TE Vwgh Erkenntnis 1991/12/10 91/04/0185

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Veröffentlicht am 10.12.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art131 Abs1 Z2;
B-VG Art131 Abs1 Z3;
B-VG Art131 Abs2;
GewO 1973 §353 idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §74;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §77;
GewO 1973 §81 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §81 idF 1988/399;
GewO 1973 §81;
LRG-K 1988 §4 Abs3;
LRG-K 1988 §4 Abs7 Z2;
LRG-K 1988 §5 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/04/0186

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher,

Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paliege, über die Beschwerden 1. der H und 2. der G, beide in W und beide vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 17. November 1989, Zl. 551.282/196-VIII/1/89 (mitbeteiligte Partei:

X-Gesellschaft m.b.H. in Wien, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerinnen haben (insgesamt) dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.000,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 17. November 1989 erteilte der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten der mitbeteiligten Partei gemäß § 74 Abs. 2, §§ 77, 81 und 233 GewO 1973 in Verbindung mit §§ 4, 5 und 6 des Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, § 49 Forstgesetz 1975 und der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989 sowie § 21 Dampfkesselverordnung und § 27 Abs. 2 Arbeitnehmerschutzgesetz die Genehmigung zur Änderung ihrer Betriebsanlage in Wien IX, Spittelauerlände 45, "nach Maßgabe der Pläne und der Betriebsbeschreibung, auf die sich dieser Bescheid ...", unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen und unter Vorbehalt der Betriebsbewilligung und Anordnung eines Probebetriebes. Gleichzeitig wurden Einwendungen u.a. der Beschwerdeführerinnen, "soweit diese Einwendungen die Vermeidung von Müll, Müllsortierung und Müllverbrennung betreffen, als nicht verfahrensgegenständlich zurückgewiesen. Soweit sich diese Einwendungen auf die antragsgegenständlichen Änderungen des Fernwärmewerkes Spittelau beziehen, werden sie - sofern ihnen nicht durch die Vorschreibung von Auflagen Rechnung getragen wurde - abgewiesen". Weiters wurden für den Beschwerdefall nicht relevante Absprüche getroffen.

Die für den Beschwerdefall relevanten Auflagen haben folgenden Wortlaut:

"1) Im gereinigten Abgas aus der Müllverbrennung sind im stationären Betrieb die nachstehenden Emissionsgrenzwerte als Halbstundenmittelwerte, auf 11 % Volumenkonzentration 02 im Verbrennungsgas bezogen (bei 0 Grad C und 1013 mbar nach Abzug des Feuchtegehaltes im Wasserdampf), einzuhalten (Angaben in mg/Nm3 Abgas):

1. Staubförmige Emissionen                     15

2. Gasförmige Emissionen

   a) Chlorwasserstoff

      (HCl), angegebenen als

      Cl- ..................                   15

   b) Fluorwasserstoff (HF),

      angegeben als F- .....                    0,7

   c) Schwefeldioxid (SO2) .                   40

   d) Kohlenmonoxid (CO) ...                  100

   e) Stickoxide, angegeben

      als Stickstoffdioxid .                  100

3. Emissionen in Dampf- und/

   oder Partikelform

   a) Blei, Zink und Chrom

      einschließlich ihrer

      Verbindungen, zusammen                    4

   b) Arsen, Cobalt, Nickel

      einschließlich ihrer

      Verbindungen .........                    1

   c) Cadmium und seine

      löslichen Verbindungen                    0,1

   d) Quecksilber und seine

      Verbindungen ........                     0,1

4. Organische Stoffe, ange-

   geben als Gesamtkohlen-

   stoff .................                     20

5. Ammoniak (NH3-Schlupf) .                     5"

Der für NOx festgelegte Emissionsgrenzwert ist nach Maßgabe der in Auflagen 2 und 9 enthaltenen Vorschreibungen einzuhalten.

...

9) Störungen der Rauchgasreinigungsanlage

9.1. Fahrweise bei Nichtverfügbarkeit der Denoxanlage (Einfahrbetrieb und Störfall)

Bei Nichtverfügbarkeit der Denoxanlage (Einfahrbetrieb und Störfall) ist der Betrieb zu unterbrechen, wenn an mindestens zwei der vier Immissionsmeßstellen 'Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik', 'Schafbergbad', 'Taborstraße' und 'Stephansplatz - Kerzenkammer' die NO2-Konzentration von 0,1 mg/m3 als Tagesmittelwert, überschritten wird. Die Wiederaufnahme darf erst erfolgen, wenn während der letzten 24 Stunden die an diesen Meßstellen gemessenen NO2-Konzentrationen weniger als 0,1 mg/m3 (Tagesmittelwert) betragen.

9.2. Bei sonstigen Störungen der Rauchgasreinigungsanlage (Rauchgaswäsche, E-Filter, elektrodynamischer Venturi), die ene erhebliche Überschreitung eines der vorgeschriebenen kontinuierlich zu messenden Emissionsgrenzwerte auf längere Zeit zur Folge hat (Auflage 16), darf der zugehörige Müllkessel nicht weiter beschickt werden und ist unverzüglich außer Betrieb zu nehmen. Erst nach Schadensbehebung darf der abgestellte Müllkessel wieder in Betrieb genommen werden.

9.3. Die unter 9.1. und 9.2. bezeichneten Störfälle sind jedenfalls in ein Betriebstagebuch einzutragen. Das MBA für den

9. Bezirk ist über diese Störfälle und die zu ihrer Behebung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu informieren.

...

13.3. Die Schornsteinhöhe beträgt 126 m über dem Straßenniveau

...

16) Feststellungen gemäß § 4 Abs. 8 lit. f LRG-K

16.1. Eine erhebliche Überschreitung der Emissionsgrenzwerte auf längere Zeit im Sinne des § 10 Abs. 6 liegt in folgenden Fällen vor:

a) Eine erhebliche Überschreitung eines Emissionsgrenzwertes liegt vor, wenn der Beurteilungswert den Grenzwert um mehr als 20 % überschreitet.

b) Eine erhebliche Überschreitung auf längere Zeit liegt vor, wenn eine Schadstoffkomponente der Müllverbrennungsanlagen aufgrund der kontinuierlichen Messungen zwei aufeinander folgende Halbstundenmittelwerte um mehr als 20 % überschreitet.

