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19/05 MenschenrechteNorm
MRK Art7 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/08/0017Rechtssatz
§ 1 Abs. 2 VStG steht einer Anwendung einer geänderten Verjährungsbestimmung auf vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Novelle begangene Straftaten nicht entgegen, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Bestimmung Verjährung noch nicht eingetreten war. Ein allgemeines, die Verjährungsbestimmungen erfassendes Günstigkeitsprinzip lässt sich auch aus Art. 7 Abs. 1 EMRK nicht ableiten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1990, Zl. 89/02/0120, mwN).Paragraph eins, Absatz 2, VStG steht einer Anwendung einer geänderten Verjährungsbestimmung auf vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Novelle begangene Straftaten nicht entgegen, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Bestimmung Verjährung noch nicht eingetreten war. Ein allgemeines, die Verjährungsbestimmungen erfassendes Günstigkeitsprinzip lässt sich auch aus Artikel 7, Absatz eins, EMRK nicht ableiten vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1990, Zl. 89/02/0120, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015080016.L01Im RIS seit
08.06.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017