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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §5 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/07/0204 E 22. März 2012 RS 2Stammrechtssatz
In einem Fall, in dem Bodenaushubmaterial zum Zweck der Wiederauffüllung bzw des Transports zu anderen Abnehmern übernommen wird, kommt einer bloßen Übernahme des Bodenaushubmaterials für die Frage des Abfallendes iSd § 5 AWG 2002 noch keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Ein Abfallende könnte - wenn überhaupt - erst mit der tatsächlichen Einbringung in ein Grundstück erreicht werden (vgl. E 28. April 2005, 2003/07/0017).In einem Fall, in dem Bodenaushubmaterial zum Zweck der Wiederauffüllung bzw des Transports zu anderen Abnehmern übernommen wird, kommt einer bloßen Übernahme des Bodenaushubmaterials für die Frage des Abfallendes iSd Paragraph 5, AWG 2002 noch keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Ein Abfallende könnte - wenn überhaupt - erst mit der tatsächlichen Einbringung in ein Grundstück erreicht werden vergleiche E 28. April 2005, 2003/07/0017).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012070047.X02Im RIS seit
21.05.2015Zuletzt aktualisiert am
31.07.2015