TE Vwgh Erkenntnis 1992/8/5 91/13/0156

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Veröffentlicht am 05.08.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
18 Kundmachungswesen;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

ABGB §1125;
ABGB §1220;
ABGB §1225;
BGBlG §2 Abs2;
EStG 1972 §34 Abs1;
EStG 1972 §34 Abs3;
EStG 1972 §34;
EStG 1972;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/13/0157

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kirchmayr, über die Beschwerden 1.) des L in W und

2.) der E in W, beide vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide (Berufungsentscheidungen) der FLD für Wien, NÖ und Bgld, jeweils vom 15.5.1991, zu 1) GZ. GA 5 - 1793/1/91, und zu 2) GZ. GA 5 - 1792/1/91, betreffend Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen für das Kalenderjahr 1987, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In gleichzeitig eingebrachten Lohnsteuerfreibetragsanträgen für das Kalenderjahr 1987 wurden Aufwendungen des Erstbeschwerdeführers von S 340.000,-- bzw. der Zweitbeschwerdeführerin von S 60.000,-- als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht, die den Beschwerdeführern jeweils durch die Hingabe eines Heiratsgutes an ihre Tochter Doris erwachsen waren. Nach den Anträgen bzw. deren Beilagen hatte die Tochter am 7. November 1986 geheiratet; das Heiratsgut wurde am 15. Oktober 1987 hingegeben.

In gleichlautenden Erläuterungen zu den Anträgen wurde ausgeführt, die Beschwerdeführer hätten ihrer Tochter anläßlich ihrer Verehelichung zugesagt, daß sie bei Bezug ihrer neuen Wohnung in W über ein entsprechendes Heiratsgut verfügen können werde. Diese Wohnung könne nunmehr voraussichtlich im Dezember 1987 bezogen werden. Die Tochter habe daher im Laufe des Jahres 1987 die Wohnungseinrichtung bestellt, wofür Anzahlungen zu leisten waren, die die Tochter bzw. der Schwiegersohn aus eigenen Ersparnissen bestritten hätten. Der Rest des Kaufpreises werde jedoch bei Lieferung, d.h. im November bzw. Dezember (1987), fällig gestellt, wofür der Tochter das Heiratsgut am 15. Oktober 1987 hingegeben worden sei.

Das Finanzamt anerkannte die gegenständlichen Aufwendungen dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastung. Die Berufungen gegen die jeweiligen Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte richteten sich gegen die Höhe der als außergewöhnliche Belastung anerkannten Beträge.

Mit den in Beschwerde gezogenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Berufungen als unbegründet ab. In Abänderung der erstinstanzlichen Bescheide wurde den Aufwendungen für das Heiratsgut der Tochter die Abzugsfähigkeit dem Grunde nach versagt. Nach Auffassung der belangten Behörde war die bei der Verehelichung gegebene Zusage des Heiratsgutes nicht geeignet, die Zwangsläufigkeit der geltend gemachten Aufwendungen im Kalenderjahr 1987 zu begründen.

In den im wesentlichen gleichlautenden Beschwerden gegen diese Bescheide werden deren inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die im Hinblick auf den persönlichen und sachlichen Zusammenhang zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

In ähnlich gelagerten Beschwerdefällen, die jeweils im Bereich der Änderung der Rechtslage durch die Aufhebung des § 34 Abs. 2 zweiter Satz EStG 1972 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 587/1983 durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Juni 1987, G 52/87, VfSlg. 11.368/1987, angesiedelt waren, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß das Merkmal der Zwangsläufigkeit im Sinne des § 34 Abs. 3 leg. cit. nicht nur dem Grunde und der Höhe nach gegeben sein müsse, sondern daß der Aufwand auch nicht willkürlich in ein anderes Kalenderjahr verlagert werden dürfe als in jenes, in dem die Zahlung zu leisten gewesen wäre. Nach den §§ 1220 ff ABGB wird das Heiratsgut im Zeitpunkt der Eheschließung der Tochter fällig. Die Zahlung in einem späteren Kalenderjahr als dem der Eheschließung kann nur dann als zwangsläufig angesehen werden, wenn für diese spätere Zahlung triftige Gründe vorliegen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Jänner 1992, 89/14/0079, mit weiteren Hinweisen).

Ob die Tochter das Geld im Zeitpunkt der Eheschließung zur Deckung eines bestimmten Aufwandes benötigt oder nicht, ist unmaßgeblich (vgl. neuerlich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Jänner 1992, 89/14/0079). Umso weniger kann der Umstand, daß im Beschwerdefall die Anzahlungen für die Wohnung und die Wohnungseinrichtung von der Tochter und ihrem Ehegatten durchwegs aus deren Eigenmitteln bezahlt wurden, die (nach dem 6. August 1987 fällig gewordenen) Restzahlungen aber mit der Heiratsausstattung der Eltern finanziert wurden, als triftiger Grund im Sinne der angeführten Rechtsprechung angesehen werden. Auf die Fälligkeit der Restzahlungen kam es dabei nicht an, weil dies lediglich die Verwendung des Heiratsgutes betrifft.

Auch ein allfälliger "Zinsvorteil" im Vermögen des Dotationspflichtigen stellt keinen einen Zahlungsaufschub rechtfertigenden triftigen Grund dar, zumal einem derartigen "Vorteil" ein "Nachteil" des Berechtigten, der die Hingabe im Zeitpunkt der Eheschließung fordern kann, gegenübersteht.

Auch der Hinweis der Beschwerdeführer, ein triftiger Grund für die spätere Hingabe der Heiratsausstattung sei darin gelegen, daß die Hingabe im Hinblick auf die Zweckwidmung für die Ausstattung der ehelichen Wohnung erst vor Fälligkeit der Zahlungen erfolgte, geht schon deswegen ins Leere, weil dem Dotationspflichtigen ein Rechtsanspruch auf eine Kontrolle der Verwendung der Dotation nicht zusteht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. November 1990, 90/14/0236).

Soweit sich die Beschwerdeführer auf den Erlaß des Bundesministers für Finanzen vom 2. September 1987, AÖFV 268/1987, berufen, ist ihnen entgegenzuhalten, daß es sich dabei mangels gesetzmäßiger Kundmachung nicht um eine für den Verwaltungsgerichtshof verbindliche, dem Beschwerdeführer subjektive Rechte einräumende Rechtsgrundlage handelt, die sich im übrigen im Hinblick auf ihren Mitteilungscharakter auch inhaltlich nicht als Rechtsverordnung darstellt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. November 1990, 90/14/0236, mit weiteren Hinweisen).

Soweit von den Beschwerdeführern unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften ein Begründungsmangel geltend gemacht wird, ist ihnen zwar einzuräumen, daß sich die belangte Behörde mit der von den Beschwerdeführern bereits in den Beilagen zu ihren Freibetragsanträgen relevierten Frage des Vorliegens triftiger Gründe für die Zahlung der Heiratsausstattung in einem späteren Kalenderjahr nicht hinreichend auseinandergesetzt hat. Im Hinblick auf die dargestellte Sach- und Rechtslage hätte die belangte Behörde jedoch auch bei Vermeidung dieses Mangels zu keinem anders lautenden Bescheid gelangen können.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erlässe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991130156.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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