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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32004L0083 IntSchutz Staatenlose Flüchtlinge RL Art12 Abs2 litb;Rechtssatz
§ 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist vor dem Hintergrund des Art. 12 Abs. 2 der Statusrichtlinie 2004/83/EG (nunmehr: Richtlinie 2011/95/EU) zu sehen (Hinweis B vom 17. Februar 2015, Ra 2014/01/0172). Der EuGH führte im Urteil vom 9. November 2010 in den verbundenen Rechtssachen C-57/09 und C-101/09, Bundesrepublik Deutschland gegen B und D, zu den (inhaltsgleichen) Ausschlussgründen des Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c der Statusrichtlinie 2004/83/EG (vgl. Anhang II der Richtlinie 2011/95/EU) betreffend die Angehörigkeit zu einer in der Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP als terroristisch eingestuften Organisation unter anderem aus, "dass in einem solchen Kontext die Feststellung, dass schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass eine Person eine solche Straftat begangen hat oder sich solche Handlungen hat zuschulden kommen lassen, eine Beurteilung der genauen tatsächlichen Umstände des Einzelfalls voraussetzt, um zu ermitteln, ob von der betreffenden Organisation begangene Handlungen die in den genannten Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen erfüllen und ob der betreffenden Person eine individuelle Verantwortung für die Verwirklichung dieser Handlungen zugerechnet werden kann, wobei dem in Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie verlangten Beweisniveau Rechnung zu tragen ist. Nach dieser Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Ausschlussgründe nach Art. 12 Abs. 2 der Statusrichtlinie eine "individuelle Prüfung der genauen tatsächlichen Umstände" erforderlich, aber auch "dass der betreffenden Person ein Teil der Verantwortung für Handlungen, die von der fraglichen Organisation im Zeitraum der Mitgliedschaft der Person in dieser Organisation begangen wurden, zugerechnet werden kann".Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist vor dem Hintergrund des Artikel 12, Absatz 2, der Statusrichtlinie 2004/83/EG (nunmehr: Richtlinie 2011/95/EU) zu sehen (Hinweis B vom 17. Februar 2015, Ra 2014/01/0172). Der EuGH führte im Urteil vom 9. November 2010 in den verbundenen Rechtssachen C-57/09 und C-101/09, Bundesrepublik Deutschland gegen B und D, zu den (inhaltsgleichen) Ausschlussgründen des Artikel 12, Absatz 2, Buchst. b und c der Statusrichtlinie 2004/83/EG vergleiche Anhang römisch zwei der Richtlinie 2011/95/EU) betreffend die Angehörigkeit zu einer in der Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP als terroristisch eingestuften Organisation unter anderem aus, "dass in einem solchen Kontext die Feststellung, dass schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass eine Person eine solche Straftat begangen hat oder sich solche Handlungen hat zuschulden kommen lassen, eine Beurteilung der genauen tatsächlichen Umstände des Einzelfalls voraussetzt, um zu ermitteln, ob von der betreffenden Organisation begangene Handlungen die in den genannten Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen erfüllen und ob der betreffenden Person eine individuelle Verantwortung für die Verwirklichung dieser Handlungen zugerechnet werden kann, wobei dem in Artikel 12, Absatz 2, der Richtlinie verlangten Beweisniveau Rechnung zu tragen ist. Nach dieser Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Ausschlussgründe nach Artikel 12, Absatz 2, der Statusrichtlinie eine "individuelle Prüfung der genauen tatsächlichen Umstände" erforderlich, aber auch "dass der betreffenden Person ein Teil der Verantwortung für Handlungen, die von der fraglichen Organisation im Zeitraum der Mitgliedschaft der Person in dieser Organisation begangen wurden, zugerechnet werden kann".
Gerichtsentscheidung
EuGH 62009CJ0057 B und D VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014010154.L02Im RIS seit
26.05.2015Zuletzt aktualisiert am
15.07.2015