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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/02/0101 E 19. Juli 2013 RS 2Stammrechtssatz
Bei einer Übertretung gemäß § 5 Abs. 1 StVO 1960 kann dem alleinigen Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kein solches Gewicht beigemessen werden, dass deshalb - auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen - § 20 VStG anzuwenden wäre, weil keine Rede davon sein kann, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen würden (vgl. E 17. Dezember 2004, 2004/02/0298).Bei einer Übertretung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 kann dem alleinigen Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kein solches Gewicht beigemessen werden, dass deshalb - auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen - Paragraph 20, VStG anzuwenden wäre, weil keine Rede davon sein kann, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen würden vergleiche E 17. Dezember 2004, 2004/02/0298).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen Verhältnis zu anderen Normen und Materien VStGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020009.L01Im RIS seit
15.04.2015Zuletzt aktualisiert am
04.05.2015