§ 120a BAO

BAO - Bundesabgabenordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

Die Abgabepflichtigen haben der Abgabenbehörde alle Umstände anzuzeigen, die ihre Abgabepflicht begründen, ändern oder beendigen. Sie haben auch den Wegfall von Voraussetzungen für eine Befreiung von einer Abgabe anzuzeigen.

In Kraft seit 26.03.2009 bis 31.12.9999
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