16.2. Eine erhebliche Überschreitung der Emissionsgrenzwerte auf längere Zeit im Sinne von 16.1. kann durch folgende Fälle einer Betriebsstörung bewirkt werden:

a) Der Wärmetauscher hinter einem Müllkessel fällt aus.

b) An einem der Heißwasserkessel treten an mehr als zwei Brennern Störungen auf.

c) Stützbrenner der Müllverbrennung sind nicht verfügbar.

d) Verbrennungsluftgebläse an irgendeiner der Feuerungsanlagen oder die Rauchgasrezirkulationsgebläse an den Heißwasserkesseln fallen aus.

e) Die Gasversorgung der Betriebsanlage fällt aus.

f) Die NHB-Versorgung der DeNOx-Anlage fällt aus.

Durch die kontinuierliche Schadstoffmessung an der Müllverbrennungsanlage (Auflage 3) kann das Ausmaß der Überschreitung festgestellt werden.

...

20) Über die Betriebszeiten der einzelnen Kessel der gesamten Betriebsanlage und über die jeweils verwendeten Brennstoffe sind täglich detaillierte Aufzeichnungen zu führen.

...

23.1. Alle geforderten Belege und Aufzeichnungen insbesondere über Emissions- und Winddaten, die Aufzeichnungen über die Betriebszeiten oder Kesselanlagen und alle zu erstellenden Gutachten und Analysen, insbesondere auch die Analysen über die Zusammensetzung der Reststoffe, sind zeitlich geordnet - mindestens 7 Jahre lang - in der Betriebsanlage zur Einsichtnahme durch behördliche Organe oder durch von der Behörde bestimmte Sachverständige stets bereit zu halten.

23.2. Die Vornahme von nicht kontinuierlichen Emissionsmessungen ist zwei Wochen vor Durchführung dem MBA für den 9. Bezirk anzuzeigen. Das MBA für den 9. Bezirk kann anordnen, daß diese Emissionsmessungen in Anwesenheit eines von ihm bestimmten Schverständigen durchgeführt werden.

23.3. Unbeschadet der Verpflichtung zur Abnahmemessung und zur wiederkehrenden Emissionsmessungen nach dem LRG-K, der LRV-K sowie den Auflagen im Spruchteil 1 dieses Bescheides in der Fassung der Berufungsbescheide sind Emissionsmessungen auch über Anordnung des MBA für den 9. Bezirk durchzuführen. Dabei kann angeordnet werden, daß diese Emissionsmessungen von einem von der Behörde bestimmten Sachverständigen vorzunehmen sind. Die Kosten für diese Messungen sind von der Konsenswerberin zu tragen.

36) Der Filterkuchen ist in der Betriebsanlage oder Containern zwischenzulagern. Die Halle, in der dieser Filterkuchen zwischengelagert wird (Filterkuchenbunker) muß einen dichten Boden, der wannenförmig ausgebildet ist, besitzen.

...

41.2. Der Deponiebetreiber ist nachweislich darauf hinzuweisen, daß das Gemisch aus Filterstaub und Schlacke getrennt von unbehandeltem Hausmüll aufzubewahren ist. Der Schlackenbunker ist dicht auszuführen, sodaß ein Schadstoffausstrom an das umgebende Erdreich verhindert wird.

...

43a) Bei Betriebsstillegung sind die Teile im Niedertemperaturbereich des Kessels und der Rauchgasreinigungsanlage vor endgültiger Montage und Lagerung auf eine allfällige Kontaminierung mit den in Betracht kommenden Schadstoffen zu untersuchen und erforderlichenfalls einer Reinigung zu unterziehen.

...

80) Die drei überweiten Rauchfänge sind mindestens einmal jährlich durch einen hiezu befugten Fachmann (zuständiger Rauchfangkehrermeister) überprüfen und erforderlichenfalls reinigen zu lassen. Über diese Überprüfungen sind entsprechende Befunde erstellen zu lassen und in der Betriebsanlage zur Einsicht durch behördliche Organe stets bereitzuhalten.

81) Bis zur Inbetriebnahme der Anlage ist in Absprache mit der MA 68 ein Sicherheitskonzept auszuarbeiten, in welchem untersucht wird, welche Schadensfälle oder kritischen Betriebszustände

a)

durch Brände in verschiedenen Teilen der Betriebsanlage

b)

durch Ausrinnen oder Freiwerden von Chemikalien oder anderen flüssigen oder gasförmigen Stoffen

c)

bei Überhitzung

d)

bei technischen Gebrechen oder

e)

bei Ausfall von Sicherheitseinrichtungen

in der Betriebsanlage auftreten können, welche geeignet sind, Personen in schwerwiegender Weise zu gefährden. In diesem Sicherheitskonzept sind jene Maßnahmen anzuführen, welche zur Abwendung derartiger Ereignisse vorbeugend vorgesehen wurden bzw. welche Maßnahmen bei Eintritt derartiger Ereignisse zu treffen sind."

Im Rahmen der Begründung führte der Bundesminister zunächst aus, der mitbeteiligten Partei sei mit Bescheid vom 30. Mai 1975 für den in Rede stehenden Standort eine Betriebsanlage genehmigt worden, die im wesentlichen aus folgenden Anlagenteilen bestanden habe:

a)

Müllbunker

b)

zwei Müllkessel mit einer Leistung von

2 x 41,1 = 82,2 MW zur Verfeuerung von Hausmüll mit Ölbrennern als Stützfeuerung;

c)

zwei Elektrofilter für etwa 2 x 83.000 Nm3/h Rauchgas;

d)

Schornstein mit 3 Rauchgaszügen bis in eine Höhe von

126 m über Straßenniveau;

              e)              das Schweröllager in Form von fünf Behältern mit je 4.000 m3 Inhalt;

              f)              zwei ölbefeuerte Heißwasserkessel mit einer Leistung von 2 x 45 Gcal/h = 2 x 52 MW;

g)

Heißwasser- und Dampfverteilung;

h)

Dampfturbosatz;

i)

elektrische Anlage;

j)

Nebenaggregate

k)

Verwaltungsgebäude.

