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L82000 BauordnungNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Da die Baubewilligung ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ist, kann der Nachbar zwar geltend machen, dass eine Baubewilligung (überhaupt) ohne Antrag (ohne entsprechenden Antrag) ergangen sei (Hinweis E vom 27. November 2007, 2006/06/0337, mwN). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist jedoch nur maßgeblich, dass die Baubewilligung nicht antragslos ergehen darf und es entscheidend auf den Gegenstand des Antrages, nicht aber auf die Person des Bauwerbers ankommt (Hinweis Erkenntnisse vom 1. April 2008, 2007/06/0332, und vom 28. Mai 2013, 2013/05/0005, mwN).
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013060023.X02Im RIS seit
28.05.2015Zuletzt aktualisiert am
15.07.2015