RS Vwgh 2015/4/22 2012/10/0239

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Veröffentlicht am 22.04.2015
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Das Parteiengehör ist von Amts wegen, ausdrücklich, in förmlicher Weise, unter Einräumung einer angemessenen Frist und - soferne die Partei unvertreten ist - unter Beachtung des § 13a AVG zu gewähren (vgl. E 5. September 1995, 95/08/0002; E 20. Dezember 2005, 2005/12/0157).Das Parteiengehör ist von Amts wegen, ausdrücklich, in förmlicher Weise, unter Einräumung einer angemessenen Frist und - soferne die Partei unvertreten ist - unter Beachtung des Paragraph 13 a, AVG zu gewähren vergleiche E 5. September 1995, 95/08/0002; E 20. Dezember 2005, 2005/12/0157).

Schlagworte

Allgemein Verfahrensbestimmungen Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012100239.X03

Im RIS seit

20.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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