Für die Nutzwasserentnahme und Rückführung sei die wasserrechtliche Bewilligung mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 23. Mai 1968 bzw. 17. Juli 1970 erteilt worden. Mit Bescheid vom 21. Juli 1978 seien unter anderem drei ölbefeuerte Heißwasser-Dreizugkessel mit einer Brennstoffwärmeleistung von 3 x 20,2 MW sowie Lager- und Werkstättenräume mit Vorschreibung von Auflagen, jedoch ohne solche umweltrelevanter Art, rechtskräftig genehmigt worden. Mit Bescheid vom 20. Dezember 1983 sei die Genehmigung zur Errichtung einer Betriebstankstelle erteilt worden. Der Bescheid vom 9. August 1984 habe die Genehmigung eines Prüf- und Eichstandes für Wärmezähler zum Gegenstand gehabt. Mit Bescheid vom 31. Juli 1985, Zl. MBA9-Bal3.324/4/85, sei die Errichtung von zwei Rauchgasreinigungsanlagen für die beiden Müllverbrennungskessel und einer Abwasserreinigungsanlage genehmigt worden. Diese Rauchgasreinigungsanlagen seien mit der im gegenständlichen Verfahren beantragten Anlage, um deren Genehmigung nunmehr angesucht wurde, nicht ident.

Nach Darstellung des Verwaltungsganges im Verfahren erster und zweiter Instanz sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien erhobenen Berufungen setzt sich der Bundesminister in der Begründung des angefochtenen Bescheides sodann mit den in den Berufungen geltend gemachten Verfahrensmängeln auseinander. Nach einem daran anschließenden Überblick über den Gang des Verfahrens dritter Instanz traf der Bundesminister folgende Feststellungen:

Die gegenständliche Betriebsanlage diene der Erzeugung der Fernwärme. Von ihr werde die Fernwärme in das Wiener Fernwärmenetz eingespeist, das sich als ein geschlossenes, zusammenhängendes Rohrleitungsnetz darstelle. Diesem Netz werde Fernwärme von acht verschiedenen Einspeisungsanlagen zugeführt. Das Heißwasser im Rohrleitungsnetz könne deshalb auch einmal in die eine und einmal in die andere Richtung geführt werden, je nachdem von welcher Fernwärmeanlage gerade eingespeist werde. Die Rohrleitungen seien damit auch keiner einzelnen Einspeisungsanlage zuordenbar. Im 11. Bezirk überquere das Rohrleitungsnetz die Wiener Landesgrenze zur Anlage der ÖMV in Schwechat, wo ebenfalls Wärme eingespeist werde. Der Standort der Betriebsanlage liege zur Gänze im örtlichen Wirkungsbereich des MBA 9. Am 15. Mai 1987 seien Teile der Betriebsanlage durch einen Brand zerstört worden.

Da die durch den Brand zerstörten Gebäude und Anlagenteile mit wesentlichen Änderungen wieder bzw. neu errichtet werden sollten, hat die mitbeteiligte Partei mit Antrag vom 16. Dezember 1987 um die Genehmigung nachstehender Änderungen angesucht:

              a)              Rauchgaswäsche mit Abwasserreinigungsanlage (anstelle der durch den Brand zerstörten zweistraßigen Rauchgaswäsche)

b)

Elektrofilteranlage (anstelle der zerstörten Anlage)

c)

Errichtung von zwei Heißwasserkesseln

(Brennstoffwärmeleistung zweimal 179 MW) anstelle der zerstörten Heißwasserkessel (zweimal 52 MW), der Betrieb mit Erdgas, Heizöl oder Kombibetrieb sei möglich (früher nur Heizöl)

              d)              Umstellung von drei bestehenden Heißwasser-Dreizugkesseln auf Befeuerung mit Erdgas oder Heizöl (früher nur Heizöl; nicht zerstört)

              e)              Errichtung einer Erdgas-Regelstation für die Versorgung der fünf Heißwasserkesseln

f)

Erstellung des Dampfturbosatzes

g)

Änderung des Rampenbauwerkes durch Heben der Zufahrtsebene für die Müllfahrzeuge

              h)              Schaffung von zusätzlichen Lagerräumen und Garderoben für die Arbeitnehmer

              i)              Errichtung von Krananlagen und Aufzugsanlagen.

Die neukonzepierte Rauchgasreinigungsanlage bestehe aus einem E-Filter, einer Rauchgaswäsche, einer Venturiwäsche zur Feinstaubabscheidung sowie einer Denoxanlage. Durch die Rauchgasreinigungsanlage werde die Emission der gas- und staubförmigen Luftschadstoffe verringert. Eine Verringerung erfolge auch hinsichtlich der PCDD und PCDF (Dioxine und Furane), wobei jedoch hier eine Quantifizierung der Verringerung des Schadstoffausstoßes nicht möglich sei. Ausgeschlossen werden könne jedoch, daß es durch die Rauchgasreinigungsanlage oder Rauchgasführung zu einer Erhöhung des Schadstoffausstoßes an PCDD und PCDF komme. Durch die E-Filter erfolge eine Abscheidung der durch den Verbrennungsvorgang entstandenen Staubpartikel. Von den E-Filtern würden die Rauchgase in die Rauchgaswäsche geführt, wo in einem zweistufigen Verfahren die sogenannten sauren Gase (Salzsäure, Flußsäure, Schwefeldioxid, welche mit Wasserdampf Säure bildeten) in einem zweistufigen Verfahren herausgefällt würden. Der Rauchgaswäsche nachgeschaltet sei eine Feinstaubabscheidung (elektrodynamischer Venturi). Durch die Installierung dieser Rauchgasreinigungsanlage (Staubfilter, Rauchgaswäsche, Feinstaubabscheidung) werde die Bildung von Filterstaub und dem sogenannten Filterkuchen (= kontaminierter Gips) bewirkt. Die Bildung von Grob- und Feinschlacke, die als Rückstände am Rost anfielen, sowie von Flugasche, die durch Ablagerung in den Kesselzügen entstünde, stehe mit den verfahrensgegenständlichen Änderungen in keinem Zusammenhang. Gemäß Auflage 41 sei die Filterasche einer Nachbehandlung zu unterziehen, durch die die Eluierbarkeit von Schadstoffen soweit verringert werde, daß diese auf einer Bauschutt- oder Hausmülldeponie gelagert werden könnten. Der Filterkuchen sei als gefährlicher Sonderabfall zu behandeln und auf eine Sonderabfalldeponie zu verbringen.

