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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1994 §81;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage nach der GewO 1994 - Mit hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 2014, 2013/04/0095, 0098, wurde der in einem Verfahren nach § 81 GewO 1994 ergangene Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 15. Mai 2013 (hinsichtlich des Spruchpunktes A) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Mit dem im fortgesetzten Verfahren ergangenen Beschluss des (nunmehr zuständig gewordenen) Landesverwaltungsgerichtes wurde der (dem Verfahren zugrunde liegende) Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 17. März 2011 hinsichtlich des Spruchpunktes A aufgehoben und die Angelegenheit nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft zurückverwiesen. Dagegen erhoben die revisionswerbenden Parteien außerordentliche Revision, verbunden mit dem Antrag, der Revision gemäß § 30 Abs. 2 VwGG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Nach der ständigen hg. Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit (nunmehr) des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu beurteilen und haben Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. den hg. Beschluss vom 1. August 2014, Ra 2014/07/0032, mwN). Soweit die revisionswerbenden Parteien Vermutungen darüber anstellen, wie die belangte Behörde im weiteren Verfahren entscheiden werde, sind derartige Mutmaßungen für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unerheblich.Nichtstattgebung - Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage nach der GewO 1994 - Mit hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 2014, 2013/04/0095, 0098, wurde der in einem Verfahren nach Paragraph 81, GewO 1994 ergangene Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 15. Mai 2013 (hinsichtlich des Spruchpunktes A) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Mit dem im fortgesetzten Verfahren ergangenen Beschluss des (nunmehr zuständig gewordenen) Landesverwaltungsgerichtes wurde der (dem Verfahren zugrunde liegende) Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 17. März 2011 hinsichtlich des Spruchpunktes A aufgehoben und die Angelegenheit nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft zurückverwiesen. Dagegen erhoben die revisionswerbenden Parteien außerordentliche Revision, verbunden mit dem Antrag, der Revision gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Nach der ständigen hg. Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit (nunmehr) des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu beurteilen und haben Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vergleiche den hg. Beschluss vom 1. August 2014, Ra 2014/07/0032, mwN). Soweit die revisionswerbenden Parteien Vermutungen darüber anstellen, wie die belangte Behörde im weiteren Verfahren entscheiden werde, sind derartige Mutmaßungen für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unerheblich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015040019.L02.1Im RIS seit
05.08.2015Zuletzt aktualisiert am
18.03.2016