RS Vwgh 2015/3/26 Ra 2014/17/0006

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Veröffentlicht am 26.03.2015
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Index

L37036 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Steiermark
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §120a;
BAO §201 Abs2 Z3;
LLustbarkeitsabgabeG Stmk 1995 §5 Abs1;
  1. BAO § 120a heute
  2. BAO § 120a gültig ab 26.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  1. BAO § 201 heute
  2. BAO § 201 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 201 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. BAO § 201 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  5. BAO § 201 gültig von 01.11.2009 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  6. BAO § 201 gültig von 31.12.2005 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  7. BAO § 201 gültig von 26.06.2002 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 201 gültig von 19.04.1980 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Da gemäß § 5 Abs 1 Stmk Landes-LustbarkeitsabgabeG der Abgabepflichtige die Abgabe selbst zu bemessen hat, hat er eine Außerbetriebnahme von Apparaten von sich aus bei der Erklärung des selbst berechneten Betrages zu berücksichtigen. Gemäß - mangels abweichender Vorschriften im Stmk Landes-LustbarkeitsabgabeG anzuwendenden - § 201 Abs 2 Z 3 erster Fall BAO kann eine Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn kein selbst berechneter Betrag bekannt gegeben wird. Aus dem Umstand, dass der Abgabepflichtige für einzelne Abgabenzeiträume weder eine Abgabe entrichtet, noch einen selbst errechneten Abgabenbetrag bekannt gibt, ist noch nichts über das tatsächliche Halten solcher Automaten ausgesagt. Aus dem Stmk Landes-LustbarkeitsabgabeG ist auch nicht abzuleiten, dass in diesem Fall sich die Abgabepflicht jedenfalls bis zur Bekanntgabe der Außerbetriebnahme eines Apparates verlängern würde. Ebenso wenig ist allein aus der in § 120a BAO für Landes- und Gemeindeabgaben normierten Verpflichtung zur Anzeige aller für die Begründung, Änderung und Beendigung der Abgabepflicht wesentlichen Umstände eine zeitliche Ausdehnung der Abgabepflicht im Falle der Verletzung dieser Anzeigepflicht abzuleiten.Da gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Stmk Landes-LustbarkeitsabgabeG der Abgabepflichtige die Abgabe selbst zu bemessen hat, hat er eine Außerbetriebnahme von Apparaten von sich aus bei der Erklärung des selbst berechneten Betrages zu berücksichtigen. Gemäß - mangels abweichender Vorschriften im Stmk Landes-LustbarkeitsabgabeG anzuwendenden - Paragraph 201, Absatz 2, Ziffer 3, erster Fall BAO kann eine Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn kein selbst berechneter Betrag bekannt gegeben wird. Aus dem Umstand, dass der Abgabepflichtige für einzelne Abgabenzeiträume weder eine Abgabe entrichtet, noch einen selbst errechneten Abgabenbetrag bekannt gibt, ist noch nichts über das tatsächliche Halten solcher Automaten ausgesagt. Aus dem Stmk Landes-LustbarkeitsabgabeG ist auch nicht abzuleiten, dass in diesem Fall sich die Abgabepflicht jedenfalls bis zur Bekanntgabe der Außerbetriebnahme eines Apparates verlängern würde. Ebenso wenig ist allein aus der in Paragraph 120 a, BAO für Landes- und Gemeindeabgaben normierten Verpflichtung zur Anzeige aller für die Begründung, Änderung und Beendigung der Abgabepflicht wesentlichen Umstände eine zeitliche Ausdehnung der Abgabepflicht im Falle der Verletzung dieser Anzeigepflicht abzuleiten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014170006.L02

Im RIS seit

27.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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