In der Folge werden die nunmehr bescheidmäßig vorgeschriebenen Grenzwerte, die beim Betrieb der Müllverbrennungsanlage einzuhalten seien und jene garantierten Emissionskonzentrationen, die für die frühere Rauchgasreinigungsanlage gegolten hätten, einander gegenüber gestellt.

Die Errichtung der Entstickungsanlage hinter den Müllkesseln bringe emissionstechnisch eine Verbesserung. Durch die Eindüsung von Amoniakwasser trete aber ein geringfügiger NH3-Schlupf im Abgas auf (4 bis 5 ppm), überdies bedürfe die Lagerung des alkalischen Salmiakgeistes (zweimal 30 m3) in der Betriebsanlage gewisser Sicherheitsvorkehrungen. Die Abwasserbehandlungsanlage sei mit wasserrechtlichem Bescheid vom 31. Juli 1987 genehmigt worden.

Die Neuerrichtung von zwei Heißwasserkesseln sehe gegenüber den früher installierten mit 2 x 52,2 MW nunmehr eine Brennstoffwärmeleistung von 2 x 179 MW vor. Der maximale Abgasmengenstrom betrage demgegenüber mehr als das Dreifache. Vergleiche man jedoch die tatsächliche Betriebsweise der alten Kesseln mit den für die neuen Kesseln höchstzulässigen Emissionskonzentrationen, so ergebe sich, daß der tatsächliche Betrieb der alten Kesseln mit Heizöl schwer mit 1 % Schwefel trotz geringerer installierter Leistung einen höheren Schadstoffmengenstrom zur Folge gehabt habe, als die beantragte Betriebsweise der neuen Kessel mit Heizöl mit 0,15 % Schwefel.

Die neuerrichtete Erdgasanlage bringe ein erhöhtes Brandentstehungs- und Explosionsrisiko mit sich.

Die Änderung der Rampenausbildung sei hinsichtlich der Beeinträchtigung durch höhere Lärmentwicklung zu prüfen.

Die Umrüstung der Dreizugkessel auf Erdgasbetrieb bewirke eine Reduktion der Schadstoffe NOx, SO 2 und Staub.

Ein Vergleich der Emissionen, die bei ungünstigstem konsensmäßigen Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage vor dem Brand von der gesamten Anlage ausgegangen seien, mit den Emissionen, die nach Durchführung der beantragten Änderungen zu erwarten seien, ergebe, daß sich trotz Erhöhung des Abgasvolumens die SO 2-Emissionen auf ca. 30 %, jene von NOx auf ca. 65 % reduzieren würden. Darüberhinaus könne auch eine erhebliche Reduktion der Staubemissionen erwartet werden. Dies sei einerseits auf die Tatsache zurückzuführen, daß die Heißwasserkessel und Dreizugkessel im Regelbetrieb mit Gas betrieben würden und ein Betrieb mit Heizöl seitens der Anlagebetreiberin nur mehr dann vorgesehen sei, wenn der auslegungsmäßige Brennstoff Gas nicht zur Verfügung stehe, andererseits durch die in Aussicht genommene Herstellung von Rauchgasreinigungseinrichtungen (Staubfilter, REA- und Denoxanlage), wodurch trotz der leistungsmäßigen Erweiterung der Anlage der Schadstoffausstoß insgesamt reduziert werden könne. Dazu komme noch, daß hinsichtlich der Heißwasserkessel nur ein eingeschränkter Betrieb von 500 Stunden pro Jahr beantragt worden sei, wobei im Regelfall nicht beide Heißwasserkessel gleichzeitig betrieben werden sollten, sondern jeweils ein Heißwasserkessel als Ausfallsreserve bereitgehalten werde.

In der Folge wird der Inhalt der vom Bundesminister eingeholten Sachverständigengutachten und der dazu ergangenen Stellungnahmen und Gegenstellungnahmen wiedergegeben.

Im medizinisch-umwelthygienischen Gutachten wurde zusammenfassend folgendes ausgeführt:

"Zusammenfassend können aus Sicht der Humanmedizin und Umwelthygiene hinsichtlich der 'Änderung der gewerblichen Betriebsanlage Spittelau' folgende Aussagen gemacht werden.

-

Die errechneten Zusatzbelastungen durch das Projekt liegen für alle Luftschadstoffe weit unter den national und international gültigen bzw. empfohlenen Grenzwerten und insbesondere für die Schadstoffe Schwefeldioxid und Stickstoffdioxid auch unter Geruchsschwellenwerten.

-

Ob es in der künftigen Immissionssituation noch zu Überschreitungen von Immissionsgrenzwerten kommen kann, hängt im wesentlichen von der dann gegebenen Vorbelastung ab. Der Beitrag des Fernheizwerks Spittelau zu diesen seltenen Grenzwertüberschreitungen ist als gering anzusehen und ist zusätzlich bei Vorliegen besonderer meterologischer Verhältnisse durch Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 9 Luftreinhaltegesetz zu begrenzen.

-

Durch Substitutionswirkungen, die auf Grund der Fernwärmelieferung eintreten werden, ist eine Verbesserung der lufthygienischen Gesamtsituation zu erwarten. Da Umweltschutz auf vernetztem und integrativem Denken beruhen muß, erscheint diese Aussage im Sinne des Umweltschutzes bedeutsam.

-

Zur Beurteilung der zu erwartenden Auswirkungen von Dioxinen und Furanen wurden sowohl Grenzwertvergleiche als auch Risikobewertungen durchgeführt. Die Grenzwertvergleiche ergaben, daß die Luft- und Bodenbelastungen unter den niedersten, von Ökologen geforderten und von uns zur Anwendung empfohlenen Grenzwerten liegen. Dies gilt bei den Bodenwerten für Grund-, Zusatz- und Gesamtbelastung. Die Risikobewertung ergab, daß die zu erwartende Erhöhung der 'menschlichen Grundbelastung' (Dioxine und Furane im menschlichen Organismus) in der Umgebung des Fernheizwerkes Spittelau weit unter 1 % liegen werden.

