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L22002 Landesbedienstete KärntenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Bei Vorliegen einer qualifizierten Verwendungsänderung kann Gegenstand eines Feststellungsbescheides lediglich die Frage ihrer Zulässigkeit sein (vgl. E 22. Mai 2012, 2011/12/0158). "Sache" eines Feststellungsbescheides betreffend eine Verwendungsänderung im Verständnis des § 40 Krnt DienstrechtsG 1994 hat daher - unabhängig davon, ob diese im Verständnis des Abs. 4 legcit qualifiziert ist oder nicht - ausschließlich deren Zulässigkeit zu sein. Somit bildet die Frage, ob eine weisungsförmig verfügte Verwendungsänderung iSd § 40 Abs. 4 Krnt DienstrechtsG 1994 qualifiziert ist, keinen eigenständigen Gegenstand eines zulässigen Feststellungsbescheides. Ebenso wenig ist die vorzitierte Frage für die Abgrenzung der "Sache" des die Zulässigkeit der Maßnahme beurteilenden Feststellungsbescheides essentiell. Letztere wird vielmehr ausschließlich durch die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der jeweils in Rede stehenden Personalmaßnahme (Weisung) gebildet. Relevant ist die im Zuge der Beurteilung der Zulässigkeit der Personalmaßnahme vorweg zu beurteilenden Frage ihrer Qualifikation gemäß § 40 Abs. 4 Krnt DienstrechtsG 1994 ausschließlich für die Festlegung des Prüfungsmaßstabes: Während nämlich im Falle einer Qualifikation im Verständnis des § 40 Abs. 4 legcit im Feststellungsverfahren eine Feinprüfung der Maßnahme nach den Kriterien des § 38 Abs. 2 (und 4) legcit vorzunehmen ist, wäre eine "schlichte" Verwendungsänderung lediglich bei Vorliegen von "Willkür" unzulässig (vgl. E 14. Oktober 2013, 2013/12/0008).Bei Vorliegen einer qualifizierten Verwendungsänderung kann Gegenstand eines Feststellungsbescheides lediglich die Frage ihrer Zulässigkeit sein vergleiche E 22. Mai 2012, 2011/12/0158). "Sache" eines Feststellungsbescheides betreffend eine Verwendungsänderung im Verständnis des Paragraph 40, Krnt DienstrechtsG 1994 hat daher - unabhängig davon, ob diese im Verständnis des Absatz 4, legcit qualifiziert ist oder nicht - ausschließlich deren Zulässigkeit zu sein. Somit bildet die Frage, ob eine weisungsförmig verfügte Verwendungsänderung iSd Paragraph 40, Absatz 4, Krnt DienstrechtsG 1994 qualifiziert ist, keinen eigenständigen Gegenstand eines zulässigen Feststellungsbescheides. Ebenso wenig ist die vorzitierte Frage für die Abgrenzung der "Sache" des die Zulässigkeit der Maßnahme beurteilenden Feststellungsbescheides essentiell. Letztere wird vielmehr ausschließlich durch die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der jeweils in Rede stehenden Personalmaßnahme (Weisung) gebildet. Relevant ist die im Zuge der Beurteilung der Zulässigkeit der Personalmaßnahme vorweg zu beurteilenden Frage ihrer Qualifikation gemäß Paragraph 40, Absatz 4, Krnt DienstrechtsG 1994 ausschließlich für die Festlegung des Prüfungsmaßstabes: Während nämlich im Falle einer Qualifikation im Verständnis des Paragraph 40, Absatz 4, legcit im Feststellungsverfahren eine Feinprüfung der Maßnahme nach den Kriterien des Paragraph 38, Absatz 2, (und 4) legcit vorzunehmen ist, wäre eine "schlichte" Verwendungsänderung lediglich bei Vorliegen von "Willkür" unzulässig vergleiche E 14. Oktober 2013, 2013/12/0008).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014120015.L03Im RIS seit
13.05.2015Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016