RS Vwgh 2015/4/21 Ra 2014/01/0154

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Veröffentlicht am 21.04.2015
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103010
E6J
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

32004L0083 IntSchutz Staatenlose Flüchtlinge RL Art12 Abs2 litb;
32004L0083 IntSchutz Staatenlose Flüchtlinge RL Art12 Abs2 litc;
32011L0095 Status-RL;
62009CJ0057 B und D VORAB;
AsylG 2005 §6 Abs1 Z2;
EURallg;

Rechtssatz

§ 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist vor dem Hintergrund des Art. 12 Abs. 2 der Statusrichtlinie 2004/83/EG (nunmehr: Richtlinie 2011/95/EU) zu sehen (Hinweis B vom 17. Februar 2015, Ra 2014/01/0172). Der EuGH führte im Urteil vom 9. November 2010 in den verbundenen Rechtssachen C-57/09 und C-101/09, Bundesrepublik Deutschland gegen B und D, zu den (inhaltsgleichen) Ausschlussgründen des Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c der Statusrichtlinie 2004/83/EG (vgl. Anhang II der Richtlinie 2011/95/EU) betreffend die Angehörigkeit zu einer in der Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP als terroristisch eingestuften Organisation unter anderem aus, "dass in einem solchen Kontext die Feststellung, dass schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass eine Person eine solche Straftat begangen hat oder sich solche Handlungen hat zuschulden kommen lassen, eine Beurteilung der genauen tatsächlichen Umstände des Einzelfalls voraussetzt, um zu ermitteln, ob von der betreffenden Organisation begangene Handlungen die in den genannten Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen erfüllen und ob der betreffenden Person eine individuelle Verantwortung für die Verwirklichung dieser Handlungen zugerechnet werden kann, wobei dem in Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie verlangten Beweisniveau Rechnung zu tragen ist. Nach dieser Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Ausschlussgründe nach Art. 12 Abs. 2 der Statusrichtlinie eine "individuelle Prüfung der genauen tatsächlichen Umstände" erforderlich, aber auch "dass der betreffenden Person ein Teil der Verantwortung für Handlungen, die von der fraglichen Organisation im Zeitraum der Mitgliedschaft der Person in dieser Organisation begangen wurden, zugerechnet werden kann".Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist vor dem Hintergrund des Artikel 12, Absatz 2, der Statusrichtlinie 2004/83/EG (nunmehr: Richtlinie 2011/95/EU) zu sehen (Hinweis B vom 17. Februar 2015, Ra 2014/01/0172). Der EuGH führte im Urteil vom 9. November 2010 in den verbundenen Rechtssachen C-57/09 und C-101/09, Bundesrepublik Deutschland gegen B und D, zu den (inhaltsgleichen) Ausschlussgründen des Artikel 12, Absatz 2, Buchst. b und c der Statusrichtlinie 2004/83/EG vergleiche Anhang römisch zwei der Richtlinie 2011/95/EU) betreffend die Angehörigkeit zu einer in der Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP als terroristisch eingestuften Organisation unter anderem aus, "dass in einem solchen Kontext die Feststellung, dass schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass eine Person eine solche Straftat begangen hat oder sich solche Handlungen hat zuschulden kommen lassen, eine Beurteilung der genauen tatsächlichen Umstände des Einzelfalls voraussetzt, um zu ermitteln, ob von der betreffenden Organisation begangene Handlungen die in den genannten Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen erfüllen und ob der betreffenden Person eine individuelle Verantwortung für die Verwirklichung dieser Handlungen zugerechnet werden kann, wobei dem in Artikel 12, Absatz 2, der Richtlinie verlangten Beweisniveau Rechnung zu tragen ist. Nach dieser Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Ausschlussgründe nach Artikel 12, Absatz 2, der Statusrichtlinie eine "individuelle Prüfung der genauen tatsächlichen Umstände" erforderlich, aber auch "dass der betreffenden Person ein Teil der Verantwortung für Handlungen, die von der fraglichen Organisation im Zeitraum der Mitgliedschaft der Person in dieser Organisation begangen wurden, zugerechnet werden kann".

Gerichtsentscheidung

EuGH 62009CJ0057 B und D VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014010154.L02

Im RIS seit

26.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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