-

Laut schalltechnischem Gutachten ergibt sich, daß die zu erwartenden Schallimmissionen um mindestens 5 dB unter dem jeweiligen Grundgeräuschpegel liegen werden. Damit ist zu erwarten, daß die Lärmbelastungen durch die derzeit vorhandenen Schallimmissionen weitgehend überdeckt werden und nicht als Belästigungsquelle wirksam werden."

Im Rahmen seiner rechtlichen Erwägungen führte der Bundesminister nach Darstellung des wesentlichen Inhaltes der in Frage kommenden gesetzlichen Bestimmungen aus, bei Erteilung der in Rede stehenden Genehmigung seien die materiell rechtlichen Bestimmungen der §§ 4 und 5 LRG-K sowie des Forstgesetzes 1975 zu berücksichtigen. Auf den Schutz der Gewässer sei jedoch im Rahmen dieses Verfahrens nicht Bedacht zu nehmen, da eine gesonderte wasserrechtliche Genehmigung erteilt worden sei.

Da die in Rede stehende Betriebsanlage bis zum Brand am 15. Mai 1987 konsensmäßig betrieben worden sei und der Zeitraum seither bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides weniger als 3 Jahre betragen habe, bedüften jene Teile der Betriebsanlage, die von der Zerstörung nicht betroffen worden bzw. ohne wesentliche Änderungen wieder errichtet worden seien, keiner gewerberechtlichen Genehmigung. Wie sich aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren ergebe, bewirkten die vorgesehenen Änderungen keine Folgewirkungen, die auch bereits genehmigte Anlagenteile berührten und die zu einer Beeinträchtigung der im § 74 Abs. 2 GewO 1973 angeführten Interessen führen könnten. Die Genehmigung erstrecke sich daher im gegenständlichen Verfahren ausschließlich auf die sich aus der Projektbeschreibung ergebenden Änderungen.

Da die an den Müllverbrennungskesseln vorgesehenen Maßnahmen ausschließlich auf eine Reduktion der bereits in früheren Bescheiden (bzw. in der zweiten Durchführungsverordnung zum DKEG für den Betreiber) festgelegten Grenzwerte gerichtet seien, seien die vorgesehenen Änderungsmaßnahmen nicht im Sinne des § 5 Abs. 1 LRG-K genehmigungspflichtig. Analoge Überlegungen gelten auch für die Dreizugkessel und die Heißwasserkessel.

Zur Frage der Zuständigkeit wurde im wesentlichen ausgeführt, daß als besondere Zuständigkeitsregelungen der Gewerbeordnung im gegebenen Zusammenhang die §§ 334 Z. 4 und 335 Z. 2 (wohl richtig: Z. 1) GewO 1973 in Betracht kämen, die einen Übergang der Zuständigkeit zur Genehmigung von Betriebsanlagen an den Landeshauptmann bzw. den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten vorsähen, wenn sich die Betriebsanlagen über zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke eines Bundeslandes bzw. mehrere Bundesländer erstreckten. Dies sei jedoch bei der verfahrensgegenständlichen Anlage nicht der Fall. Mit Bescheid vom 1. August 1975 sei die in Rede stehende Anlage im Standort Spittelau genehmigt worden, wobei sich diese Genehmigung auf die Errichtung auf den in diesem Bescheid zitierten Grundstücken der Katastralgemeinde Alsergrund sowie der Niederösterreichischen Landtafel, reg. Zl. nnn/8/1/8 erstreckte, die in der Folge zur EZ mmmm des Grundbuches der Katastralgemeinde Alsergrund reg. Zl. wwww/9/1/8 vereinigt worden seien. Mit Grundbuchsbeschluß vom 10. Mai 1988 sei der Bauplatz EZ mmmm der neu eröffneten EZ yyyy zugeschrieben worden. Die in der Folge genehmigten Änderungen bezögen sich ebenso auf die oben zitierte Einlagezahl wie die mit Schreiben der HBW vom 16. Dezember 1987 beantragte Genehmigung weiterer Änderungen. Die Einlagezahl liege zur Gänze im örtlichen Zuständigkeitsbereich des MBA9. Gemäß § 356 GewO 1973 sei die Grundlage des Genehmigungsverfahrens das jeweilige Ansuchen. Da sich eine Änderung gemäß § 81 Abs. 1 leg. cit. immer nur auf eine genehmigte Betriebsanlage beziehen könne, sei auch bei der Beurteilung der Zuständigkeit der Behörde gemäß §§ 333 ff ausschließlich von den bisher erteilten bzw. neu beantragten Genehmigungen auszugehen. Da die genehmigte Betriebsanlage, auf die sich das gegenständliche Änderungsverfahren beziehe, sowie die beantragten Änderungen in ihrer räumlichen Ausdehnung nicht über den Verwaltungssprengel des MBA9 hinausgingen, sei eine Zuständigkeit des MBA9 in erster Instanz schon aus diesem Grunde gegeben gewesen. Unbeschadet dieser aus der Gebundenheit der Behörde an rechtskräftige bzw. beantragte Genehmigungen bei der Beurteilung ihrer Zuständigkeit, sei der Vollständigkeit halber auch darauf hingewiesen, daß der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten in der Fernwärmeerzeugung in einem Fernwärme(kraft)werk einerseits und im Wärmetransport in einem Netz mit verschiedenen Einspeisungspunkten andererseits, Betriebszwecke erblicke, die örtlich getrennt, nämlich am Standort des Kraftwerks zum Unterschied von der örtlichen Strecke des Transportweges verfolgt würden und die sich auch in ihrer betrieblichen Bedeutung derart unterschieden, daß nicht von einer einheitlichen, sowohl die Wärmetransportleitung, als auch das Fernheizwerk umfassenden gewerblichen Betriebsanlage zu sprechen sei.

