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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs1;Rechtssatz
Es ist zwischen Betriebsanlagen im Sinne des § 74 Abs. 1 GewO 1994 und Straßen mit öffentlichen Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 StVO grundsätzlich zu unterscheiden (Hinweis E vom 27. Jänner 2006, 2003/04/0130). Der Verwaltungsgerichtshof hat im B vom 29. April 2014, Ro 2014/04/0014, festgehalten, dass Vorgänge außerhalb der Betriebsanlage, die von Personen herrühren, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen (Kunden), gemäß § 74 Abs. 3 GewO 1994 in der durch die Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, geänderten Fassung nicht zu berücksichtigen sind (vgl. weiter etwa das E vom 26. April 2006, 2003/04/0190, mwN; siehe weiters zur Abgrenzung gegenüber der hg. Rechtsprechung zur Rechtslage vor der genannten Novelle das E vom 27. Februar 1996, 94/04/0096). Die Rechtsansicht, die von öffentlichen Zugangswegen zur gegenständlichen Betriebsanlage ausgehenden, durch Kunden dieser Betriebsanlage verursachten Lärmemissionen außerhalb der Betriebsanlage hätten im Genehmigungsverfahren außer Betracht zu bleiben, ist somit nicht zu beanstanden.Es ist zwischen Betriebsanlagen im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1994 und Straßen mit öffentlichen Verkehr im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, StVO grundsätzlich zu unterscheiden (Hinweis E vom 27. Jänner 2006, 2003/04/0130). Der Verwaltungsgerichtshof hat im B vom 29. April 2014, Ro 2014/04/0014, festgehalten, dass Vorgänge außerhalb der Betriebsanlage, die von Personen herrühren, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen (Kunden), gemäß Paragraph 74, Absatz 3, GewO 1994 in der durch die Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, geänderten Fassung nicht zu berücksichtigen sind vergleiche weiter etwa das E vom 26. April 2006, 2003/04/0190, mwN; siehe weiters zur Abgrenzung gegenüber der hg. Rechtsprechung zur Rechtslage vor der genannten Novelle das E vom 27. Februar 1996, 94/04/0096). Die Rechtsansicht, die von öffentlichen Zugangswegen zur gegenständlichen Betriebsanlage ausgehenden, durch Kunden dieser Betriebsanlage verursachten Lärmemissionen außerhalb der Betriebsanlage hätten im Genehmigungsverfahren außer Betracht zu bleiben, ist somit nicht zu beanstanden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012040130.X02Im RIS seit
28.05.2015Zuletzt aktualisiert am
07.07.2015