TE Vwgh Erkenntnis 1993/4/26 91/15/0106

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Veröffentlicht am 26.04.1993
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

BAO §217 Abs1;
BAO §221 Abs2;
UStG 1972 §21;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro sowie die Hofräte Dr. Wetzel, Dr. Karger, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Mag. Wochner, über die Beschwerde des R in X, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in H, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 30. Juli 1991,

GA 7 - 1348/90, betreffend Säumniszuschlag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von 3.035 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Nebengebührenbescheid vom 9. März 1990 setzte das Finanzamt gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 217 Abs 1 BAO einen Säumniszuschlag von 134 S wegen Nichtentrichtung der Umsatzsteuer für das Jahr 1988 von 6.694 S, spätestens fällig am 10. Februar 1989, fest.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er unter Hinweis auf den Erlaß des Bundesministers für Finanzen vom 26. August 1985, 05 2401/17-IV/5/85, (in der Folge: Erlaß) die Aufhebung des Säumniszuschlages beantragte.

In einer abweisenden Berufungsvorentscheidung hielt das Finanzamt dem Beschwerdeführer vor, er habe für das Jahr 1988 keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben, weswegen im Sinn des Erlasses die sich auf Grund des Umsatzsteuerjahresbescheides für das Jahr 1988 ergebende Nachforderung den einzelnen Voranmeldungszeiträumen nicht zugeordnet werden könne.

Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz verwies der Beschwerdeführer auf einen Artikel in einer Fachzeitschrift, in dem der Erlaß unter Darstellung von Rechenbeispielen im wesentlichen wiedergegeben wird.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens sowie der entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung mit der Begründung ab, ungeachtet der zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1988 gewährten Frist sei die Umsatzsteuer für dieses Jahr gemäß der ausdrücklichen Anordnung des § 21 Abs 1 und Abs 5 UStG am 10. Februar 1989 fällig geworden. Mit Ablauf des Fälligkeitstages sei daher die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages von 2 % des nichtentrichteten Abgabenbetrages eingetreten. Da für das Jahr 1988 weder Umsatzsteuervoranmeldungen eingebracht, Festsetzungen durchgeführt noch Vorauszahlungen geleistet worden seien, bleibe für das Veranlagungsjahr die Freigrenze des § 221 Abs 2 BAO maßgeblich und komme eine Vervielfachung dieser Freigrenze mit der Anzahl der vom Veranlagungsjahr umfaßten Voranmeldungszeiträume nicht in Betracht. Der Hinweis auf den Erlaß sei nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.

In der Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht. Der Beschwerdeführer erachtet sich insoferne in seinem Recht verletzt, als die belangte Behörde nicht entsprechend dem Erlaß und der dort vorgesehenen Vervielfachung der Freigrenze des § 221 Abs 2 BAO von 4.000 S vorgegangen sei. Überdies habe kein Zwang zur Abgabe vierteljährlicher Umsatzsteuervoranmeldungen bestanden.

In ihrer Gegenschrift beantragt die belangte Behörde, die Beschwerde möge als unbegründet und kostenpflichtig abgewiesen werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Erlaß beruft, ist ihm entgegenzuhalten, daß es sich dabei mangels gesetzmäßiger Kundmachung (vgl § 2 Abs 1 lit f BGBlG 1985) nicht um eine für den Verwaltungsgerichtshof verbindliche, dem Beschwerdeführer subjektive Rechte einräumende Rechtsgrundlage handelt, die sich im übrigen im Hinblick auf ihren Mitteilungscharakter auch inhaltlich nicht als Rechtsverordnung darstellt (vgl beispielsweise das hg Erkenntnis vom 5. August 1992, 91/13/0156, 0157, mwA), weswegen der Beschwerdeführer durch die behauptete Nichtanwendung des Erlasses in keinem subjektiven Recht verletzt worden sein kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher allein anhand des Gesetzes zu beurteilen, ob die Festsetzung des Säumniszuschlages zu Recht erfolgt ist.

Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt im Sinn des § 217 Abs 1 BAO grundsätzlich mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein.

Gemäß § 221 Abs 2 BAO ist von der Festsetzung eines Säumniszuschlages abzusehen, wenn die hiefür maßgebliche Bemessungsgrundlage im Einzelfall 4.000 S nicht erreicht.

    Gemäß § 21 Abs 1 UStG 1972 idF BGBl Nr 563/1980 hat der

Unternehmer ... spätestens am zehnten Tag (Fälligkeitstag) des

auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden

Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der

Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die

für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer

(Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum

entfallenden Überschuß ... selbst zu berechnen hat. Die

Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Der Unternehmer hat eine

sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu

entrichten. Die Vorauszahlung und der Überschuß sind Abgaben im

Sinne der Bundesabgabenordnung. ... Solange sich innerhalb

eines Veranlagungszeitraumes für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergibt, entfällt die Verpflichtung zur Abgabe einer Voranmeldung.

Gemäß § 21 Abs 2 UStG 1972 ist für Unternehmer, deren Umsätze ... im vorangegangenen Kalenderjahr 300.000 S nicht überstiegen haben, das Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum; der Unternehmer kann jedoch durch fristgerechte Abgabe einer Voranmeldung für den ersten Kalendermonat eines Veranlagungszeitraumes mit Wirkung für den ganzen Veranlagungszeitraum den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen.

Gemäß § 21 Abs 5 UStG 1972 wird durch eine Nachforderung auf Grund der Veranlagung keine von Abs 1 ... abweichende Fälligkeit begründet.

Unbestritten ist, daß der Beschwerdeführer weder bis zum 10. Februar 1989 Umsatzsteuer für das Jahr 1988 entrichtet noch für dieses Jahr Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben hat.

Unrichtig ist die Behauptung des Beschwerdeführers, er wäre nicht verpflichtet gewesen, zumindest vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben (vgl den bereits zitierten § 21 Abs 1 und 2 UStG idF BGBl Nr 563/1980, der bis zum 31. Dezember 1989 anzuwenden war). § 21 Abs 1 letzter Satz UStG idF BGBl Nr 563/1980 war schon deswegen offenkundig nicht anzuwenden, weil die Umsatzsteuerzahllast für das Jahr 1988 6.694 S betragen hat.

Vom Beschwerdeführer wird im Sinn der Ausführungen im angefochtenen Bescheid nicht in Abrede gestellt, daß die Umsatzsteuer für das Jahr 1988 spätestens am 10. Februar 1989 fällig geworden ist und 6.694 S betragen hat. Da somit die nach § 221 Abs 2 BAO maßgebliche Bemessungsgrundlage von 4.000 S für die Festsetzung des Säumniszuschlages am Fälligkeitstag überschritten worden ist, entspricht der angefochtene Bescheid der Rechtslage. Daran vermögen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers über eine fiktive Aufteilung der für das Jahr 1988 zu entrichtenden Umsatzsteuer auf zwölf Voranmeldungszeiträume nichts zu ändern, weil nicht ein fiktiver Sachverhalt, sondern nur der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt rechtlich zu beurteilen ist.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991150106.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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