In der Folge setzt sich der Bundesminister mit Fragen der Parteistellung einzelner Nachbarn auseinander und führte sodann zur Frage der Genehmigungsfähigkeit nach den Bestimmungen der §§ 74 Abs. 2, 77 und 81 GewO 1973 aus, als Ursachen für eine mögliche Gefährdung für das Leben oder die Gesundheit von Nachbarn komme primär eine Gefährdung durch die von den beantragten Änderungen ausgehenden Emissionen der Luftschadstoffe NOx, SO2, CO sowie NH3 der Anlage in Betracht. Ausgehend von den Gutachten der emissions- und gewerbetechnischen Sachverständigen sowie dem Schreiben des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 16. März 1989 hätten die Berechnungen der Zentralanstalt für Meterologie und Geodynamik ergeben, daß sowohl sämtliche Immissionen, die durch die gegenständliche Betriebsanlage verursacht würden, sowie auch die projizierten Gesamtimmissionen unter den anzuwendenden Grenzwerten lägen. Die SO2- und Staubgrenzkonzentrationen der ÖAW für Zone I und II würden durchwegs eingehalten; dies treffe auch auf die besonderen Immissionssituationen, z.B. an den Wienerwaldhängen, zu. Eine Gesundheitsgefährdung sei deshalb nach dem heutigen Stand des Wissens nicht gegeben. Dies gelte auch unter Beachtung von Kombinationswirkungen und dem sogenannten "Carrier-Effekt", also der Möglichkeit, daß lungengängige Staubteilchen angelagerte Schwefeloxide und andere typische Substanzen bis in die Alveolen befördern könnten. Zu betonen sei, daß die künftigen Immissionen durch die gegenständliche Betriebsanlage sogar die Kriterien für die Zone I - welche für besonders zu schützende Gebiete gelte - erfüllten. Die Kombinationswirkungen seien dadurch abgedeckt, daß die Grenzwertfestlegungen neben experimentellen Befunden auch auf epidemiologischen Studien beruhten, also auf Studien bei Personen, die in Belastungsgebieten langdauernd der Kombination verschiedener Schadstoffe ausgesetzt seien. Dies gelte für alle umwelthygienischen Grenzwertfestlegungen. Im Falle von Schwefeldioxid und Staub sei von der Österreichischen Akademie der Wissenschaften zusätzlich noch die Vorsorgemaßnahme getroffen worden, daß die empfohlenen Grenzwerte für die gleichzeitige Einwirkung von Schwefeldioxid und Staub gelten.

Die berechneten, durch die Anlage generierten NO2-Konzentrationen erreichten ebenfalls die entsprechenden Grenzkonzentrationen der ÖAW bei weitem nicht. Auch im Falle einer Störung in der Entstickungsanlage lägen die NOx-Immissionen noch unter dem Grenzwert, weil sich die Emissionen maximal um einen Faktor von 5 bis 7,5 erhöhten. Dadurch sei eine Gesundheitsgefährdung durch Stickstoffimmissionen, die von den Emissionen der Anlage stammten, nicht zu erwarten. Dies gelte wiederum unter Einschluß von möglichen Kombinationswirkungen, welche in den Luftqualitätskriterien NO2 der österreichischen Akademie der Wissenschaften anhand experimenteller und epidemiologischer Untersuchungen ausführlich diskutiert und in die Grenzwertempfehlungen miteingeschlossen worden seien. Weiters sei seitens der humanmedizinisch-umwelthygienischen Sachverständigen darauf hingewiesen worden, daß die Stickstoffoxide im ummittelbaren Nahbereich der Quelle vorwiegend als Stickstoffmonoxid vorlägen, wofür wesentlich höhere Immissionsgrenzwerte festgelegt seien. Es würden daher bei den Nachbarn tatsächlich auftretende NO2-Immissionen niedriger liegen, als die laut Berechnungen ermittelten Konzentrationen. Für die medizinische Bewertung sei dies insofern von Bedeutung, als sich dadurch der Sicherheitsspielraum, der schon bei der Festlegung der wirkungsbezogenen Immissionsgrenzkonzentrationen in den Luftqualitätskriterien NO2 gegeben sei, weiter erhöhe. Die für NH3 nach Inbetriebnahme der gegenständlichen Anlage berechneten Werte seien derart niedrig, daß sie für eine lufthygienische Beurteilung nicht relevant seien.

Kohlenmonoxid liege ebenfalls deutlich unter den anzuwendenden limitierenden Werten. Sämtliche in Frage kommenden Emissionen von Kohlenmonoxid lägen im Bereich von Konzentrationen, "wie sie sonst nur in ländlichen Gebieten auftreten." Sie lägen somit meist unter den Konzentrationen von Schadstoffen, die für eine Belastung eines in der Großstadt anwesenden Menschen derzeit vorhanden seien. Im Sinne einer Risikoabschätzung ergebe sich daher, daß die Schadstoffbelastung der Bewohner in der Umgebung der in Rede stehenden Betriebsanlage durch diesen Stoff infolge anderer gegebener Einflüsse unverhältnismäßig größer sei, als durch die Immissionen, die den Emissionen dieser Anlage entstammten und somit der diesbezügliche Immissionseinfluß eine völlig untergeordnete Rolle spiele.

Aus diesem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergebe sich sohin, daß auch nach Durchführung der verfahrensgegenständlichen Änderungen eine Erhöhung des Ausstoßes an Luftschadstoffen der verfahrensgegenständlichen Anlage nicht bewirkt werde bzw. durch die von den beabsichtigten Herstellungsmaßnahmen ausgehenden Emissionen eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nicht erwartet werden könne. Durch die Vorschreibung der Auflage 9 sei sogar sichergestellt, daß auch im Einfahrbetrieb und selbst in jenen Fällen, in denen es durch einen Störfall zu einem Ausfall der Denox-Anlage kommen sollte, eine Gesundheitsgefährdung von Nachbarn durch die von der Anlage ausgehenden NOx Emissionen ausgeschlossen sei.

