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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §2 Abs2 Z2;Rechtssatz
Der Steuergegenstand des WerbeAbgG wird in dessen § 1 umschrieben und sind davon Werbeleistungen gegen Entgelt erfasst. Wenn nun § 2 leg cit zur Bemessungsgrundlage auf das Entgelt im Sinne des § 4 UStG 1994 abstellt, darf daraus, nämlich aus der Definition der Bemessungsgrundlage, nicht auf den Steuergegenstand geschlossen werden (vgl VwGH E vom 13. November 1992, 90/17/0444, und VwGH E vom 23. April 1993, 91/17/0145). Daher ist die in § 2 Abs 2 Z 2 UStG 1994 geregelte Organschaft, nach der nicht steuerbare Innenumsätze vorlägen, nicht auf das WerbeAbgG anzuwenden (so im Ergebnis - und zwar nach gesellschaftsrechtlicher Selbständigkeit differenzierend - auch Harb, SWK 2000, S 494, Das neue Werbeabgabegesetz 2000).Der Steuergegenstand des WerbeAbgG wird in dessen Paragraph eins, umschrieben und sind davon Werbeleistungen gegen Entgelt erfasst. Wenn nun Paragraph 2, leg cit zur Bemessungsgrundlage auf das Entgelt im Sinne des Paragraph 4, UStG 1994 abstellt, darf daraus, nämlich aus der Definition der Bemessungsgrundlage, nicht auf den Steuergegenstand geschlossen werden vergleiche VwGH E vom 13. November 1992, 90/17/0444, und VwGH E vom 23. April 1993, 91/17/0145). Daher ist die in Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, UStG 1994 geregelte Organschaft, nach der nicht steuerbare Innenumsätze vorlägen, nicht auf das WerbeAbgG anzuwenden (so im Ergebnis - und zwar nach gesellschaftsrechtlicher Selbständigkeit differenzierend - auch Harb, SWK 2000, S 494, Das neue Werbeabgabegesetz 2000).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013170076.X01Im RIS seit
28.04.2015Zuletzt aktualisiert am
10.06.2015