG 1998 verpflichtend vorschreibe - zunächst ein Streitbeilegungsversuch unternommen werde, wonach noch die Möglichkeit bestehe, binnen zwei Wochen die ABB anzurufen, die dann über die Berechtigung zur Beitragsfestsetzung bzw. über die Höhe der Beitragsleistung entscheide. Er erhebe daher gegen den von der mitbeteiligten Partei ausgewiesenen Rückstandsausweis vom 17. August 2000 Einwendungen mit der Begründung, dass die Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung dieses Rückstandsausweises nicht gegeben seien, weil zunächst ein Streitbeilegungsversuch hätte erfolgen müssen und dann binnen weiterer 14 Tage die ABB zur Entscheidung über die Streitigkeit berufen wäre. Er stelle daher an die ABB den "Antrag, die Bringungsgemeinschaft anzuleiten", in der geschilderten Angelegenheit einen Streitbeilegungsversuch zu unternehmen und die Vollstreckbarkeit des Rückstandsausweises der mitbeteiligten Partei aufzuheben.Mit Antrag vom 28. November 2002 hatte sich der Beschwerdeführer auch an die ABB gewandt und einen Antrag samt Einwendungen gegen den Rückstandsausweis vom 17. August 2000 eingebracht und die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung gefordert. Dem Antrag ist zu entnehmen, dass die Bringungsgemeinschaft keinen Termin für die gütliche Streitbeilegung festgesetzt habe; erst danach bestünde für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, binnen zwei Wochen die ABB anzurufen. Die Voraussetzungen für die Vollstreckbarkeit des Rückstandsausweises vom 17. August 2000 seien daher nicht gegeben. Der Rückstandsausweis könne seitens der mitbeteiligten Partei erst dann für vollstreckbar erklärt werden, wenn - wie es Paragraph 17, Absatz 2, GSLG 1998 verpflichtend vorschreibe - zunächst ein Streitbeilegungsversuch unternommen werde, wonach noch die Möglichkeit bestehe, binnen zwei Wochen die ABB anzurufen, die dann über die Berechtigung zur Beitragsfestsetzung bzw. über die Höhe der Beitragsleistung entscheide. Er erhebe daher gegen den von der mitbeteiligten Partei ausgewiesenen Rückstandsausweis vom 17. August 2000 Einwendungen mit der Begründung, dass die Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung dieses Rückstandsausweises nicht gegeben seien, weil zunächst ein Streitbeilegungsversuch hätte erfolgen müssen und dann binnen weiterer 14 Tage die ABB zur Entscheidung über die Streitigkeit berufen wäre. Er stelle daher an die ABB den "Antrag, die Bringungsgemeinschaft anzuleiten", in der geschilderten Angelegenheit einen Streitbeilegungsversuch zu unternehmen und die Vollstreckbarkeit des Rückstandsausweises der mitbeteiligten Partei aufzuheben.

Diesem Antrag antwortete die mitbeteiligte Partei mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2002 dahingehend, dass dem Beschwerdeführer nach Vorliegen eines vollstreckbaren Rückstandsausweises kein Recht auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens zustehe. § 17 Abs. 2 GSLG 1998 setze voraus, dass die Möglichkeit einer Streitbeilegung noch offen sei. Auf Grund der Rechtskraft und auch der Vollstreckbarkeit des Rückstandsausweises liege jedoch auch bereits eine endgültige Entscheidung vor, die nicht durch einen formlosen Antrag des Verpflichteten auf Durchführung eines Schlichtungsversuches beseitigt werden könne. Darüber hinaus habe die belangte Behörde bereits mit Erkenntnis vom 13. Juni 2002 entschieden, dass die Zurückweisung der Einwendungen des Beschwerdeführers sowie dessen Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung als unzulässig zu Recht erfolgt sei. An diesem Sachverhalt habe sich nichts geändert.Diesem Antrag antwortete die mitbeteiligte Partei mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2002 dahingehend, dass dem Beschwerdeführer nach Vorliegen eines vollstreckbaren Rückstandsausweises kein Recht auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens zustehe. Paragraph 17, Absatz 2, GSLG 1998 setze voraus, dass die Möglichkeit einer Streitbeilegung noch offen sei. Auf Grund der Rechtskraft und auch der Vollstreckbarkeit des Rückstandsausweises liege jedoch auch bereits eine endgültige Entscheidung vor, die nicht durch einen formlosen Antrag des Verpflichteten auf Durchführung eines Schlichtungsversuches beseitigt werden könne. Darüber hinaus habe die belangte Behörde bereits mit Erkenntnis vom 13. Juni 2002 entschieden, dass die Zurückweisung der Einwendungen des Beschwerdeführers sowie dessen Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung als unzulässig zu Recht erfolgt sei. An diesem Sachverhalt habe sich nichts geändert.