Als weitere Quelle einer Gefährdung für das Leben oder die Gesundheit von Menschen komme die Gefahr der Brandentstehung in den von der Änderung betroffenen Anlagenteilen bzw. eine allfällige Erhöhung der Brandgefahr bei bereits bestehenden Anlagenteilen durch die intendierten Änderungen in Betracht. Wie das Ermittlungsverfahren jedoch ergeben habe, werde eine Erhöhung der Gefahr der Brandentstehung in bereits bestehenden oder neu zu errichtenden Anlagenteilen durch die verfahrensgegenständlichen Änderungen nicht bewirkt. Sämtliche Änderungen der Betriebsanlage seien so ausgeführt worden, daß die Gefahr einer Brandentstehung als sehr geringfügig angesehen werden könne. Durch die Vorschreibung hinsichtlich des Brandschutzes und der vorgesehenen Löscheinrichtungen komme es in keinem Fall zu einer Erhöhung der Gefahr einer Brandentstehung. Die vorgesehenen Brandschutzmaßnahmen und Löschvorkehrungen seien vollkommen ausreichend und entsprechen dem Stand der Technik. Eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen durch die beantragten Änderungen sei daher auch aus dem Gesichtspunkt einer Erhöhung der Brandgefahr auszuschließen.

Der Austritt von Amoniakdämpfen aus dem vorgesehenen Lagerraum für das Amoniakabwasser könne mittels Gaswarnanlage rechtzeitig erkannt werden, sodaß es zu keiner Brand- und Explosionsgefahr kommen könne. Eventuell austretende Amoniakdämpfe könnten mit der vorgesehenen Sprühflutanlage niedergeschlagen und in einer geeigneten Auffangwanne gesammelt werden, sodaß es zu keiner Gefahrenerhöhung bzw. Ausbreitungsgefahr auf andere Anlagenteile kommen könne. Die vorgeschriebene Betriebs-Brandschutzgruppe, die mit Atemschutzgeräten und leichten Chemieschutzanzügen (Schutzstufe 2) ausgerüstet werden müsse, könne im Brand- und Gefahrenfall bis zum Eintreffen der MA 68 wertvolle erste Hilfe leisten und die Mannschaft der MA 68 gezielt einweisen.

In den durch den Betrieb der Rauchgasreinigungseinrichtungen anfallenden Reststoffen (Filterstaub und Filterkuchen) seien sowohl Dioxine und Furane als auch Schwermetalle enthalten, was eine Doxizität dieser Stoffe bewirke. Durch die Vorschreibung von Auflagen über die Zwischenlagerung und die endgültige Behandlung dieser als gefährlicher Sonderabfall zu qualifizierenden Stoffe könne jedoch eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der in § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1973 bezeichneten Personen ausgeschlossen werden.

Als Ursache für Belästigungen der Nachbarn kämen Lärmstörungen sowie Geruchsbelästigungen durch Luftschadstoffe in Betracht. Wie das Ermittlungsverfahren ergeben habe, würden bei Ausführung des Schallschutzes entsprechend den im schalltechnischen Gutachten getroffenen Annahmen über die Schallabsorbtion im Halleninneren und die Schalldämmeigenschaften der Außenbauteile auch an den am stärksten belasteten bzw. an den empfindlichsten Immissionspunkten die Immissionspegel auch nachts deutlich unter den derzeitigen Grundgeräuschpegeln liegen. Damit könne sichergestellt werden, daß es bei den Bewohnern in der Umgebung der Betriebsanlage zu keinen Lärmstörungen durch dieselbe kommen werde.

Zur Belästigung durch Luftschadstoffe sei festgestellt worden, daß die Konzentrationen sämtlicher bei der Anlage für Geruchsbildungen in Betracht kommenden Luftschadstoffe deutlich und zum Teil um Größenordnungen unter den bezüglichen Geruchswahrnehmungsschwellen lägen. Auch sei die Geruchsentwicklung im Müllbunker dahingehend untersucht worden. Daher könne auch keine Belästigung durch die Emissionen der Anlage erwartet werden.

Aus diesen Feststellungen ergebe sich sohin, daß eine Gesundheitsgefährdung oder Belästigung durch die an der Anlage bewirkten Änderungen bei Einhaltung der vorzuschreibenden Auflagen hinsichtlich der Entsorgung von Filterstaub und Filterkuchen nicht erwartet werden könnten.

In der Folge finden sich Ausführungen zum Tatbestand der Gefährdung des Eigentums, zur Begrenzung der Luftschadstoffe nach dem Stand der Technik und zu den Beurteilungstatbeständen des LRG-K und des Forstgesetzes. Nach Ausführungen zu einzelnen vorgeschriebenen Auflagen setzt sich der Bundesminister in der Folge mit diversen Vorbringen einzelner Berufungswerber auseinander und legt schließlich die für seine Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen dar.

Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden Beschwerden.

Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erstatteten Gegenschriften. Von der belangten Behörde wird beantragt, die Beschwerden kostenpflichtig zurückzuweisen, in eventu die Beschwerden kostenpflichtig abzuweisen. Die mitbeteiligte Partei stellte in ihrer Gegenschrift den Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese wegen ihres sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung verbundenen Beschwerden erwogen:

Die Beschwerdeführer machen übereinstimmend folgende "Beschwerdepunkte" geltend:

"Die BF erachtet sich durch den Verstoß gegen die §§ 1 AVG iVm. 335 Zif. 1 GewO; 81 Abs. 1 iVm. 74 ff GewO, 59 AVG; 5 Abs. 1 iVm. 4 Abs. 8 lit. b LRG-K; 77 Abs. 1 GewO; 59 Abs. 1 AVG; 37, 39, 60 AVG; 37 iVm. 45 Abs. 3 AVG; 7 iVm. 53 Abs. 1 AVG, in eventu durch Verletzung anderer Verfahrensvorschriften beschwert."

In Ausführung des so bezeichneten "Beschwerdepunktes" wird von den Beschwerdeführerinnen übereinstimmend vorgebracht:

"I.

UNZUSTÄNDIGKEIT DER BEHÖRDE

(§ 1 AVG IVM. § 335 ZIF. 1 GEWO)

Gem. § 333 GewO 1973 ist Behörde im Sinne der GewO 1973 die Bezirksverwaltungsbehörde, soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist. Gemäß § 334 Zif. 4 leg. cit. ist zur Genehmigung einer Betriebsanlage, die sich über zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke eines Bundeslandes erstreckt, der Landeshauptmann zuständig. Gemäß § 335 Zif. 1 leg. cit ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Genehmigung einer Betriebsanlage zuständig, die sich über zwei oder mehrere Bundesländer erstreckt.

