RS Vwgh 2015/4/24 Ra 2015/04/0019

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Veröffentlicht am 24.04.2015
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §81;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §30 Abs5;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
  1. GewO 1994 § 81 heute
  2. GewO 1994 § 81 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 81 gültig von 12.07.2013 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  4. GewO 1994 § 81 gültig von 29.05.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  5. GewO 1994 § 81 gültig von 27.02.2008 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  6. GewO 1994 § 81 gültig von 01.12.2004 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  7. GewO 1994 § 81 gültig von 20.05.2003 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2003
  8. GewO 1994 § 81 gültig von 02.11.2002 bis 19.05.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  9. GewO 1994 § 81 gültig von 24.07.1997 bis 01.11.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  10. GewO 1994 § 81 gültig von 01.07.1997 bis 23.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  11. GewO 1994 § 81 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage nach der GewO 1994 - Mit hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 2014, 2013/04/0095, 0098, wurde der in einem Verfahren nach § 81 GewO 1994 ergangene Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 15. Mai 2013 (hinsichtlich des Spruchpunktes A) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Mit dem im fortgesetzten Verfahren ergangenen Beschluss des (nunmehr zuständig gewordenen) Landesverwaltungsgerichtes wurde der (dem Verfahren zugrunde liegende) Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 17. März 2011 hinsichtlich des Spruchpunktes A aufgehoben und die Angelegenheit nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft zurückverwiesen. Dagegen erhoben die revisionswerbenden Parteien außerordentliche Revision, verbunden mit dem Antrag, der Revision gemäß § 30 Abs. 2 VwGG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Nach der ständigen hg. Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit (nunmehr) des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu beurteilen und haben Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. den hg. Beschluss vom 1. August 2014, Ra 2014/07/0032, mwN). Soweit die revisionswerbenden Parteien Vermutungen darüber anstellen, wie die belangte Behörde im weiteren Verfahren entscheiden werde, sind derartige Mutmaßungen für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unerheblich.Nichtstattgebung - Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage nach der GewO 1994 - Mit hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 2014, 2013/04/0095, 0098, wurde der in einem Verfahren nach Paragraph 81, GewO 1994 ergangene Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 15. Mai 2013 (hinsichtlich des Spruchpunktes A) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Mit dem im fortgesetzten Verfahren ergangenen Beschluss des (nunmehr zuständig gewordenen) Landesverwaltungsgerichtes wurde der (dem Verfahren zugrunde liegende) Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 17. März 2011 hinsichtlich des Spruchpunktes A aufgehoben und die Angelegenheit nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft zurückverwiesen. Dagegen erhoben die revisionswerbenden Parteien außerordentliche Revision, verbunden mit dem Antrag, der Revision gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Nach der ständigen hg. Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit (nunmehr) des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu beurteilen und haben Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vergleiche den hg. Beschluss vom 1. August 2014, Ra 2014/07/0032, mwN). Soweit die revisionswerbenden Parteien Vermutungen darüber anstellen, wie die belangte Behörde im weiteren Verfahren entscheiden werde, sind derartige Mutmaßungen für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unerheblich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015040019.L02.1

Im RIS seit

05.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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