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L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz OberösterreichNorm
AVG §62 Abs4;Rechtssatz
Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit hg. Beschluss vom 22. November 2012, AW 2012/10/0056 wurde die Wiederherstellungsfrist suspendiert, sodass die Situation des Bf nicht anders ist, als wenn ihm eine längere Wiederherstellungsfrist durch einen rechtmäßigen Bescheid eingeräumt worden wäre (vgl. E 29. März 2011, 2008/11/0082). Daraus folgt, dass der Bf durch die behauptete Rechtswidrigkeit des Berichtigungsbescheides nicht beschwert ist.Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit hg. Beschluss vom 22. November 2012, AW 2012/10/0056 wurde die Wiederherstellungsfrist suspendiert, sodass die Situation des Bf nicht anders ist, als wenn ihm eine längere Wiederherstellungsfrist durch einen rechtmäßigen Bescheid eingeräumt worden wäre vergleiche E 29. März 2011, 2008/11/0082). Daraus folgt, dass der Bf durch die behauptete Rechtswidrigkeit des Berichtigungsbescheides nicht beschwert ist.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Begriff der aufschiebenden WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012100235.X01Im RIS seit
21.07.2015Zuletzt aktualisiert am
22.07.2015