Mit Bescheid der ABB vom 25. März 2003 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 28. November 2002 gemäß § 19 GSLG 1998 als unbegründet abgewiesen. Aus der Begründung geht hervor, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 18. Juli 2001 mit Erkenntnis der belangten Behörde vom 13. Juni 2002 durch Abweisung der Berufung gegen den Bescheid der ABB erledigt worden sei. Dieses Erkenntnis sei in Rechtskraft erwachsen. Infolge der Rechtskraft sei auch der Bescheid der ABB vom 15. Oktober 2001 in Rechtskraft erwachsen, womit in dieser Angelegenheit nunmehr rechtskräftige Entscheidungen vorlägen und der Antrag vom 28. November 2002 nicht geeignet sei, dieses Verfahren neu aufzurollen.Mit Bescheid der ABB vom 25. März 2003 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 28. November 2002 gemäß Paragraph 19, GSLG 1998 als unbegründet abgewiesen. Aus der Begründung geht hervor, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 18. Juli 2001 mit Erkenntnis der belangten Behörde vom 13. Juni 2002 durch Abweisung der Berufung gegen den Bescheid der ABB erledigt worden sei. Dieses Erkenntnis sei in Rechtskraft erwachsen. Infolge der Rechtskraft sei auch der Bescheid der ABB vom 15. Oktober 2001 in Rechtskraft erwachsen, womit in dieser Angelegenheit nunmehr rechtskräftige Entscheidungen vorlägen und der Antrag vom 28. November 2002 nicht geeignet sei, dieses Verfahren neu aufzurollen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13. August 2003 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, des Vorbringens in der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2003, der §§ 17 Abs. 2  sowie 15 Abs. 1, 16 Abs. 3 und 19 Abs. 1 GSLG 1998 führte die belangte Behörde aus, dass der den Entscheidungen der belangten Behörde vom 13. Juni 2002 bzw. der ABB vom 15. Oktober 2001 zu Grunde gelegene Sachverhalt mit dem des gegenständlichen Verfahrens nicht ident sei. Dieser Standpunkt lasse sich damit untermauern, dass Grundlage des ersten Verfahrens der Antrag des Beschwerdeführers vom 18. Juli 2001 gebildet habe, mit welchem die Entscheidung über die Einwendungen des "Antragsgegners" (offensichtlich im Sinne des § 17 Abs. 2 dritter Satz bzw. allfälligerweise § 19 Abs. 1 lit. b bzw. c GSLG 1998) begehrt worden sei. Dem gegenüber werde mit dem gegenständlichen Antrag vom 28. November 2002 in erster Linie die agrarbehördliche Aufforderung (im Sinne des § 18 GSLG 1998) an die mitbeteiligte Partei zur Vornahme eines Streitbeilegungsversuches begehrt.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13. August 2003 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unbegründet abgewiesen. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, des Vorbringens in der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2003, der Paragraphen 17, Absatz 2,  sowie 15 Absatz eins, 16, Absatz 3 und 19 Absatz eins, GSLG 1998 führte die belangte Behörde aus, dass der den Entscheidungen der belangten Behörde vom 13. Juni 2002 bzw. der ABB vom 15. Oktober 2001 zu Grunde gelegene Sachverhalt mit dem des gegenständlichen Verfahrens nicht ident sei. Dieser Standpunkt lasse sich damit untermauern, dass Grundlage des ersten Verfahrens der Antrag des Beschwerdeführers vom 18. Juli 2001 gebildet habe, mit welchem die Entscheidung über die Einwendungen des "Antragsgegners" (offensichtlich im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, dritter Satz bzw. allfälligerweise Paragraph 19, Absatz eins, Litera b, bzw. c GSLG 1998) begehrt worden sei. Dem gegenüber werde mit dem gegenständlichen Antrag vom 28. November 2002 in erster Linie die agrarbehördliche Aufforderung (im Sinne des Paragraph 18, GSLG 1998) an die mitbeteiligte Partei zur Vornahme eines Streitbeilegungsversuches begehrt.

