Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13;Rechtssatz
Die "Sache", über die die Behörde im Genehmigungsverfahren zu entscheiden hat, wird durch das Genehmigungsansuchen bestimmt (Hinweis E vom 10. Dezember 1991, 91/04/0185, 0186). Im gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren sind die Einreichunterlagen zugrunde zu legen und diese auf ihre Genehmigungsfähigkeit zu prüfen. Dementsprechend umfasst die behördliche Genehmigung auch nur das in diesen Unterlagen beschriebene Projekt (Hinweis E vom 6. März 2013, 2012/04/0017, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012040130.X01Im RIS seit
28.05.2015Zuletzt aktualisiert am
07.07.2015