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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2016/02/0130 E 30. September 2016 Ra 2016/02/0131 E 30. September 2016Rechtssatz
Bei systematischer Betrachtung sind unter "Vorkehrungen" im Sinne von § 24 WAG 2007 Anforderungen an die Organisation, Strategien und Verfahren zu verstehen, die sicherstellen sollen, dass kein verpöntes persönliches Geschäft abgeschlossen wird (vgl. § 18 Abs 1 WAG 2007 und Erläuterungen 143 BlgNR XXIII. GP S13). Dabei hat der Gesetzgeber ein konkretes Regelwerk für Mitarbeiter im Auge, das sich am Zweck und am Ziel der Norm(en) zu orientieren hat. Es versteht sich von selbst, das solche "Vorkehrungen" schriftlich zu dokumentieren sind, wodurch insbesondere ihre jederzeitige Überprüfung und die Kenntnisnahme durch die Mitarbeiter ermöglicht wird.Bei systematischer Betrachtung sind unter "Vorkehrungen" im Sinne von Paragraph 24, WAG 2007 Anforderungen an die Organisation, Strategien und Verfahren zu verstehen, die sicherstellen sollen, dass kein verpöntes persönliches Geschäft abgeschlossen wird vergleiche Paragraph 18, Absatz eins, WAG 2007 und Erläuterungen 143 BlgNR römisch 23 . Gesetzgebungsperiode S13). Dabei hat der Gesetzgeber ein konkretes Regelwerk für Mitarbeiter im Auge, das sich am Zweck und am Ziel der Norm(en) zu orientieren hat. Es versteht sich von selbst, das solche "Vorkehrungen" schriftlich zu dokumentieren sind, wodurch insbesondere ihre jederzeitige Überprüfung und die Kenntnisnahme durch die Mitarbeiter ermöglicht wird.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020025.L01Im RIS seit
17.04.2015Zuletzt aktualisiert am
20.12.2016