Abgesehen davon, dass ein aufsichtsbehördliches Vorgehen nach § 18 GSLG 1998 von Amts wegen zu erfolgen habe und demgemäß nicht förmlich beantragt sondern nur angeregt werden könne, sei mit Blick auf die unterschiedlichen Sachverhaltsaspekte das von der Behörde erster Instanz implizit ins Treffen geführte Hindernis der entschiedenen Sache nicht gegeben.Abgesehen davon, dass ein aufsichtsbehördliches Vorgehen nach Paragraph 18, GSLG 1998 von Amts wegen zu erfolgen habe und demgemäß nicht förmlich beantragt sondern nur angeregt werden könne, sei mit Blick auf die unterschiedlichen Sachverhaltsaspekte das von der Behörde erster Instanz implizit ins Treffen geführte Hindernis der entschiedenen Sache nicht gegeben.

In der Sache selbst sei zu konstatieren, dass nach Lage der Akten im Gegenstand kein Streitbeilegungsversuch seitens des Vorstandes der mitbeteiligten Partei unternommen worden sei. In der Berufung werde im Prinzip zu Recht darauf hingewiesen, dass für einen solchen Streitbeilegungsversuch keinerlei Fristen vorgesehen seien und diese Maßnahme eine Verpflichtung des Vorstandes darstelle. Ungeachtet des Vorgesagten könne aus dem Umstand, dass im § 17 Abs. 2 dritter Satz GSLG 1998 keine diesbezügliche Frist normiert sei, nicht geschlossen werden, dass die Möglichkeit zur Initiierung eines Streits über eine Zahlungsaufforderung ad infinitum gegeben sei, wäre doch ein solches Verständnis mit dem Sinn und Zweck dieser Regelung bzw. des Regelungskontextes des § 17 GSLG 1998 überhaupt - nämlich möglichste Vermeidung länger währender Außenstände für die mitbeteiligte Partei und damit verbundener (zusätzlicher) Kostenbelastungen für die (übrigen) Mitglieder - nicht vereinbar. Nicht zuletzt würde die Möglichkeit zur jederzeitigen Streitinitiative aber auch mit der rechtssystematisch nach den Vorschriften über die Zahlungsvorschreibung bzw. das Streitentscheidungsprozedere angesiedelten Bestimmung des § 17 Abs. 3 GSLG 1998 über die Einbringung rückständiger Geldleistungen und das Recht zur Ausstellung von Rückstandsausweisen durch die Bringungsgemeinschaft bzw. deren Obmann konfligieren, müsse doch davon ausgegangen werden können, dass die in dieser Vorschrift angesprochenen "rückständigen Geldleistungen" zu diesem Zeitpunkt dem Grund bzw. der Höhe nach bereits feststünden.In der Sache selbst sei zu konstatieren, dass nach Lage der Akten im Gegenstand kein Streitbeilegungsversuch seitens des Vorstandes der mitbeteiligten Partei unternommen worden sei. In der Berufung werde im Prinzip zu Recht darauf hingewiesen, dass für einen solchen Streitbeilegungsversuch keinerlei Fristen vorgesehen seien und diese Maßnahme eine Verpflichtung des Vorstandes darstelle. Ungeachtet des Vorgesagten könne aus dem Umstand, dass im Paragraph 17, Absatz 2, dritter Satz GSLG 1998 keine diesbezügliche Frist normiert sei, nicht geschlossen werden, dass die Möglichkeit zur Initiierung eines Streits über eine Zahlungsaufforderung ad infinitum gegeben sei, wäre doch ein solches Verständnis mit dem Sinn und Zweck dieser Regelung bzw. des Regelungskontextes des Paragraph 17, GSLG 1998 überhaupt - nämlich möglichste Vermeidung länger währender Außenstände für die mitbeteiligte Partei und damit verbundener (zusätzlicher) Kostenbelastungen für die (übrigen) Mitglieder - nicht vereinbar. Nicht zuletzt würde die Möglichkeit zur jederzeitigen Streitinitiative aber auch mit der rechtssystematisch nach den Vorschriften über die Zahlungsvorschreibung bzw. das Streitentscheidungsprozedere angesiedelten Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 3, GSLG 1998 über die Einbringung rückständiger Geldleistungen und das Recht zur Ausstellung von Rückstandsausweisen durch die Bringungsgemeinschaft bzw. deren Obmann konfligieren, müsse doch davon ausgegangen werden können, dass die in dieser Vorschrift angesprochenen "rückständigen Geldleistungen" zu diesem Zeitpunkt dem Grund bzw. der Höhe nach bereits feststünden.

In Anbetracht dieser Überlegungen vertrete die belangte Behörde in Ergänzung bzw. Präzisierung der diesbezüglichen Begründungsausführungen in ihrer Entscheidung vom 13. Juni 2002 nunmehr den Rechtsstandpunkt, da

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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