Der angefochtene Bescheid wurde in erster Instanz vom Magistratischen Bezirksamt für den 9. Bezirk erlassen. Nach Ansicht der BF war das Magistratische Bezirksamt für den

9. Bezirk jedoch aus folgenden Überlegungen unzuständig:

Bei der Frage der Zuständigkeit ist vorweg zu prüfen, ob sich die beantragte Betriebsanlage über mehrere Verwaltungsbezirke bzw. über das Gebiet mehrerer Bundesländer erstreckt. Dies ist im gegenständlichen Fall gegeben. Das Fernwärmeheizwerk und die damit in Zusammenhang stehende Müllverbrennungsanlage erstreckt sich nicht nur über mehrere Wiener Gemeindebezirke sondern auch über die Bundesländer Wien UND Niederösterreich, sodaß in erster Instanz richtigerweise der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten sachlich zuständig gewesen wäre. Es ist unbestritten, daß die Betriebsanlage (Fernwärmeheizwerk) im 9. Wiener Gemeindebezirk durch Rohrleitungen mit anderen Kraftwerken, wie beispielsweise Simmering (siehe Protokolle der Verhandlung vom 25.3.1988/59) und Schwechat verbunden ist; ebenso, daß von der Betriebsanlage Rohrleitungen ausgehen, die Wohnhausanlagen und Betriebsobjekte in ganz Wien mit Fernwärme versorgen. Die Fernwärmebetriebsanlage besteht tatsächlich nicht nur aus der Wärmeerzeugungsanlage, sondern auch aus den Wärmeumformungsanlagen, den Rohrleitungssystemen und anderen für die Fernwärmeversorgung erforderlichen Anlageteilen. Von der Konsenswerberin wurde anhand der vorliegenden Pläne erklärt, daß der Betriebsanlageteil Spittelauer Länder 45 mit einer Wärmetransportleitung mit der Raffinerie Schwechat verbunden ist, von wo Wärme bezogen werde. Dazu wurde von der Konsenswerberin ausgeführt, daß der Betrieb der Heizkessel im Betriebsanlageteil Spittelauer Lände 45 DAVON ABHÄNGIG wäre, ob aus der Raffinerie Schwechat genügend Wärme für das Wärmeversorgungsnetz bezogen werden könne. Weiters wurde erklärt, daß dann, wenn aus Schwechat zuwenig Wärme bezogen werden könne, im Betriebsanlagenteil Spittelauer Lände 45 EIN

WARMWASSERKESSEL ZUSÄTZLICH ANGEFAHREN WERDEN MÜSSE UND DADURCH

HÖHERE EMISSIONEN UND IMMISSIONEN AUFTRETEN. Alleine daraus läßt sich ableiten, daß die Fernwärmeerzeugungsanlage und das Leitungsnetz nicht zwei unabhängige Betriebsanlagen darstellen, sondern als einheitliche Anlage anzusehen sind.

Gemäß § 74 GewO ist 'unter einer gewerblichen Betriebsanlage ... jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.'

Es ist unbestritten, daß im Gewerberecht der Grundsatz gilt, 'daß sämtliche Einrichtungen und Objekte einer Anlage eine Einheit bilden und als Gesamtobjekt der Genehmigungspflicht unterliegen, einschließlich solcher Objekte, die - für sich genommen - nicht genehmigungspflichtig wären'. (Stolzlechner - Wendel - Zitta, Die gewerbliche Betriebsanlage, Salzburg 1985, RZ 124).

In der Judikatur wurde bereits festgestellt, daß ein örtlicher Zusammenhang, sohin eine einheitliche Betriebsanlage, auch dann besteht, wenn ein Teil der Anlage nicht unmittelbar an die übrige Anlage angrenzt. So wurde festgestellt, daß Einrichtungen einer Betriebsanlage auch Kraftfahrzeuge sein können, wenn diese regelmäßig am selben Ort abgestellt werden und die Nachbarschaft belästigen können (VwGH 30.10.1974, Zl. 1867/73). Ebenso wurde ausgesprochen, daß 'das Gasleitungsnetz eines Gasversorgungsunternehmens von der Zentralstelle bis zum Letztverbraucher ... als einheitliche gewerbliche Betriebsanlage anzusehen' ist (Mache - Kinscher, GewO 1973, Wien 1982, FN 25). Anhand dieser Beispiele wird deutlich, daß selbst in Fällen, bei denen einzelne Teile einer Betriebsanlage in einem weit geringeren Konnex stehen, als die Betriebsanlage Spittelauer Lände 45 und deren Rohrleitungssysteme, von einer einheitlichen Betriebsanlage ausgegangen wird.

Richtigerweise wäre deshalb davon auszugehen gewesen, daß die Betriebsanlage Spittelau sich nicht nur über mehrere Wiener Gemeindebezirke, sondern auch über die Bundesländer Wien und Niederösterreich erstreckt und deshalb in erster Instanz die belangte Behörde sachlich zuständig gewesen wäre.

Die BF hat von Anfang an die sachliche Zuständigkeit des Magistratischen Bezirksamtes für den 9. Bezirk bzw. die sachliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Wien bekämpft. Im Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 11.8.1988 wurde dazu ausgeführt wie folgt: '... so hat diesbezüglich bereits das genannte Bundesministerium (gemeint die belangte Behörde) mit Erlaß vom 18.5.1987, Zl. 551.282/10-VIII/1/87, rechtsgutächtlich ausgeführt, daß die Fernwärmeerzeugungsanlage der Heizbetriebe Wien

Gesellschaft m.b.H. eine in sich geschlossene, vom Leitungsnetz unabhängige Betriebsanlage darstellt' (Seite 7 des zitierten Bescheides).

In ihrer Berufung gegen diesen Bescheid hat die BF ausgeführt, daß der bloße Hinweis auf eine rechtsgutächtliche Stellungnahme der belangten Behörde keine taugliche und dem Gesetz entsprechende Begründung für eine Tatsachenfeststellung von so weitreich

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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