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L37036 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer SteiermarkNorm
BAO §120a;Rechtssatz
Da gemäß § 5 Abs 1 Stmk Landes-LustbarkeitsabgabeG der Abgabepflichtige die Abgabe selbst zu bemessen hat, hat er eine Außerbetriebnahme von Apparaten von sich aus bei der Erklärung des selbst berechneten Betrages zu berücksichtigen. Gemäß - mangels abweichender Vorschriften im Stmk Landes-LustbarkeitsabgabeG anzuwendenden - § 201 Abs 2 Z 3 erster Fall BAO kann eine Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn kein selbst berechneter Betrag bekannt gegeben wird. Aus dem Umstand, dass der Abgabepflichtige für einzelne Abgabenzeiträume weder eine Abgabe entrichtet, noch einen selbst errechneten Abgabenbetrag bekannt gibt, ist noch nichts über das tatsächliche Halten solcher Automaten ausgesagt. Aus dem Stmk Landes-LustbarkeitsabgabeG ist auch nicht abzuleiten, dass in diesem Fall sich die Abgabepflicht jedenfalls bis zur Bekanntgabe der Außerbetriebnahme eines Apparates verlängern würde. Ebenso wenig ist allein aus der in § 120a BAO für Landes- und Gemeindeabgaben normierten Verpflichtung zur Anzeige aller für die Begründung, Änderung und Beendigung der Abgabepflicht wesentlichen Umstände eine zeitliche Ausdehnung der Abgabepflicht im Falle der Verletzung dieser Anzeigepflicht abzuleiten.Da gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Stmk Landes-LustbarkeitsabgabeG der Abgabepflichtige die Abgabe selbst zu bemessen hat, hat er eine Außerbetriebnahme von Apparaten von sich aus bei der Erklärung des selbst berechneten Betrages zu berücksichtigen. Gemäß - mangels abweichender Vorschriften im Stmk Landes-LustbarkeitsabgabeG anzuwendenden - Paragraph 201, Absatz 2, Ziffer 3, erster Fall BAO kann eine Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn kein selbst berechneter Betrag bekannt gegeben wird. Aus dem Umstand, dass der Abgabepflichtige für einzelne Abgabenzeiträume weder eine Abgabe entrichtet, noch einen selbst errechneten Abgabenbetrag bekannt gibt, ist noch nichts über das tatsächliche Halten solcher Automaten ausgesagt. Aus dem Stmk Landes-LustbarkeitsabgabeG ist auch nicht abzuleiten, dass in diesem Fall sich die Abgabepflicht jedenfalls bis zur Bekanntgabe der Außerbetriebnahme eines Apparates verlängern würde. Ebenso wenig ist allein aus der in Paragraph 120 a, BAO für Landes- und Gemeindeabgaben normierten Verpflichtung zur Anzeige aller für die Begründung, Änderung und Beendigung der Abgabepflicht wesentlichen Umstände eine zeitliche Ausdehnung der Abgabepflicht im Falle der Verletzung dieser Anzeigepflicht abzuleiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014170006.L02Im RIS seit
27.04.2015Zuletzt aktualisiert am
10.06.2015