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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Dem Parteiengehör unterliegt der gesamte Inhalt der Ergebnisse der Beweisaufnahme, wobei der in § 45 Abs. 3 AVG normierten Pflicht, den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen, nicht entsprochen ist, wenn der Partei zwar der Beweisinhalt, aber nicht die Beweisquelle mitgeteilt wird. Die Partei hat daher im Besonderen auch ein Recht auf Mitteilung nicht nur des Inhalts eines Gutachtens, sondern auch des Namens und des Fachgebiets eines beigezogenen Amtssachverständigen, um in die Lage versetzt zu sein, allfällige Einwendungen gegen die Person des Sachverständigen oder seine Eignung vorzubringen (vgl. E 25. April 2002, 98/07/0103; E 26. April 2006, 2005/12/0047; E 30. September 2011, 2010/11/0018).Dem Parteiengehör unterliegt der gesamte Inhalt der Ergebnisse der Beweisaufnahme, wobei der in Paragraph 45, Absatz 3, AVG normierten Pflicht, den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen, nicht entsprochen ist, wenn der Partei zwar der Beweisinhalt, aber nicht die Beweisquelle mitgeteilt wird. Die Partei hat daher im Besonderen auch ein Recht auf Mitteilung nicht nur des Inhalts eines Gutachtens, sondern auch des Namens und des Fachgebiets eines beigezogenen Amtssachverständigen, um in die Lage versetzt zu sein, allfällige Einwendungen gegen die Person des Sachverständigen oder seine Eignung vorzubringen vergleiche E 25. April 2002, 98/07/0103; E 26. April 2006, 2005/12/0047; E 30. September 2011, 2010/11/0018).
Schlagworte
Parteiengehör Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteiengehör Sachverständigengutachten Gutachten Parteiengehör ParteieneinwendungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012070196.X01Im RIS seit
08.06.2015Zuletzt aktualisiert am
15.07.2015